Der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten
Einleitung
Sicherlich waren Sie auch schon in der Situation, als Ihnen jemand gesagt hat, was Sie tun sollten oder dürfen und was Sie nicht tun sollten oder eben nicht dürfen. Vielleicht waren es Ihre Eltern oder Verwandten, die Sie an Ihre Pflichten im Haushalt erinnerten, Trainerinnen und Trainer bei Sportaktivitäten, die Ihnen die Einhaltung von Spielregeln erklärten oder auch Lehrpersonen, die Sie an die Pflicht, die Hausaufgaben zu erledigen, erinnerten. Sie selber werden sich wahrscheinlich auch schon auf Ihre Rechte berufen haben, vielleicht haben Sie mehr Medienzeit eingefordert oder längere Zeiten für den Ausgang.
In einem Staat einigen sich die Staatsbürger dem Staat gewisse Rechte und Pflichten zu übertragen, die dieser durchsetzen soll. Diese Rechtsordnung verändert sich laufend, z. B. durch Gesetzesänderungen oder einer Änderung der Verfassung.
1. Welche Rechte und Pflichten haben Menschen?
Alle Menschen sind Träger von Rechten und Pflichten, aber was sind Rechte und Pflichten, sind sie verbindlich und wer legt diese fest? In diesem Kapitel werden wir einige grundlegende Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Menschen anschauen.
1.1 Staatliches und privatautonomes Recht
Das staatliche Recht regelt die öffentlichen Angelegenheiten eines Staates. Der Staat garantiert aber, dass alle Personen ihre Freiheiten innerhalb bestimmter staatliche gesetzter Grenzen frei nutzen und ihre Verhältnisse nach eigenen Vorstellungen gestalten darf. Diese Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln. Die Privatautonomie geht auf das Denken des Liberalismus zurück und setzt voraus, dass menschliche Handlungen auf Vernunft beruhen.
1.2 Objektive und subjektive Rechte
Die Gesamtheit der staatlich festgelegten Normen des menschlichen Verhaltens wird als objektives Recht bezeichnet. Es umfasst die gesamte Rechtsordnung eines Staates. Ein konkretes Recht einer Einzelperson ist ein berechtigter zuerkannter Anspruch, eine Berechtigung oder eine Befugnis. Dies wird subjektives Recht genannt. Ein subjektives Recht stützt sich immer auf objektives Recht.
Subjektive Rechte können in absolute Rechte (sie richten sich gegen jedermann) und relative Rechte (sie richten sich nur gegen bestimmte Personen) unterteilt werden.
Eine Pflicht ist eine Aufgabe, die jemand entweder aus einer inneren Notwendigkeit erfüllen will oder aufgrund eines verbindlichen äusserlichen Anspruchs erfüllen muss. Eine innere Notwendigkeit kann moralische, ethische oder religiöse Gründe haben. Ein verbindlicher äusserlicher Anspruch ist ein subjektives absolutes oder relatives Recht, das gegen die Person gerichtet ist und zu deren Erfüllung sie verpflichtet ist.
Recht ist also ein äusseres Verhalten, das erzwingbar ist. Demgegenüber sind moralische, ethische und religiöse Normen innere Überzeugungen, die nicht verbindlich und nicht erzwingbar sind. Bräuche und Sitten sind auch äusseres Verhalten, z. B. das Sechseläuten, sie sind aber auch nicht erzwingbar. Allerdings kann heutiges Recht seinen Ursprung in Bräuchen, Sitten sowie moralischen, ethischen und religiösen Normen haben.
1.3 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Die Rechtssubjekte, das können entweder natürliche Personen (Menschen aus Fleisch und Blut) oder juristische Personen (körperschaftlich organisierte Personenvereinigungen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit, die Träger von Rechten und Pflichten sind, wie Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Verein sowie Stiftungen) sein, können auf die Rechtsobjekte einwirken und andere von der Einwirkung ausschliessen. Rechtsobjekte bezeichnen materielle (Gegenstände) oder immaterielle Gegenstände (Rechte an Patenten, Bildern, Texten, Marken etc.) an denen Rechtssubjekte eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht besitzen.
1.4 Rechtsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dazu sind die Rechtssubjekte fähig. Sie können z. B. Eigentümerin oder Eigentümer eines Laptops sein oder Schuldnerin oder Schuldner einer Geldforderung oder haben ein Bankkonto bei einer Bank. Die grundsätzliche Frage ist, ab wann ein Mensch (natürliche Person) Träger von Rechten und Pflichten ist. Nach Art. 11 ZGB sind Personen von Geburt an bis zum Tod rechtsfähig, wobei schon das ungeborene Kind rechtsfähig ist, wenn es lebend geboren wird (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Juristische Personen (mit Ausnahme von Vereinen) sind ab dem Handelsregistereintrag rechtsfähig.
Die Natur, Tiere oder auch Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie die einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaften oder Familien, haben keine Rechtsfähigkeit.
Ein zweijähriges Kind kann aber noch nicht selber Rechte und Pflichten eingehen, da es diese gar nicht versteht bzw. nicht urteilen kann. Deshalb bedeutet die Rechtsfähigkeit noch nicht, dass ein Mensch selber handeln und urteilen kann. Selbst kann ein Mensch erst Rechte und Pflichten eingehen, wenn er handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) ist.
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2. Was ist ein Rechtsstaat?
In diesem Kapitel werden die wichtigsten Grundlagen eines Rechtsstaates erklärt, der die Rechte und Pflichten der darin lebenden Menschen im Rahmen seiner Rechtsordnung begründet und einfordert. Unsere Rechte und Pflichten sind abhängig dieser staatlichen Rechtsordnung.
2.1 Durchsetzung des Rechts durch den Rechtsstaat
Um die Rechtsordnung durchzusetzen, braucht es Organe und Zwangsmittel. In einem Rechtsstaat wie der Schweiz wird das von den Vertretern des Volkes auf Bundes- (National- und Ständerat) und Kantonsebene (Kantonsrat, Grosser Rat), der Legislative, gesetzte Recht von Bundesrat, Regierungsrat und auf Gemeindeebene vom Gemeinderat bzw. in einer Stadt vom Stadtrat umgesetzt (Exekutive), und durch unabhängige Gerichte wie den Bezirksgerichten, den kantonalen Obergerichten oder dem schweizerischen Bundesgericht (Judikative) überprüft.
Es gilt der Grundsatz der Gewaltentrennung. Legislative, Exekutive und Judikative sind unabhängig und überprüfen sich gegenseitig. Falls das Recht nicht eingehalten wird, können Zwangsmittel wie Geldstrafen, Bussen, Freiheitsstrafen, polizeiliche Massnahmen etc. eingesetzt werden. Ein Rechtsstaat schafft allgemein verbindliches Recht und seine Organe müssen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch an das Recht (Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweiz) halten. Die Bürgerinnen und Bürger werden in einem Rechtsstaat durch die Menschenrechte bzw. Grundrechte geschützt, die allen Menschen zustehen.
Das Gegenteil vom Rechtsstaat ist der Unrechtsstaat, in dem sich die Machthaber nicht an das Gesetz halten und willkürlich agieren (z. B. Diktatur, Monarchie).
2.2 Die Rechtsordnung im Rechtsstaat
Das Recht ist in öffentliches Recht und privates Recht unterteilt. Im öffentlichen Recht gilt das Subordinationsverhältnis (Unterordnungsverhältnis) Das bedeutet, dass der Staat über eine gewisse Macht (Hoheitsrechte) verfügt, der die Bürgerinnen und Bürger (natürliche Personen) sowie die juristischen Personen untergeordnet sind. Im privaten Recht gilt das Koordinationsverhältnis (Gleichstellungsverhältnis). Damit ist gemeint, dass die natürlichen und juristischen Personen rechtlich gleichwert bzw. gleichgestellt sind.
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den natürlichen und juristischen Personen, die Rechtsbeziehung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die Rechtsbeziehung zwischen der Schweiz und weiteren Staaten. Die Rechtsvorschriften besitzen einen zwingenden Charakter (zwingendes Recht), was bedeutet, dass diese für alle gelten und nicht abgeändert oder aufgehoben werden dürfen. Es besteht unter anderen aus folgenden Rechtsvorschriften: Staats- und Verfassungsrecht (z. B. Bundesverfassung, Kantonsverfassung), Strafrecht (Rechtsvorschriften bzgl. des Strafmasses und der Verfahren bei strafbaren Handlungen), Verwaltungsrecht (z. B. Schulrecht, Polizeirecht, Baurecht etc.), Prozess- und Verfahrensrecht (Regelung der Gerichtsverfahren beim Zivilprozess, Strafverfahren und Verwaltungsverfahren), Völkerrecht (Regelung der Beziehungen zwischen den Staaten aufgrund von Staatsverträgen und Gewohnheitsrecht), Strassenverkehrsrecht, Kirchenrecht (Regelung des Verhältnisses von Kirche zu Staat, Anerkennung des Rechts Kirchensteuer zu erheben) usw.
Das private Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und besteht aus dem Zivilgesetzbuch, das in fünf Teile unterteilt ist: 1. Personenrecht, 2. Familienrecht, 3. Erbrecht, 4. Sachenrecht, 5. Obligationenrecht (1. Abteilung: Obligation; 2. Abteilung: Vertragsverhältnisse; 3. Abteilung: Handelsgesellschaften und Genossenschaft; 4. Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung; 5. Abteilung: Wertpapiere). Zudem gehören auch noch weitere Spezialgesetze wie das Konsumkreditgesetz oder das Produktehaftpflichtgesetz zum Privatrecht. Der Staat kann dabei auch als gleichgestellte Vertragspartei auftreten, wenn er z. B. Mieter von Liegenschaften ist oder Käufer von Gütern und Dienstleistungen. Die Rechtsvorschriften besitzen zum Teil zwingenden (zwingendes Recht), aber auch ergänzenden Charakter (dispositives Recht), das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften mit ergänzendem Charakter nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben.
2.3 Rechtsquellen
Als Rechtsquellen gelten das Verfassungsrecht (Verfassungen), das Gesetzesrecht (Gesetze) sowie das Verordnungsrecht (Verordnungen). Diese primären Rechtsquellen wurden bewusst erlassen und sind hierarchisch gegliedert. Die Verfassung (Grundlage für die Gesetze) steht über den Gesetzen (spezifischere Ausführung der Artikel der Verfassung) und diese über den Verordnungen (Ausführungsbestimmungen der Gesetze). Zudem gelten auch das Richterrecht (Aufstellung neuer Rechtsregeln), das der bisherigen Gerichtspraxis (Präjudizien) folgen soll (in der Schweiz die Entscheide des Bundesgerichts) und das Gewohnheitsrecht (verpflichtend angesehene Bräuche wie z. B. die deutsche Zinsusanz mit 30 Tagen/Monat) als Rechtsquellen.
Die Schweiz ist ein föderalistischer Staat, da die Macht auf drei Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) verteilt ist. Dies hat auch einen Einfluss auf die primären Rechtsquellen. So kann der Bund sowie die Kantone Verfassungsrecht, Gesetzesrecht und Verordnungsrecht erlassen. Es existiert eine Bundesverfassung, es gibt Bundesgesetze und Bundesverordnungen. Auch die Kantone verfügen über eine Kantonsverfassung sowie über Kantonsgesetze und Kantonsverordnungen. In den Gemeinden und Städten können durch den Gemeinde- bzw. den Stadtrat (Exekutive) nur Gemeindereglemente (ähnlich wie ein Gesetz) und Gemeindeverordnungen erlassen werden.
Die Regel ist, dass übergeordnetes Recht vorgeht, also Bundesrecht vor Kantonsrecht und Kantonsrecht vor Gemeinderecht.
2.4 Materielles und formelles Recht
Das materielles Recht regelt die Rechtsbeziehungen bzw. die Rechtsordnung während das formelle Recht das Verfahren zur Durchsetzung des Rechts regelt, also die Organisation der Behörden und Gerichte.
2.5 Verfahrensrecht
Es gibt in der Schweiz drei unterschiedliche Verfahrensarten, die bei rechtlichen Unstimmigkeiten zum Tragen kommen.
Ein Zivilprozess setzt sich normalerweise aus dem 1. Schlichtungsverfahren (Friedensrichter oder Schlichtungsbehörde versucht zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Einigung zu erreichen), dem 2. Hauptverfahren (falls Schlichtungsverfahren erfolglos ist, begründet der Kläger die Klage und der Beklagte nimmt dazu Stellung, das Gericht führt ein Beweisverfahren), dem 3. Urteil (Gericht fällt einen Entscheid) und der 4. Rechtsmittelbelehrung und einer allfälligen Berufung nach dem erstinstanzlichen Urteil, mit der die Partei, die mit dem Urteil nicht einverstanden ist, das Verfahren an die nächsthöhere Instanz weiterziehen kann (Bezirksgericht -> Obergericht) und nochmals entscheidet, zusammen. Ist eine Partei mit dem zweitinstanzlichen Urteil nicht einverstanden, kann sie Beschwerde beim Bundesgericht (Obergericht -> Bundesgericht) erheben. Das Bundesgericht trifft dann den endgültigen Entscheid. Zuletzt erfolgt 5. die Erfüllung des Urteils, nachdem ein Weiterzug nicht mehr möglich ist oder die Appellationsfrist verstrichen ist.
Beim Strafprozess wird zuerst eine 1. Ermittlung der Polizei durchgeführt. Dies geschieht durch die Anzeige eines Opfers oder von Amtes wegen (Offizialdelikt, gravierende Straftat). Die Polizei stellt dabei den Sachverhalt fest und kann tatverdächtige Personen festnehmen. Wenn ein Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft eine 2. Untersuchung zur definitiven Abklärung des Sachverhaltes eröffnen. Wenn sich dabei der Tatverdacht erhärtet, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht, worauf das 3. Hauptverfahren (die Staatsanwaltschaft versucht die Schuld des Angeklagten zu beweisen) eröffnet und 4. durch das Gericht ein Urteil gefällt wird. Danach erfolgt 5. die Rechtsmittelbelehrung, bei der mit einer allfälligen Berufung nach dem erstinstanzlichen Urteil, die Partei, die mit dem Urteil nicht einverstanden ist, das Verfahrens an die nächsthöhere Instanz weiterziehen (Bezirksgericht -> Obergericht) kann, sodass diese nochmals entscheidet. Ist eine Partei mit dem zweitinstanzlichen Urteil nicht einverstanden, kann sie Beschwerde beim Bundesgericht (Obergericht -> Bundesgericht) erheben. Das Bundesgericht trifft dann den endgültigen Entscheid. Danach wird 6. das Urteil (wenn schuldig, dann gemeinnützige Arbeit, Busse, bedingte oder unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe) durch die kantonale Strafvollzugsbehörde vollzogen, nachdem ein Weiterzug nicht mehr möglich ist oder die Appellationsfrist verstrichen ist.
Das Verwaltungsverfahren regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und den Bürgern in Bereichen wie Baubewilligungen, Steuern, Sozialleistungen, Schulwesen, Polizei, Militär, Gesundheit, Verkehr etc. Die Verwaltung muss sich bei ihren Entscheiden in Form von Verfügungen oder Anordnungen an die gesetzliche Grundlage halten (Legalitätsprinzip). Dabei erhalten die von diesen Entscheiden Betroffenen eine Rechtsmittelbelehrung, in der aufzeigt wird, wie sie die Entscheide im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Einsprache, einer Beschwerde oder einem Rekurs anfechten und durch eine höhere Instanz überprüfen lassen können. Diese übergeordnete Behörde trifft einen Rekursentscheid, der zur Neubeurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht und weiter an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.
2.6 Die Beurteilung von Rechtsfällen im Privatrecht
Die rechtliche Falllösung erfolgt mit der Subsumtionstechnik. Nachdem der Sachverhalt (streitigen Punkte zwischen den Parteien) ermittelt worden ist, wird zuerst die relevante Rechtsgrundlage zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs definiert und die Tatbestandsvoraussetzungen ermittelt. Danach wird überprüft, ob die Tatbestandsvoraussetzungen mit dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt sind (Subsumtion). Zum Schluss wird im Fazit die Rechtsfolge hergeleitet.
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3. Welche persönlichen Rechte haben Menschen?
In diesem Kapitel werden die höchstpersönlichen Rechte, die Menschenrechte und die politischen Rechte behandelt.
3.1 Höchstpersönliche Rechte
Höchstpersönliche Rechte stehen „einer Person um ihrer Persönlichkeit willen“ zu. Diese Rechte können auch von handlungsunfähigen Personen (Minderjährige, unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen) wahrgenommen werden, falls sie urteilsfähig sind. Nach Art. 19 c ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.
Beispiele sind die Rechte, über die religiöse Zugehörigkeit nach Erreichen des 16. Altersjahrs zu entscheiden, medizinischen Behandlungen zuzustimmen, eine Ehe zu schliessen, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschliessen oder ein Kind anzuerkennen.
Die gesetzliche Vertretung (Eltern, Beistand oder Beiständin) ist bei solchen Geschäften nicht berechtigt, in Vertretung einer urteilsfähigen Person zu handeln. Bei einzelnen höchstpersönlichen Rechten sieht das Gesetz aber vor, dass die gesetzliche Vertretung ihre Zustimmung erteilen muss. Dies ist z. B. bei der Anerkennung eines Kindes oder beim Abschluss eines Erbvertrags der Fall.
3.2 Menschenrechte
Menschenrechte sind durch verschiedene Institutionen auf globaler, regionaler und nationaler Ebene schriftlich festgehalten. Die UNO verfasste die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die EU die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz garantiert die Menschenrechte in der Bundesverfassung (BV). Die Grundrechte (Menschenrechte) sind in der Bundesverfassung ab Art. 7 BV geregelt. Wichtige Grundrechte sind:
In der Schweiz können Grundrechte unter ganz bestimmten Voraussetzungen verfassungskonform eingeschränkt werden. Die folgenden vier Voraussetzungen müssen dabei nach Art. 36 BV kumulativ erfüllt sein:
Gesetzliche Grundlage für die Einschränkung
Rechtfertigungsgründe (Art. 36 Abs. 2 BV)
3.3 Politische Rechte
Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte in der Schweiz gewährleistet. Die Schweiz ist eine Demokratie (Macht und Herrschaft des Volkes). Alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Personen mit Bürgerrecht einer Gemeinde oder eines Kantons nach Art. 37 BV) ab 18 Jahren wählen die politischen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gemeinde (Gemeinderat), ihres Bezirks (Kantonsrat) und ihres Kantons (National- und Ständerat). Zudem können sie in ihrem Kanton auch die Regierungsräte wählen. Dies nennt man das aktive Wahlrecht. Daneben gibt es auch das passive Wahlrecht, das ist das Recht, bei einer Wahl gewählt zu werden. Voraussetzung dazu ist ebenfalls die Volljährigkeit. Zudem können die Schweizer Bürgerinnen und Bürger über politische Vorlagen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene abstimmen, z. B. ob die Schweiz einer internationalen Gemeinschaft beitreten, ob im Kanton eine Energiesteuer eingeführt werden oder ob in der Gemeinde das Hallenbad renoviert werden soll. Dies nennt man das Stimmrecht. Zudem haben Schweizer Bürgerinnen und Bürger auch das Recht auf Bundesebene eine Initiative zu starten (Initiativrecht) oder ein Referendum (Referendumsrecht) zu fordern. Wenn auf Bundesebene 100'000 rechtsgültige Unterschriften innerhalb von 18 Monaten gesammelt werden können, kommt eine Initiative zustande. Bei einem Referendum sind 50'000 rechtsgültige Unterschriften innerhalb von 100 Tagen erforderlich. Initiativen und Referenden können auch auf Kantonsebene gestartet werden (je nach Kanton unterschiedliche Voraussetzungen). Eine Aufstellung der in der Schweiz eingereichten Initiativen ist hier zu finden.
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4. Welches sind die Grundlagen des Schweizer Privatrechts ? Die allgemeinen Rechtsgrundsätze
In den Einleitungsartikeln (die ersten Artikel) des Zivilgesetzbuches sind der Kern des allgemeinen Teils des Privatrechts geregelt. Sie bestehen aus einer Zusammenstellung von Antworten auf allgemein umfassende Fragen und somit auch auf die Rechtsanwendung im weiteren Sinne.
Art. 1 ZGB
Hier wird die Frage beantwortet, nach welchen Rechtsnorm der Richter entscheiden muss, wenn er einen Rechtsfall beurteilt. Dabei gilt die folgende Rangordnung: 1. Gesetzesrecht (Verfassung, Gesetz, Verordnung), 2. Gewohnheitsrecht (Bräuche, Usanzen), 3. Richterrecht. Ein Gesetz ist dann rechtsgültig, wenn es durch das dafür zuständige Organ erlassen worden ist, das gesetzliche Verfahren und die Formvorschriften eingehalten worden sind und kein Aufhebungsgrund vorhanden ist.
Art. 2 ZGB
Hier wird der Leitgedanke der Gesetzesanwendung beschrieben, die aus ethischer Betrachtung entstanden ist. In Art. 2 Abs. 1 ZGB wird das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben beschrieben. Dabei wird die Fairness im Rechtsverkehr bzw. die Rücksichtnahme der Rechtssubjekte gefordert. Es bezieht sich auf die Auslegung oder Ergänzung von Gesetzen und Rechtsgeschäften. In Art. 2 Abs. 2 ZGB wird der offenbare Rechtsmissbrauch geregelt, also die mögliche Umgehung eines Gesetzes (z.B. die Rechtsausübung mit schädigender Wirkungen für Dritte, Schikane, die unzulässige Berufung auf Formmängel, zweckwidrige Verwendung wie «Zweckehen»), die als Verstoss gegen Treu und Glauben angesehen wird.
Art. 3 ZGB
Hier wird die gesetzliche Vermutung beschrieben, dass die Rechtssubjekte korrekt und ehrlich handeln. Das Gesetz will diejenigen schützen, die sich im guten Glauben falsch verhalten haben (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Das Unrechtbewusstsein fehlt dabei trotz eines allfälligen Rechtsmangels. Wenn eine Bösgläubigkeit behauptet wird, muss diese nachgewiesen werden (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Art. 4. ZGB
Wenn eine gesetzliche Anordnung fehlt, besteht eine Gesetzeslücke. Falls diese nicht durch Gewohnheitsrecht gefüllt werden kann, entscheidet der Richter in seinem Ermessen, wie er diese als Gesetzgeber gefüllt hätte.
Art. 5 ZGB
In diesem Artikel wird das Verhältnis von Bundeszivilrecht und dem Recht der Kantone geregelt. Dabei üben die Kantone alle Rechte aus, die nicht dem Kompetenzbereich des Bundes zugewiesen sind. Im Privatrecht hat der Bund eine umfassende Rechtsetzungskompetenz.
Art. 6 ZGB
In diesem Artikel wird erläutert, dass durch die Abgrenzungsproblematik von öffentlichem und Privatrecht, öffentlich-rechtliche kantonale Vorschriften zulässig sind, sofern das Bundesgesetz nicht abschliessend ist oder die kantonalen Bestimmungen einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse entsprechen.
Art. 7 ZGB
Hier wird auf die mögliche Übertragung der obligationenrechtlichen Bestimmungen auf Rechtsverhältnisse des ZGB hingewiesen, die nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen kann.
Art. 8 ZGB
In diesem Artikel wird geregelt, dass diejenige Partei die Beweislast trägt, die aus einer Behauptung einen Nutzen ziehen will und somit ihren Anspruch beweisen muss.
Art. 9 ZGB
Öffentliche Register und Urkunden werden als gesetzliche Vermutungen bestimmt, die für die Richtigkeit des Inhalts sprechen.
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5. Wann ist ein Mensch handlungsfähig?
Die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person (nach Art. 12 ZGB die Fähigkeit durch ihre Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen) sind nach Art. 13 ZGB die Erreichung des 18. Geburtstages (Volljährigkeit) gemäss Art. 14 ZGB sowie die Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln (Urteilsfähigkeit) gemäss Art. 16 ZGB. Die Urteilsfähigkeit erhöht sich normalerweise bei der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen, sie kann aber im hohen Alter wieder abnehmen. Die Handlungsfähigkeit bedeutet auch die Vertragsfähigkeit, das bedeutet, dass eine Person einen Vertrag eingehen kann.
Die Urteilsfähigkeit kann auch durch Einwirkungen wie z. B. Alkohol- oder Drogenkonsum, durch Krankheit, psychische Störungen oder durch geistige Behinderung beeinträchtigt werden oder fehlen (Art. 16 ZGB). Bei fehlender Urteilsunfähigkeit ist auch die Handlungsunfähigkeit nicht gegeben (Art. 17 ZGB), somit sind abgeschlossene Geschäfte nach Art. 18 ZGB nichtig (sie sind nie entstanden).
Jugendliche, die urteilsfähig, aber noch nicht volljährig sind, sind nach Art. 19 Abs. 1 ZGB beschränkt handlungsunfähig, d. h. sie können sich nur mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung ihrer Eltern verpflichten (vgl. Art. 19a ZGB und Art. 19b ZGB). Allerdings gibt es nach Art. 19 Abs. 2 ZGB Ausnahmen, bei denen die elterliche Zustimmung nicht erforderlich ist: bei der Erlangung von unentgeltlichen Vorteilen (z. B. Entgegennahme von Geschenken), bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie kleinere Einkäufe oder Ausgaben sowie bei der Verfügung über eigenes Geld durch Arbeit (z. B. Lehrlingslohn) oder Taschengeld gemäss Art. 323 Abs. 1 ZGB.
Deliktfähigkeit des Menschen
Wenn ein urteilsfähiger Mensch jemand anderem mit eigenem Verschulden widerrechtlich einen Schaden zufügt (unerlaubte Handlung), muss er dafür haften, also den Schaden ersetzen (Art. 19 Abs. 3 ZGB). Dabei entsteht eine Obligation (Schuldverhältnis), die in Kapitel 7 behandelt wird.
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6. Wie sind Rechte an materiellen und immateriellen Gegenständen geregelt?
Natürliche und juristische Personen sind Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekte), dabei können sie Rechte an materiellen (z. B. Computer, Eigentumswohnung) und immateriellen Gegenständen (z. B. Lizenz, Urheberrecht) haben. Diese werden als Rechtsobjekte bezeichnet und sind im Sachenrecht, das Bestandteil des ZGB ist, geregelt.
6.1 Der Mensch als Eigentümer und/oder Besitzer
Ein Besitzer muss nicht zwingend auch ein Eigentümer eines Gegenstandes sein. Wenn Sie ein Buch zum Geburtstag erhalten haben, dann sind Sie Eigentümer und Besitzer gleichzeitig. Sie können mit dem Buch machen, was Sie wollen. Wenn Sie das Buch aber einer Freundin ausleihen, dann bleiben Sie zwar Eigentümer, Besitzerin wird aber Ihre Freundin. Ihre Freundin darf aber normalerweise mit dem Buch nicht machen, was Sie will, sondern nur was Sie zusammen abgemacht haben, also wahrscheinlich das Buch lesen und es Ihnen danach zurück geben. Ein Eigentümer einer Sache, kann darüber frei verfügen, er hat das absolute Recht an der Sache, das nennt man ein dingliches Recht. Ein Besitzer ist die Person, die die momentane Herrschaft über die Sache hat (vgl. Art. 641 ZGB).
Das Eigentum wird in Fahrniseigentum (Art. 655 ZGB) und in Grundeigentum (Art. 713 ZGB) unterschieden. Fahrniseigentum bezeichnet das Eigentum an beweglichen Sachen (Buch, Computer etc.) und Grundeigentum das Eigentum an unbeweglichen Sachen (Eigentumswohnung, Haus, Grundstück etc.). In der Schweiz sind ca. 40% der Menschen Grundeigentümer. Sie sind Eigentümer einer Eigentumswohnung oder einer Liegenschaft bzw. eine Grundstückes.
Eine Person kann entweder alleine Eigentümer sein (Alleineigentum) oder mit anderen Personen zusammen Eigentümer sein (gemeinschaftliches Eigentum). Das gemeinschaftliche Eigentum kann entweder Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB) oder Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) sein. Der Unterschied ist, dass beim Gesamteigentum die Sache als Ganzes allen Eigentümern gehört, diese können nur zusammen über die Sache verfügen (z. B. Erbengemeinschaft an einer Eigentumswohnung, diese gehört als Ganzes allen Eigentümern), während beim Miteigentum jeder Eigentümer einen prozentualen Teil der Sache hat, über den er selbst verfügen kann (z. B. eine Parkgarage mit drei Parkplätzen, wobei die Eigentümer über ihren Anteil (ein Parkplatz) frei verfügen können).
6.2 Einschränkungen von Eigentumsrechten
Es gibt aber auch Einschränkungen von Eigentumsrechten (beschränkte dingliche Rechte). So kann jemand berechtigt sein, eine Sache zu benutzen, obwohl dieser nicht Eigentümer ist (Dienstbarkeit). Dienstbarkeiten sind z. B. das Recht, den Fussweg über eine naheliegende Liegenschaft zur Busstation zu nutzen (Wegrecht nach Art. 740 ZGB), das Recht eine Liegenschaft zu bewohnen (Wohnrecht nach Art 776 ff.ZGB), das Recht eine Liegenschaft oder Sache zu besitzen, zu gebrauchen und zu vermieten (Nutzniessung nach Art 745 ff. ZGB) oder auch das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten (Baurecht nach Art. 779 ff. ZGB). Zudem gibt es bei Grundstücken auch Grundlasten (Leistung, die durch den Eigentümer erbracht werden muss, z. B. Instandhaltung eines Fussweges) oder Pfandrechte (die Immobilie als Pfand für die Hypothekarforderungen bestehend aus Hypothekarzins und Amortisationszahlungen) als Einschränkungen.
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7. Wie entsteht ein Schuldverhältnis?
Ein Schuldverhältnis (eine Obligation) kann durch unerlaubte Handlung (Art. 41 OR ff.), durch ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) und durch Vertrag (Art. 1 ff. OR) entstehen. Zuerst wird immer geprüft, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein vertragliches Verhältnis besteht (z. B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag etc.). Falls dies so ist, kommen die rechtlichen Bestimmungen zum Vertrag zum Tragen (Vertragliche Haftung). Falls nicht, kommen die Bestimmungen der unerlaubten Handlung oder der ungerechtfertigten Bereicherung zur Anwendung (Ausservertragliche Haftung). Dabei sind die relative (zeitliche Frist nach Kenntnis über Anspruch) und die absolute Verjährungsfrist (zeitliche Frist nach Delikt) zu beachten.
7.1 Die unerlaubte Handlung
Wenn es nun vorkommt, dass wir jemandem ausservertraglich widerrechtlich einen materiellen (z. B. Beschädigung einer Sache, Verminderung von Vermögen oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit) oder immateriellen Schaden (z. B. seelisches Leid) zufügen, so sind wir verpflichtet den Schaden zu ersetzen (Haftung), also bei materiellem Schaden Schadenersatz zu leisten und bei immateriellem Schaden eine Geldsumme als Genugtuung zu bezahlen (Art. 47 OR). Wir haben dann eine unerlaubte Handlung vorgenommen.
Bei der unerlaubten Handlung werden zwei Haftungsarten unterschieden, die Verschuldenshaftung (Art. 41 OR) und die Kausalhaftungen, wobei diese in einfache Kausalhaftungen und Gefährdungshaftungen unterteilt werden.
7.1.1 Die Verschuldenshaftung
Damit eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR vorliegt, müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
1. Schaden (Vermögenseinbusse = Differenz zwischen Vermögensstand mit und ohne schädigendem Ereignis)
2. Adäquater Kausalzusammenhang (zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden muss ein ursächlicher (kausaler) Zusammenhang bestehen, d. h. das Ereignis muss die Ursache des Schadens sein)
3. Widerrechtlichkeit (der Schädiger muss grundsätzlich die erforderlichen Schutzmassnahmen einhalten, damit andere nicht geschädigt werden; dies können allgemeine Vorschriften in primären Rechtsquellen (z. B. Strafrecht) sein, aber auch spezielle Vorschriften bei Aktivitäten wie z. B. Vorschriften bei der Benutzung einer Freizeitanlage oder das Verhalten auf Skipisten. Es gibt allerdings auch Rechtfertigungsgründe für eine Widerrechtlichkeit z. B. die Notwehr nach Art. 52 OR, die Einwilligung eines Verletzten bei einer Operation oder die Wahrung von höheren Interessen wie z. B. ein öffentliches Interesse an Informationen)
4. Verschulden (das Verschulden verlangt die objektive Voraussetzung (Schädiger handelt vorsätzlich oder fahrlässig (Verletzung der Sorgfaltspflicht) sowie die subjektive Voraussetzung (Urteilsfähigkeit der schädigenden Person nach Art. 16 ZGB. Allerdings besteht nach Art. 54 Abs. 2 OR trotzdem ein Verschulden, wenn die Urteilsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde wie z. B. durch Alkohol- oder Drogenkonsum)
Wenn alle diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (kumulativ), dann muss die schädigende Person als Rechtsfolge für den gesamten verursachten Schaden aufkommen und Schadenersatz leisten. Allerdings hat der Richter bei der Festlegung des Schadenersatzes nach Art. 43 Abs. 1 OR die Höhe des Verschuldens zu berücksichtigen. So kann der Richter nach Art. 44 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht vermindern, wenn der Schädiger leicht fahrlässig gehandelt hat und durch die Bezahlung des Schadenersatzes in eine Notlage geraten würde.
7.1.2 Die Kausalhaftungen
Bei Kausalhaftungen werden einfache Kausalhaftungen und Gefährdungshaftungen unterschieden.
Einfache Kausalhaftungen
Die Kausalhaftungen sind konkret im Gesetz verankert. Bei den einfachen Kausalhaftungen haften Sie für den Schaden, der durch eine Person oder Sache (auch Tiere) verursacht wurde, für die Sie verantwortlich sind. Sie können sich von der Haftung und dem Schadenersatz befreien, wenn Sie beweisen können, dass Sie die notwendige Sorgfalt aufgewendet haben, Personen oder Tiere zu beaufsichtigen oder Sachen zu unterhalten.
Beispiele für Kausalhaftungen sind:
Gefährdungshaftungen
Gewisse Einrichtungen stellen nur durch ihr Vorhandensein eine Gefahr für Personen oder die Umwelt dar. Eine Befreiung von der Haftung durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist bei den Gefährdungshaftungen nicht möglich.
Beispiele für Gefährdungshaftungen sind die Motorfahrzeughaftung nach Art. 58 ff. SVG, also wenn Sie ein Motorfahrzeug steuern (siehe der Mensch in der Rolle des Risikoträgers), die Haftpflicht des Luftfahrzeughalters, die Haftpflicht der Eisenbahnen, die Haftung des Inhabers einer Atomanlage, die Haftpflicht des Betriebsinhabers einer elektrischen Anlage.
7.2 Die ungerechtfertigte Bereicherung
Wenn eine Vermögensverschiebung von einer Person zu einer anderen Person ohne jeden gültigen Rechtsgrund (z. B. grundlose Überweisung von Geld auf Ihr Bankkonto), aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund (z. B. sie leisten eine Anzahlung für einen Wohnungskauf, die Ihnen dann doch nicht verkauft wird) oder aus einem nachträglich wegfallenden Rechtsgrund (z. B. leisten Sie die jährlichen Versicherungsprämien für Ihren Roller, verkaufen diesen aber nach sechs Monaten. Somit sind Ihnen die Versicherungsprämien für die anderen sechs Monate zurück zu erstatten) erfolgt, handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung. Die bereicherte Person muss die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zurückerstatten (Art. 62 ff. OR).
Nach Art. 64 OR wird aber eine gutgläubige Person (die von einer ungerechtfertigten Bereicherung nichts gemerkt hat), die bereichert worden ist, vor einer Schädigung durch die Rückerstattung geschützt. Die Person muss nur die Summe zurückerstatten, die zum Zeitpunkt der Rückforderung noch eine Bereicherung darstellt, falls sie einen Teil der Summe für ausserordentliche Aufwendungen ausgegeben hat (z. B. Ferienreise). Wenn das Geld aber für sowieso notwendige Aufwendungen ausgegeben wurde (z. B. Miete, Versicherung), dann muss die gesamte Summe zurückerstattet werden.
7.3 Die Entstehung eines Vertrages
Wenn zwei oder mehrere Parteien, z. B. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den wesentlichen Punkten gegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen kommunizieren, also wenn auf einen Antrag eine Annahme erfolgt, dann ist ein Vertrag zustande gekommen (siehe Art. 1 OR und Art. 2 OR). Die Annahme erfolgt normalerweise ausdrücklich (mündlich oder schriftlich), ein Stillschweigen bedeutet in der Regel eine Ablehnung, ausser wenn eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist (Art. 6 OR).
Anträge können wie folgt unterteilt werden (Art. 3 – 7 OR):
Anträge und Annahmen werden nach Art. 9 OR widerrufen, wenn der Widerruf des Antrages oder der Annahme vor dem Antrag oder der Annahme beim Empfänger eintrifft oder er zuerst vom Widerruf Kenntnis erhält.
Falls Sie unbestellte Sachen nach Hause erhalten, gilt dies nach Art. 6a Abs. 1 OR nicht als Antrag, zudem müssen Sie diese nach Art. 6a Abs. 2 OR weder zurücksenden noch aufbewahren.
7.3.1 Welche Form müssen Verträge haben?
Grundsätzlich bedürfen die Verträge keiner besonderer Form. Diese ist nur notwendig, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 OR). Falls die Formvorschriften nicht beachtet werden, ist der Vertrag nichtig (ungültig). Das bedeutet, dass aus dem Vertrag keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können und schon erbrachte Leistungen gemäss den Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können.
Mögliche Formvorschriften von Verträgen:
7.3.2 Welche Inhalte können oder müssen Verträge haben?
Die Art des Vertrages, die Inhalte und die Vertragspartner können nach Art. 19 OR von den Vertragsparteien frei bestimmt werden.
Es lassen sich unter anderen folgende Vertragsarten unterscheiden:
Nichtige Verträge
Vertragsinhalte die objektiv unmöglich (z. B. Gegenstände, die nicht existieren) oder widerrechtlich (z. B. Kauf von Drogen) sind, oder gegen die guten Sitten verstossen (z. B. Schmiergeldzahlungen), führen nach Art. 20 OR dazu, dass ein Vertrag nichtig (ungültig) ist. Falls dies nur einen Nebenpunkt betreffen würde, wäre nur dieser Nebenpunkt nichtig.
Anfechtbare Verträge
Falls die abgegebene Willenserklärung (Antrag oder Annahme) nicht dem inneren Willen entspricht, kann die benachteiligte Vertragspartei den Vertrag anfechten. Wenn sie dies allerdings nicht macht, dann bleibt der Vertrag rechtsgültig bestehen.
Es lassen sich folgende Gründe zur Anfechtung eines Vertrages unterscheiden:
Die Anfechtung muss nach Art. 31 OR innerhalb eines Jahres nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder der Beseitigung der Furcht durch die benachteiligte Partei erfolgen. Dazu muss die benachteiligte Partei der Gegenpartei erklären, dass sie den Vertrag nicht wie vereinbart erfüllen will und die Aufhebung des Vertrags oder die Abänderung von Bestimmungen verlangen. Falls die Gegenpartei nicht auf die Forderungen eingeht, muss die benachteiligte Partei beim Gericht Klage einreichen. Ansonsten gilt der Vertrag als genehmigt.
7.3.3 Wie, wo und wann müssen Verträge erfüllt werden?
Wenn wir einen gültigen Vertrag abgeschlossen haben, liegt es nun an uns und der Gegenpartei die vereinbarten Leistungen zu erfüllen, sodass das Schuldverhältnis (die Obligation) aufgelöst wird.
Wenn Güter der Gegenstand des Vertrages sind, dann unterscheiden wir zwischen Spezies- und Gattungsware. Spezieswaren sind Gegenstände die ein Unikat sind. Das können Einzelanfertigungen sein oder aber auch gebrauchte Waren, da diese durch den Gebrauch verändert wurden und somit auch einzigartig sind. Gattungswaren sind Gegenstände, die es mehrmals in identischer Form gibt, sie sind austauschbar. Z.B. industriell gefertigte Lebensmittel wie Floralp-Butter, abgefüllte Getränke wie Rivella, Bücher, Aktien etc.
Wenn Dienstleistungen der Gegenstand des Vertrages sind, dann stellt sich die Frage, wer diese zu erfüllen hat. Wenn wir mit einem Sanitärgeschäft einen Vertrag über eine Renovation des Badezimmers abschliessen (Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR), heisst das nicht, dass die Inhaberin oder der Inhaber persönlich das Bad renovieren müssen. Sie können die Arbeit an Angestellte delegieren soweit Sie die Expertise aufweisen, diese Arbeiten kompetent zu erledigen. Persönliche Leistungen des Vertragspartners sind nur dann gefordert, wenn es auf seine spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt (Art. 68 OR).
Der Ort der Vertragserfüllung ist unterschiedlich. Nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind Geldschulden Bringschulden und an den Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu bezahlen. Spezieswaren sind Holschulen, sie werden nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR an dem Ort übergeben, wo sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Gattungswaren sind ebenfalls Holschulden, sie müssen nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers abgeholt werden. Damit trägt bei einem Kaufvertrag der Käufer die Transportkosten. Dienstleistungen werden meistens nach Vereinbarung erfüllt.
Normalerweise werden die Verträge sofort (Zug-um-Zug-Geschäft) erfüllt, also Leistung und Gegenleistung werden sofort erbracht, ausser die Vertragsparteien haben nichts anderes vereinbart (Art. 184 OR) . Wenn wir in einem Laden etwas einkaufen, ist dies meistens der Fall. Allerdings ist es auch möglich etwas auf Rechnung (Kreditgeschäft) zu kaufen, oft hat der Käufer 30 Tage Zeit, die Rechnung zu bezahlen. Wenn wir online einkaufen, dann kommt es auch vor, dass wir die Ware sofort bezahlen (Vorauszahlung) und diese uns später zugeschickt wird.
7.3.4 Was passiert bei Vertragsverletzungen?
Leider werden nicht alle Verträge nach Vereinbarung erfüllt. Es werden vier Vertragsverletzungen unterschieden:
Nicht- oder Schlechterfüllung
Ein Schuldner erfüllt seine Verbindlichkeit in einem Vertrag nicht oder schlecht und haftet nach Art. 97 Abs. 1 OR somit für den Schaden, der dem Gläubiger entsteht, ausser er kann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Voraussetzungen (Tatbestandesmerkmale) für die Haftung des Schadens aus Nicht- oder Schlechterfüllung sind:
Die Pflichtverletzungen unterscheiden sich je nach Vertrag. Beim Kaufvertrag kann z. B. der Verkäufer dem Käufer ein defektes Mobiltelefon (Mangel) verkaufen, beim Werkvertrag kann z. B. der Sanitär bei der Renovation des Badezimmers in eine bestehende Wasserleitung bohren und einige Räume unter Wasser setzen. Weitere Ausführungen finden Sie bei den einzelnen Vertragsverhältnissen (siehe der Mensch in der Rolle des Konsumenten).
Schuldnerverzug
Es ist möglich, dass der Schuldner seine Leistungen nicht erbringt. Dies können z. B. nicht gelieferte Güter, nicht erbrachte Dienstleistungen oder auch nicht bezahlte Kauf- oder Mietpreise oder Entgelte sein.
Je nach Art des vereinbarten Geschäfts, muss der Gläubiger Massnahmen ergreifen, damit der Schuldner seine Leistung doch noch erbringt.
Massnahmen beim Fixgeschäft: Falls zwischen den Vertragspartnern eine bestimmte Lieferzeit (Tag/Uhrzeit) vereinbart wurde und diese von entscheidender Bedeutung ist, kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Zeitpunkts automatisch in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wenn er die Leistung nicht erbringt. Eine verspätete Leistung ist normalerweise sinnlos, da die Leistung für einen bestimmten Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt gedacht war (z. B. Tortenlieferung am 18. Geburtstag). Darum ist eine Frist zur nachträglichen Erfüllung nicht notwendig (Art. 108 OR). Der Gläubiger verfügt grundsätzlich über die untenstehenden drei Wahlmöglichkeiten, wobei er aufgrund der speziellen Situation vorzugsweise Variante 2 wählen wird.
Massnahmen beim Verfalltagsgeschäft: Wenn dem Gläubiger vom Schuldner die Leistung zu einem vereinbarten Zeitpunkt (Tag/Uhrzeit) ohne spezielle Bedeutung nicht erbracht wird, ist der Gläubiger mit Ablauf dieses Zeitpunktes ebenfalls automatisch in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Unterschied zum Fixgeschäft besteht darin, dass der Lieferzeitpunkt keine entscheidende Bedeutung hat (z. B. Tortenlieferung an einem bestimmten Tag). Der Gläubiger hat dem Schuldner nach Art. 107 Abs. 1 OR nun eine konkrete angemessene Nachfrist zu setzen. Damit wird das Verfalltagsgeschäft zum Fixgeschäft. Hält der Schuldner die Nachfrist nicht ein, stehen dem Gläubiger die untenstehenden drei Wahlmöglichkeiten offen.
Massnahmen beim Mahngeschäft: Wenn der Schuldner eine kommunizierte Lieferfrist nicht einhält, die ohne spezielle Bedeutung und nicht an einem bestimmten Tag ist (z. B. Tortenlieferung in drei Wochen oder in der Kalenderwoche 23 oder Ende September), dann kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn Sie ihn nach Ablauf der Lieferfrist mahnen (Art. 102 Abs.1 OR) und ihm eine konkrete angemessene Nachfrist setzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Damit wird auch das Mahngeschäft zum Fixgeschäft. Hält der Schuldner die Nachfrist nicht ein, stehen dem Gläubiger die drei untenstehend beschriebenen Wahlmöglichkeiten offen.
Wahlmöglichkeiten: Bei nicht erfolgter Leistung durch den Schuldner kann der Gläubiger zwischen diesen drei Varianten (Art. 107 Abs. 2 OR) wählen:
Der Zahlungsverzug nach Art. 102 OR ist der häufigste Fall eines Schuldnerverzugs. Der Gläubiger muss den Schuldner als Voraussetzung zum Zahlungsverzug mahnen und diesen somit in Verzug setzen. Nach Art. 104 OR kann der Gläubiger ab Beginn des Zahlungsverzugs vom Schuldner einen Verzugszins von 5% fordern.
Gläubigerverzug
Wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt, besteht nach Art. 91 OR ein Gläubigerverzug (oder Annahmeverzug). Bei Sachleistungen kann der Gläubiger nach Art. 92 OR die Leistung hinterlegen oder verkaufen (mit Gerichtsentscheid). Bei anderen Leistungen, wie z. B. Handwerkerarbeiten gelten die Bestimmungen zum Schuldnerverzug (meistens Zahlungsverzug).
Unmöglichkeit einer Leistung
Wenn eine Leistung schon bei Vertragsabschluss unmöglich zu erbringen ist, dann ist der Vertrag nach Art. 20 OR nichtig. Falls die Leistung aber erst nach Vertragsabschluss, also nachträglich unmöglich wird, kommt es darauf an, ob der Schuldner für die nachträgliche Unmöglichkeit verantwortlich ist.
Falls der Schuldner für die nachträgliche Unmöglichkeit verantwortlich ist, dann haftet er gemäss den Bestimmungen zur Nichterfüllung (Art. 97 OR). Falls der Schuldner für die nachträgliche Unmöglichkeit nicht verantwortlich ist (Art. 119 OR), dann erlöschen beide Forderungen, die des Gläubigers sowie die des Schuldners (ist unmöglich geworden). Wenn der Schuldner schon Leistungen vom Gläubiger bezogen hat, muss er diese zurückgeben.
7.3.5 Gibt es Sicherheiten für die Vertragserfüllung?
Es fällt auf, dass ein Vertragsabschluss auch Risiken beinhaltet, z.B. das Risiko, dass die andere Partei ihre Leistung nicht erbringt. Im Gesetz sind verschiedene Sicherungsmittel beschrieben, die die Sicherheit einer Vertragserfüllung erhöhen. Diese werden in Realsicherheiten und Personalsicherheiten unterteilt und nachfolgend beschrieben:
Realsicherheiten
Personalsicherheiten
Die Kaution
Bei einer Kaution wird eine Geldsumme auf einem Sperrkonto einer Bank hinterlegt. Falls es zu Vertragsverletzungen kommt, dient die Geldsumme zur Deckung der Ansprüche. Z. B. bei der Abschliessung eines Mietvertrages (Wohnung nach Art. 257e OR, Mietauto etc.) kann der Vermieter vom Mieter eine finanzielle Sicherheit in Form einer Kaution (bei privaten Wohnräumen max. drei Monatsmieten) fordern.
Das Retentionsrecht
Das Retentionsrecht (Art. 895 - 898 ZGB) besagt, dass ein Gläubiger eine Sache, die dem Schuldner gehört, zurückbehalten darf, bis der Schuldner seine Schulden bezahlt. Es schränkt die Zurückbehaltung auf bewegliche Sachen oder Wertpapiere ein, die der Schuldner dem Gläubiger willentlich überlassen hat und die verkauft werden dürfen (keine persönlichen Aktien, Ausweise etc.), dies kann geschehen, wenn der Schuldner auch nach der Zurückbehaltung immer noch nicht zahlt. Der Gläubiger leitet dann eine Betreibung auf Pfandverwertung ein. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Forderung und dem Retentionsgegenstand bestehen, z. B. ein Uhrenmacher behält die reparierte Uhr zurück, bis der Kunde die Reparatur bezahlt hat.
Der Eigentumsvorbehalt
Beim Verkauf einer bewegliche Sache kann der Verkäufer einen vertraglich festgelegten Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und Art. 716 ZGB) fordern. Durch die vertragliche Vereinbarung eines Eigentumvorbehalts behält der Verkäufer das Eigentumsrecht an der verkauften Sache, bis der Käufer diese vollständig bezahlt hat. Bis dahin ist der Käufer nur Besitzer, aber nicht Eigentümer der Sache. Bezahlt der Käufer die Sache nicht vollständig, kann der Verkäufer diese zurückverlangen (Rückvergütung der geleisteten Zahlungen abzüglich eines angemessenen Mietzinses sowie einer Entschädigung für die Abnutzung). Anwendung findet der Eigentumsvorbehalt vor allem beim Abzahlungsgeschäft (Art. 716 ZGB), wobei das Eigentum erst bei der Bezahlung der letzten Rate auf den Käufer übergeht. Dabei muss der Eigentumsvorbehalt im schriftlichen Vertrag vereinbart sein. Bei Kreditkäufen kommt er eher selten zur Anwendung. Zudem muss ein Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnort des Käufers eingetragen werden, da es sonst gegenüber Dritten nicht wirksam ist (z. B. bei einer Beschlagnahmung durch das Betreibungsamt).
Das Fahrnispfand
Durch den Abschluss eines Pfandvertrages nach Art. 884 ff. ZGB kann der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht an einem Fahrnispfand (bewegliche Sache wie Mobiliar, Maschine, Fahrzeuge oder Wertschriften) einräumen. Der Gläubiger erhält somit das Recht, das Fahrnispfand zu verwerten (verkaufen oder versteigern), falls der Schuldner seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt. Banken verlangen bei der Vergabe eines Kredites an Private oder Unternehmen oft Wertschriften des Kreditnehmers als Pfand (Lombardkredit).
Das Grundpfand
Beim Erwerb von Wohneigentum mittels eines Hypothekarkredits wird den Gläubigern (z. B. Bank, Versicherung, Pensionskasse) nach Art. 793 ff. ZGB durch einen Pfandvertrag ein Grundpfand (bebautes oder unbebautes Grundstück, Stockwerkeigentum) verpfändet. Das Grundpfandrecht muss zwingend im Grundbuch eingetragen werden, um rechtsfähig zu sein. Die folgenden zwei Formen des Grundpfands sind zu unterscheiden:
Die Konventionalstrafe
Nach Art. 160 - 163 OR ist die Konventionalstrafe eine Strafe, die bei der Verletzung eines Vertrages bezahlt werden muss. Sie muss von den Vertragspartnern vereinbart und die Höhe der Konventionalstrafe bestimmt werden. Der Gläubiger muss nur die Vertragsverletzung beweisen, damit die Konventionalstrafe fällig wird (z. B. muss ein Bauunternehmer bei einer Verspätung des Projekts pro Tag eine Geldsumme als Konventionalstrafe bezahlen).
Die Zession - Abtretung einer Forderung
Bei der Zession tritt der Gläubiger seine Forderung an einen anderen Gläubiger ab (Art. 164 - 174 OR). Z. B. übernimmt bei einer Übernahme eines Unternehmens durch ein zweites Unternehmen, das übernehmende Unternehmen auch die Schulden des gekauften Unternehmens. Der Zessionsvertrag gilt nur zwischen dem abtretenden und dem neuen Gläubiger.
Die Bürgschaft
Durch eine Bürgschaft nach Art. 492 ff. OR werden oft Kredite gesichert, bei denen andere Sicherungsmittel wie ein Faustpfand nicht zur Verfügung stehen. Bei der Bürgschaft haftet ein Bürge (natürliche oder juristische Person) dafür, dass die Schuld, trotz eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners, bezahlt wird. Der Bürge steht in diesem Fall für die Erfüllung der Schuld ein. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen Gläubiger und Bürge abgeschlossen und muss mindestens schriftlich abgeschlossen werden. Bei Bürgschaften durch natürliche Personen über CHF 2'000.- muss der Bürgschaftsvertrag öffentlich beurkundet werden. Dazu muss jeweils ein Höchstbetrag als Haftung angegeben werden. Der Hauptschuldner ist am Vertrag nicht beteiligt. Es werden drei Arten von Bürgschaften unterschieden:
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8. Wie ist mein rechtliches Verhältnis als Kind zu meinen Eltern geregelt?
Das rechtliche Verhältnis von Kinder zu Eltern bzw. Eltern zu Kinder wird Kindesverhältnis genannt. Dabei muss das rechtliche Verhältnis von Kinder zu Eltern nicht immer auch dem biologischen Verhältnis entsprechen, das durch eine DNA-Analyse einfach festzustellen ist. In den letzten Jahren hat sich das Geschäftsmodell entwickelt, durch DNA-Analysen die Verwandten von Kundinnen und Kunden zu ermitteln, die zum Teil auf der ganzen Welt zu finden sind.
8.1 Wie entsteht ein Kindesverhältnis?
Ein Kind kann rechtliche Verhältnisse zu mehreren Elternteilen aufweisen, dabei ist rechtlich gesehen eine Verbindung zur Mutter und zum Vater möglich.
8.1.1 Verbindung zur Mutter
Nach Art. 252 Abs. 1 ZGB kann das rechtliche Kindesverhältnis zur Mutter bei der Geburt entstehen. In diesem Fall ist die biologische Mutter auch die rechtliche Mutter. In anderen Staaten ist auch eine Leihmutterschaft, eine Embryonenspende oder eine Eizellenspende möglich (in der Schweiz verboten).
Nach Art. 252 Abs. 3 ZGB kann das rechtliche Kindesverhältnis zur Mutter auch durch Adoption erfolgen (siehe Elternschaft durch Adoption).
8.1.2 Verbindung zum zweiten Elternteil
Nach Art. 252 Abs. 2 ZGB kann das rechtliche Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil durch die Ehe mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt entstehen. Das heisst, dass bei der Geburt des Kindes der Ehepartner der biologischen und rechtlichen Mutter automatisch als zweites Elternteil des Kindes gilt (Vermutung der Elternschaft)
Elternschaft des Ehemannes
Nach Art. 255 Abs. 1 ZGB gilt der Ehemann der Mutter als Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren wird.
Falls der Ehepartner der Mutter nicht der biologische Vater ist, kann er die Vaterschaftsvermutung nach Art. 256 ZGB vor Gericht anfechten (Vaterschaftsanfechtung). Falls der Ehepartner der Mutter der Zeugung des Kindes durch einen Dritten (z. B. durch Samenspende) aber zugestimmt hat und nicht der biologische Vater ist, ist die Vaterschaftsvermutung aufgrund der Zustimmung des Ehepartners nicht anfechtbar (Art. 256 Abs. 3 ZGB).
Zudem kann auch das Kind die Vaterschaftsvermutung vor Gericht anfechten. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich die Eltern trennen bevor das Kind 18 Jahre alt ist (Art. 256 ZGB).
Falls die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, besteht das rechtliche Kindesverhältnis ab Geburt nur zur Mutter. Der Vater des Kindes kann nach Art. 260 Abs. 1 ZGB das Kind nach Geburt anerkennen lassen (Vaterschaftsanerkennung). Diese Vaterschaftsanerkennung kann aber vor Gericht angefochten werden. Berechtigt zur Anfechtung sind Mutter, Kind und mögliche weitere Väter (Art. 260a ZGB).
Wenn der biologische Vater das Kind nach der Geburt nicht anerkennt, kann die Mutter oder das Kind nach Art. 261 ZGB eine Vaterschaftsklage einreichen, damit das Gericht die Kind-Vater-Beziehung rechtlich feststellt.
Elternschaft der Ehefrau
Nach Art. 255a ZGB gilt die Ehefrau der Mutter als zweiter Elternteil, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet ist und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch eine Samenspende gezeugt wurde.
Elternschaft durch Adoption
Nach Art. 264 ZGB kann das rechtliche Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil auch durch Adoption erfolgen (siehe auch Verbindung zur Mutter). Die Annahme eines Kindes durch Adoption kann nur bei der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen erfolgen:
Ein Adoptivkind hat die genau gleiche rechtliche Stellung zu den Adoptiveltern, wie ein eigenes Kind zu seinen Eltern. Das neue Kindesverhältnis zu den Adoptiveltern ersetzt das Kindesverhältnis zu den bisherigen Eltern, dieses erlischt. Eine Ausnahme bildet die Adoption eines Stiefkindes, bei der die Elternschaft eines Elternteils oder Lebenspartners bleibt und die des anderen Elternteils auf die adoptierende Person übergeht. Auch hier müssen die Partner seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 267 ZGB, Art. 264c ZGB).
Bei der Adoption, die unwiderruflich ist, erhält das Kind den Namen oder einen Namen (bei unterschiedlichen Namen) der Adoptiveltern. Falls die Adoptiveltern und das urteilsfähige Kind nicht zustimmen, erfahren die leiblichen Eltern nicht, wer die Adoptiveltern sind. Das Adoptivkind darf aber die Personalien seine leiblichen Eltern erfahren, sobald es 18 Jahre alt ist. Vorher soll es gemäss Alter und Reife über seine Adoption informiert werden (Art. 268c ZGB).
8.2 Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Das Kindesverhältnis wirkt sich auf viele Teile des Lebens aus, wie z. B. auf den Namen, das Bürgerrecht, auf die Verwaltung des Vermögens oder die Sorge für die Eltern. Einige wichtige Wirkungen sind nachstehend beschrieben.
8.2.1 Wie wird der Name des Kindes bestimmt?
Nach Art. 270 ZGB erhält das Kind den Familiennamen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben. Wenn sie aber verheiratet sind und verschiedene Namen tragen, dann erhält das Kind denjenigen der Ledignamen, den die Eltern schon bei der Eheschliessung als Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Falls die Eltern den Familiennamen ändern wollen, können sie innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die elterliche Sorge beiden zusteht, dann bestimmen Sie den Namen ihrer Kinder. Falls die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, trägt das Kind dessen Ledignamen (Art. 270a ZGB). Falls kein Elternteil die elterliche Sorge ausübt, dann trägt das Kind den Ledignamen der Mutter.
Den Vornamen erhält das Kind nach Art. 301 ZGB von beiden Eltern gemeinsam, wenn diese verheiratet sind oder die gemeinsame elterliche Sorge tragen. Bei einem alleinigen Sorgerecht, bestimmt die Mutter den Vornamen.
8.2.3 Welches Bürgerrecht erhält das Kind?
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Falls es den Namen wechselt, wechselt auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 271 ZGB).
8.2.4 Wie müssen Eltern für ihr Kind sorgen?
Die Eltern sind nach Art. 276 ZGB (auch Art. 296 ZGB) verpflichtet dem Kind gemeinsam mit Pflege, Erziehung und Geld zu sorgen. Diese Unterhaltspflicht dauert nach Art. 277 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes, ausser es hat noch keine angemessene Ausbildung (Lehre, Bachelor) abgeschlossen. Dann besteht die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung). Falls die Eltern ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen, kann das Kind auf zukünftigen oder bis zu einem Jahr zurückgehenden Unterhalt klagen (Art. 279 ZGB).
Das Kind soll sich nach Art. 302 ZGB in der Erziehung körperlich, geistig und sittlich entfalten können. Die religiöse Erziehung verfügen die Eltern bis zum sechzehnten Lebensjahr, danach kann das Kind selber über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 ZGB).
Das Kind schuldet den Eltern aber nach Art. 301 ZGB auch Gehorsam. Dafür haben die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren und nehmen in wichtigen Angelegenheiten auf seine Meinung Rücksicht. Ein Verlassen der häuslichen Gemeinschaft ist aber ohne Einwilligung der Eltern nicht möglich, solange es minderjährig ist.
8.2.5 Bin ich selber für mein Vermögen verantwortlich?
Nach Art. 318 ZGB (auch Art. 326 ZGB) verwalten die Eltern das Vermögen des Kindes bis dessen Volljährigkeit. Nach Art. 319 ZGB dürfen die Eltern die Erträge (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen etc.) des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und unter Umständen auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden, ausser dies ist nach Art. 321 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen. Der Überschuss fällt ins Kindesvermögen. Falls die Erträge für die Ausgaben nicht ausreichen, kann die Kinderschutzbehörde gestatten, das Kindesvermögen zu verwenden (Art. 320 ZGB).
Nach Art. 323 ZGB steht das Geld, das das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt unter seiner eigenen Verwaltung und Nutzung. Falls das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, so können die Eltern verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt leistet.
8.2.6 Welche Folgen haben ein Todesfall oder einer Scheidung der Eltern?
Falls ein Elternteil bei einer gemeinsamen Sorge für das Kind stirbt, dann sorgt das überlebende Elternteil für das Kind. Falls ein Elternteil mit alleiniger Sorge für das Kind verstirbt, dann übernimmt das andere Elternteil oder ein Vormund die Sorge für das Kind (Art. 297 ZGB, Entscheid durch Kindesschutzbehörde). Die Rechtstellung des Kindes unter einem Vormund ist gleich, wie wenn das Kind unter elterlichen Sorge steht (Art. 327b ZGB).
Bei einer Scheidung behalten beide Elternteile die Sorge für das Kind, ausser das Gericht überträgt diese zur Wahrung des Kindeswohls einem Elternteil (Art. 298 ZGB).
8.2.7 Muss ich für meine Eltern sorgen?
Nach Art. 328 ZGB müssen Kinder, die in günstigen Verhältnissen leben, Eltern unterstützen, die ohne diese Unterstützung in Not geraten würden. Die Unterstützungspflicht gilt auch für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern.
Lernkontrolle
9. Wie ist das Zusammenleben zwischen erwachsenen Personen rechtlich geregelt?
Erwachsene Personen können in einer Ehe, in einem Konkubinat und in einer eingetragenen Partnerschaft (war nur für gleichgeschlechtliche Partner; seit 1. Juli 2022 mit der Einführung der Ehe für alle keine Neuabschlüsse mehr möglich) zusammenleben. In diesem Kapitel fokussieren wir uns auf das Konkubinat und die Ehe, da die eingetragene Partnerschaft nicht mehr abgeschlossen werden kann.
9.1 Das Konkubinat
Das Konkubinat bezieht sich auf eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die nicht verheiratet sind. Anbei einige wichtige Regelungen des Konkubinats:
9.2 Wie ist das Zusammenleben in der Ehe geregelt?
Oft verloben sich Partner bevor sie eine Ehe eingehen wollen (Art. 90 ZGB). Dies ist aber keine Bedingung für eine Ehe und auch kein Klagegrund, falls sich ein Partner anders entscheiden sollte. Wird eine Verlobung aufgelöst, müssen nach Art. 91 ZGB gegenseitige Geschenke wie z. B. ein Verlobungsring zurückgegeben werden. Falls diese nicht mehr vorhanden sein sollten, gelten die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Voraussetzungen, eine Ehe einzugehen, sind die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit, also die Handlungsfähigkeit der Partner. Die Partner dürfen nicht in gerader Linie verwandt sein oder Geschwister (auch Adoptivgeschwister) oder Halbgeschwister sein. Zudem dürfen die Partner nicht in einer bestehen Ehegemeinschaft sein (Art. 94 - 96 ZGB).
9.2.1 Eheschliessung
Bevor eine Eheschliessung vollzogen werden kann, muss ein Vorbereitungsverfahren absolviert werden. Dies wird gestartet durch die Einreichung des Gesuchs zum Vorbereitungsverfahren am Zivilstandsamt einer oder eines Verlobten. Zum Vorbereitungsverfahren gehört die Darlegung der Personalien mittels entsprechender Dokumente und der Erklärung, die Ehevoraussetzungen zu erfüllen (Art. 98 ZGB). Danach kann die Trauung innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden (Art. 100 ZGB).
Die Eheschliessung selber wird auf dem Zivilstandsamt (freie Wahl) geschlossen. Wichtig ist, dass eine religiöse Eheschliessung erst nach der Ziviltrauung durchgeführt werden darf (Art. 97 ZGB). Die Trauung ist nach Art. 102 ZGB öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. Bejahen die Verlobten die entsprechende Frage des Zivilstandbeamten, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.
9.2.2 Die Wirkungen der Ehe
Ehepartner verpflichten sich nach Art. 159 ZGB gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren, indem sie sich Treue und Beistand schulden und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Zudem gelten folgende wichtige Regelungen:
9.2.3 Ehescheidung
Die Ehescheidung kann entweder auf gemeinsames Begehren hin (Art. 111 ff. ZGB) oder durch Klage auf Scheidung eines Ehegatten (Art. 114 ff. ZGB) erfolgen. Beim gemeinsamen Begehren können die Ehegatten eine umfassende Einigung (Einreichung einer vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen inkl. Anträge bzgl. der Kinder) oder eine Teileinigung (Scheidungsfolgen werden vom Gericht bestimmt) anfordern (Art. 111 ZGB, Art. 112 ZGB). Ein Ehegatte allein kann auf Scheidung klagen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB) oder wenn es unzumutbar ist, die Ehe bis zum Ablauf der zweijährigen Frist fortzusetzen, z. B. bei Gewalttätigkeiten (Art. 115 ZGB). Nach Art. 117 ZGB kann auch eine Ehetrennung angefordert werden (gleiche Gründe wie Scheidung). Dann tritt automatisch der Güterstand der Gütertrennung anstelle der Errungenschaftsbeteiligung in Kraft (Art. 118 ZGB).
Nach der Scheidung behält der Ehepartner, der seinen Namen geändert hat, diesen Namen. Die Rückkehr zum Ledignamen kann aber angefordert werden (Art. 119 ZGB). Zudem sind geschiedene Ehepartner von Gesetzes wegen nicht mehr erbberechtigt (Art. 120 ZGB).
Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm diese zur Miete übertragen, sofern dies dem anderen Ehepartner zugemutet werden kann (Art. 121 ZGB).
Die Gelder der beruflichen Vorsorge beider Ehepartner werden ausgeglichen und Freizügigkeitsleistungen oder Vorbezüge für Wohneigentum hälftig geteilt (Art. 122 ZGB, Art. 123 ZGB).
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag (Rente) zu leisten. Zur Berechnung werden unter anderem die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten sowie der Umfang und die Dauer der Betreuung der Kinder berücksichtigt (Art. 125 ZGB).
9.2.4 Das Güterrecht der Ehegatten
Das eheliche Güterrecht regelt das Vermögen der Ehegatten. Es werden drei Güterstände unterschieden: die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), die den ordentlichen Güterstand beschreibt, der für alle Ehepartner gilt, wenn sie nichts anderes vereinbaren (Art. 181 ZGB), die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) und die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB). Diese beiden Güterstände benötigen zu deren Inkrafttreten einen Ehevertrag (Art. 181 ZGB, Art. 182 ZGB). Zudem kann nach Art. 185 ZGB durch das Gericht auch ein ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung angeordnet werden (z. B. bei Überschuldung, Urteilsunfähigkeit oder der Vernachlässigung weiterer ehelicher Pflichten).
Abschluss eines Ehevertrages
Nach Art. 182 ZGB kann ein Ehevertrag entweder schon vor oder erst nach der Heirat abgeschlossen werden. Die Vertragspartner müssen urteilsfähig und volljährig sein oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters haben (Art. 182 ZGB).
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen (und evtl. vom gesetzlichen Vertreter) unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB).
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst vier Vermögensteile (zwei des einen Ehepartners und zwei des anderen Ehepartners):
Die Errungenschaft beinhaltet nach Art. 197 ZGB die Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die beiden Errungenschaften gehören beiden Ehepartnern zusammen. Die Zuordnung zum Eigengut muss nach Art. 200 ZGB bewiesen werden, ansonsten wird ein Vermögenswert der Errungenschaft zugeordnet. Zur Errungenschaft gehören:
Das Eigengut besteht nach Art. 198 ZGB aus den folgenden Vermögenswerten:
Nach Art. 199 ZGB kann durch Ehevertrag diese Einteilung abgeändert werden. Z. B. können Vermögenswerte der Errungenschaft dem Eigengut oder die Erträge des Eigengutes nicht der Errungenschaft zugeordnet werden. Jeder Ehepartner nutzt und verwaltet seine Errungenschaft und sein Eigengut im Rahmen des Gesetzes selber (Art. 201 ZGB).
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird beim Tod eines Ehepartners, mit der Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst sowie bei Scheidung, Trennung, Ungültigkeitserklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag des Begehren hin aufgelöst (Art. 204 ZGB).
Dabei nimmt jeder Ehepartner seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen Ehepartners befinden. Schulden werden ebenfalls verrechnet oder bezahlt. Vermögenswerte im Miteigentum müssen aufgeteilt werden. Falls ein Ehepartner ein hohes Interesse an einem Vermögenswert hat, kann er verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung zugeteilt wird (Art. 205 ZGB).
Nach Art. 206 ZGB müssen Vermögenswerte, bei denen zum Erwerb, Verbesserung oder Erhaltung (z. B. immobile Sachanlagen) Leistungen aus dem Eigengut eines Ehepartners verwendet wurden, bei der Aufteilung mit dem selben Anteil am Wert zurückerstattet werden. Wurde ein Mehrwert erzielt (Z. B. Preissteigerung bei immobilen Sachanlagen), partizipiert der Ehepartner zum selben Anteil am Mehrwert wie bei der Finanzierung der Leistungen. Bei einem Minderwert entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag.
Im Zeitpunkt der Auflösung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Partners bestimmt (dabei werden Massnahmen zur Reduktion des Anteils des Ehepartners fünf Jahre zurück angerechnet) (Art. 207 ZGB, Art. 208 ZGB).
Was vom Gesamtwert der Errungenschaft (beide Errungenschaften der Ehepartner zusammen), einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 ZGB). Dieser Vorschlag wird nun hälftig den zwei Ehepartner (Auflösung des Güterstandes bei Scheidung, Trennung etc.) oder einem Ehepartner und den Erben (im Todesfall eines Ehepartners) zugeteilt (Art. 215 ZGB). Diese Bildung des Vorschlages kann nach Art. 216 ZGB durch einen Ehevertrag abgeändert werden, dieser darf aber die erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche (siehe Erbrecht) nicht beeinträchtigen. Auch kann im Todesfall der überlebende Ehegatte das Eigentum, die Nutzniessung oder das Wohnrecht der gemeinsam bewohnten Immobilie und die Zuteilung des Hausrates an sein Eigentum fordern (Art. 210 ZGB).
Der Güterstand der Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft umfasst folgende Vermögenswerte (Art. 221 ZGB):
Dabei umfasst das Gesamtgut beinahe das gesamte Vermögen ausser die jeweiligen persönlichen Gegenstände wobei alle Vermögenswerte im Gesamtgut sind, ausser es wird bewiesen, dass sie ins Eigengut gehören (Art. 226 ZGB). Allfällige Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut. Durch einen Ehevertrag kann das Gesamtgut z. B. auf die zwei Errungenschaften beschränkt werden (Art. 223 ZGB).
Beim Zeitpunkt der Auflösung gelten ähnliche Regelungen wie bei der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 236 ZGB). Bei der Aufteilung im Todesfall steht dem überlebenden Ehepartner und den Erben je die Hälfte des Gesamtgutes zu, wobei durch Ehevertrag eine andere Regelung vereinbart werden kann, die aber die erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche nicht beeinträchtigen darf (Art. 241 ZGB). Bei einer Trennung, Scheidung, der Ungültigkeitserklärung der Ehe oder der gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehepartner vom Gesamtgut zurück, was in der Errungenschaftsbeteiligung zum Eigengut fallen würde. Das übrige Gesamtgut wird hälftig zwischen den Ehepartner geteilt (Art. 242 ZGB).
Der Güterstand der Gütertrennung
Bei der Gütertrennung nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Falls ein Vermögenswert nicht einem Vermögen zugeordnet werden kann, werden die Ehepartner als Miteigentümer angesehen (Art. 247 ZGB, Art. 248 ZGB).
Bei der Auflösung der Gütertrennung durch Trennung, Scheidung oder Ungültigkeitserklärung der Ehe, hat jeder Ehepartner Anspruch auf sein Vermögen, somit ist keine güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig. Bei allfälligem Miteigentum kann ein Ehepartner den Vermögenswert übernehmen und dem anderen dafür eine Entschädigung zahlen (Art. 251 ZGB). Beim Todesfall eines Ehepartners entspricht dessen Vermögen auch dessen Erbe.
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10. Von wem kann ich erben und wer erbt von mir?
Sehr oft planen Personen schon während ihrer Lebzeiten die Verteilung ihres Erbes. Was jedoch kann vererbt werden und wer ist von Gesetzes wegen Erbe oder kann als Erbe eingesetzt werden? Diesen Fragen gehen wir in diesem Kapitel nach.
10.1 Wer sind die gesetzlichen Erben?
Im Schweizer Erbrecht gibt es folgende gesetzliche Erben (Art. 457 ZGB ff.):
10.1.2 Die Nachkommen als gesetzliche Erben
Die nächsten Erben einer Erblasserin oder eines Erblassers sind die Nachkommen, die zu gleichen Teilen erben. Falls Nachkommen schon vorverstorben sind, erben deren Nachkommen deren Erbanteile (Art. 457 ZGB).
Die Nachkommen sind nach Art. 470 ZGB durch einen Pflichtteil geschützt, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt (Art. 471 ZGB). Somit kann die Erblasserin oder der Erblasser den gesetzlichen Anteil abändern, auf mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (siehe Wie kann ich das gesetzliche Erbe abändern?).
10.1.3 Der Elterliche Stamm als gesetzliche Erben
Falls keine Nachkommen vorhanden sind, erbt der Stamm der Eltern, wobei beide Elternteile je hälftig erben. Falls Elternteile schon vorverstorben sind, erben deren Nachkommen deren Erbanteile (Art. 458 ZGB). Der elterliche Stamm besitzt keinen Pflichtteil.
10.1.4 Der grosselterliche Stamm als gesetzliche Erben
Falls keine Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern, wobei beide Grosselternteile je hälftig erben. Falls Grosseltern schon vorverstorben sind, erben deren Nachkommen deren Erbanteile (Art. 459 ZGB). Mit dem grosselterlichen Stamm hört die Erbberichtigung der Verwandten auf (Art. 460 ZGB). Der grosselterliche Stamm besitzt keinen Pflichtteil.
10.1.5 Ehegatten / Partner einer eingetragenen Partnerschaft als gesetzliche Erben
Überlebende Ehegatten oder Partner eingetragenen Partnerschaft stehen in Konkurrenz zu den Nachkommen sowie dem elterlichen und grosselterlichen Stamm. Wenn sie die Erbschaft mit Nachkommen teilen müssen, erhalten sie normalerweise die Hälfte der Erbschaft. Wenn sie mit den Erben des elterlichen Stamms teilen müssen, erhalten sie normalerweise drei Viertel der Erbschaft. Wenn Sie mit den Erben des grosselterlichen Stamms teilen müssen, erhalten sie normalerweise die gesamte Erbschaft (Art. 462 ZGB).
Die Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind nach Art. 470 ZGB durch einen Pflichtteil geschützt, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt (Art. 471 ZGB). Somit kann die Erblasserin oder der Erblasser den gesetzlichen Anteil abändern, auf mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (siehe Wie kann ich das gesetzliche Erbe abändern?).
10.1.6 Das Gemeinwesen als gesetzliche Erben
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB).
Falls die Erblasserin oder der Erblasser in diesem Fall durch eine letztwillige Verfügung ihr gesamtes Erbe geregelt hat, bekommt das Gemeinwesen keinen Erbanteil (Art. 470 Abs. 2 ZGB).
10.2 Wie kann ich das gesetzliche Erbe ändern?
Das gesetzliche Erbe kann erbrechtlich entweder durch eine letztwillige Verfügung (Testament) oder durch einen Erbvertrag abgeändert werden.
10.2.1 die letztwillige Verfügung (Testament)
Das gesetzliche Erbe kann durch eine letztwillige Verfügung (Testament) im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen abgeändert werden (Art. 470 ZGB). Dabei muss die Regelung der Pflichtteile nach Art. 479 ZGB, Art. 471 ZGB und Art. 472 ZGB beachtet werden. Die letztwillige Verfügung kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden (Art. 509 ZGB).
Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil des Erbes kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch eine letztwillige Verfügung gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung (bei einem Nutzniessungsrecht dürfen Berechtigte das Eigentum eines anderen nutzen, verwenden oder besetzen, z. B. eine Immobilie selbst bewohnen oder vermieten) am ganzen den Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden, der nach Gesetz die Hälfte des Erbes beträgt (Art. 473 ZGB).
Das Testament darf nach Art. 482 ZGB keine unsittlichen oder rechtswidrigen Auflagen und Bedingungen machen. Wenn die Auflagen und Bedingungen für andere Personen lästig oder unsinnig sind, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet. Falls ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht wird, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
Nach Art. 483 ZGB kann der Erblasser auch neue Erben einsetzen und ihnen nach Art. 484 ZGB Vermögen oder Nutzniessungsrechte als Vermächtnis zuwenden.
Arten von letztwilligen Verfügungen
Es bestehen nach Art. 498 ZGB drei Arten von letztwilligen Verfügungen:
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens (Umsetzung des Testaments) beauftragen (Art. 517 ZGB).
Jeder Erbe kann nach Art. 519 ZGB gegen eine letztwillige Verfügung Klage erheben. Falls der Erblasser bei deren Errichtung nicht verfügungsfähig war oder diese nicht seinem Willen entsprach oder Inhalte oder Bedingungen unsittlich oder rechtswidrig sind, kann diese vom Gericht als ungültig erklärt werden.
Nach Art. 522 ZGB können Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung des Erbes verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
10.2.2 Der Erbvertrag
Der Erblasser kann sich nach Art. 494 ZGB durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Letztwillige Verfügungen, die mit eine Erbvertrag nicht vereinbar sind, können angefochten werden. Erbverträge können nach Art. 513 ZGB jederzeit von den Vertragsschliessenden aufgehoben werden.
Nach Art. 495 ZGB kann der Erblasser mit einem Erben auch einen Erbverzichtsvertrag abschliessen, damit ist dieser nicht mehr erbberechtigt.
10.3 Welche Gründe gibt es für eine Enterbung?
Wenn ein Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen familienrechtliche Pflichten schwer verletzt hat, kann der Erblasser diesen enterben, indem er ihm nach Art. 477 ZGB im Testament den Pflichtteil entzieht. Beispiele für eine Enterbung können z. B. die Verletzung der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Eltern und Kindern nach Art. 272 ZGB oder die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB sein. Das Nichteinhalten von moralischen oder religiösen Pflichten oder eine «falsche» politische Einstellung sind kein rechtlich gültiger Grund für eine Enterbung, die vom betroffenen Erben angefochten werden kann.
Nach Art. 478 Abs. 2 ZGB fällt der Anteil der Enterbten an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte, falls der Erblasser nicht etwas Anderes verfügt hat.
10.4 Wie läuft ein Erbgang ab?
Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 ZGB). Alle Zuwendungen zu Lebzeiten, die erbrechtliche Bedeutung haben, müssen bei der Bestimmung des Erbes berücksichtigt werden. Falls die Erben erbfähig und am Leben sind, können sie erben. Ungeborene Kinder sind nach Art. 544 ZGB ab dem Zeitpunkt der Empfängnis erbfähig, wenn sie später lebendig geboren werden. Unter Umständen kann ein Inventar (Auflistung des Vermögens) angeordnet werden, meistens wenn dies ein Erbe verlangt oder auch bei minderjährigen Erben unter Vormundschaft, bei abwesenden Erben oder bei volljährigen Erben unter Beistandschaft (Art. 553 OR).
Eine Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden (Art. 557 ZGB). Danach werden die Erben anerkannt und können die Erbschaft nach Art. 560 ZGB erwerben.
Nach Art. 566 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (z. B. bei Nettoschulden). Wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen, wird sie vom Konkursamt liquidiert (Art. 573 ZGB).
Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft (Gesamteigentum), bis das Erbe verteilt ist. Die Erben verfügen über die Rechte an dem Erbe gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Danach kann jeder Erbe nach Art. 604 ZGB zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Bei der Teilung haben die Erben nach Art. 610 ZGB, wenn keine andern Vorschriften (z. B. Testament) bestehen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. Dabei sind nach Art. 617 ZGB Grundstücke den Erben zum Verkehrswert (Schätzung durch Experten) anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Nach Art. 626 ZGB sind alle gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Überschüsse, die höher als der Erbanteil sind, sind normalerweise nicht auszugleichen).
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11. Wie kann ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit vorsorgen?
Nach einem Unfall oder als Folge einer Erkrankung ist es möglich, dass Sie für kürzere oder längere Zeit oder für immer urteilsunfähig werden. Wenn Sie noch nicht volljährig sind, werden normalerweise Ihre Eltern Ihre Interessen vertreten. Wenn Sie volljährig sind, benötigen Ehe- oder Lebenspartner sowie auch Eltern die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ausser Sie haben in einem Vorsorgeauftrag geregelt, wer und wie Ihre Interesse vertreten werden sollen. Zusätzlich zum Vorsorgeauftrag existiert die Patientenverfügung, indem Sie für den Fall der Urteilsunfähigkeit regeln können, welche Gesundheitsversorgung (medizinische Behandlung oder Pflege) sie wünschen.
11.1 Der Vorsorgeauftrag
In einem Vorsorgeauftrag können Sie als handlungsfähige Person (urteilsfähig und volljährig) eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Sorge für Ihre Person und/oder die Vermögenssorge zu übernehmen und/oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Dazu beschreiben Sie die Aufgaben und erteilen Weisungen zu derer Erfüllung (Art. 360 ZGB).
Nach Art. 361 ZGB muss der Vorsorgeauftrag eigenhändig geschrieben, datiert, unterschrieben sein und kann öffentlich beurkundet werden. Er kann jederzeit widerrufen oder ersetzt werden (Art. 362 ZGB).
Wenn die KESB erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, dann nimmt sie mit dem Zivilstandsamt bzgl. des Vorhandenseins eines Vorsorgeauftrages Kontakt auf und prüft diesen (Art. 363 ZGB). Die beauftragte Person wird dann im Rahmen des Vorsorgeauftrages die auftraggebende Person vertreten (Art. 365 ZGB).
Wenn die auftraggebende Person wieder urteilsfähig wird, dann verliert der Vorsorgeauftrag automatisch seine Wirksamkeit (Art. 369 ZGB).
11.2 Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht (Art. 370 ZGB). Sie ist nach Art. 371 ZGB schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Das Vorhandensein kann auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informieren sich über die Versichertenkarte, ob eine Patientenverfügung vorliegt und halten sich normalerweise an deren Anweisungen (Art. 372 ZGB).
11.3 Vertretung durch den Ehegatten
Als Ehegatte einer Person, die urteilsunfähig wird, und mit der ein gemeinsamer Haushalt geführt oder regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird, besteht von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn kein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung besteht. Die urteilsunfähige Person wird bei Rechtshandlungen für den eigenen Unterhalt, bei der Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie beim Öffnen und der Erledigung der Post vom Ehegatten vertreten. Bei ärztlichen Behandlungen konsultiert die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt den Ehegatten (Art. 374 ZGB, Art. 377 ZGB).
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12. Wann mache ich mich rechtlich strafbar?
Gewisse Handlungen von Menschen gelten als strafbar und sind verboten. Das Strafrecht befasst sich mit diesen strafbaren Handlungen sowie mit den entsprechenden Sanktionen und Strafen für Personen, die diese strafbaren Handlungen begehen.
Das Ziel des Strafrechts ist es, für Gerechtigkeit zu sorgen, indem Vergeltung geübt wird und präventiv die Gesellschaft und den Täter zu schützen. Damit soll das Verhalten der Bürger geregelt werden.
Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) besagt, dass eine Handlung nur strafbar ist, wenn sie gemäss Gesetz auch strafbar ist (Legalitätsprinzip).
Die häufigste Straftat in der Schweiz ist der Einbruch- oder Einschleichdiebstahl nach Art. 139 StGB.
12.1 Welche Handlungen sind strafbar?
Damit Handlungen strafbar sind, muss der Tatbestand einer konkreten strafbaren Handlung erfüllt sein (siehe Kapitel 12.4), das Verhalten muss rechtswidrig sein und es muss die Schuld des Täters vorliegen.
12.1.1 Tatbestand einer konkreten strafbaren Handlung
Es werden die objektiven und die subjektiven Tatbestandesmerkmale unterschieden. Die objektiven Tatbestandesmerkmale umfassen alles Beobachtbare, während die subjektiven Tatbestandesmerkmale die Psyche des Täters (z. B. Motive, Gesinnungen, Absichten etc.) umfasst.
Die Beurteilung von Strafrechtsfällen (z. B. vorsätzliche Handlungsdelikte) beginnt mit der Analyse des vorhandenen Sachverhaltes.
12.1.2 Rechtswidriges Verhalten (Rechtswidrigkeit)
Als rechtswidriges Verhalten werden nach Art. 10 StGB Verbrechen und Vergehen unterschieden und in Art. 103 StGB werden zudem Übertretungen genannt, die mit Bussen bedroht sind. Der Höchstbetrag bei Bussen beträgt CHF 10'000.- (Art. 106 StGB). Verbrechen sind Taten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und Vergehen sind Taten, die eine maximal dreijährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Dies können Handlungen, aber auch Unterlassungen (pflichtwidriges Untätigbleiben) oder das Dulden einer Sache sein, nämlich dann wenn die betroffene Person eine Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl sie durch Gesetz, Vertrag, freiwilliges Eingehen einer Gefahrengemeinschaft oder durch die Schaffung einer Gefahr dazu verpflichtet ist (Art. 11 StGB).
Es wird zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Verbrechen und Vergehen unterschieden (Art. 12 StGB):
Allerdings gibt es für eine Tat Rechtfertigungsgründe. Dies sind die gesetzlich erlaubten Handlungen nach Art. 14 StGB wie z. B. die Verminderung oder der Ausschluss der Strafbarkeit für die Fahrer von Polizei-, Feuerwehr- oder Ambulanzautos bei Dienstfahrten oder die Straffreiheit des Polizisten bei Schusswaffengebrauch aufgrund von Amtspflicht. Zudem darf eine Person nach Art. 15 StGB einen unrechtmässigen Angriff in angemessener Weise abwehren (Notwehr). Falls die Abwehr in unangemessener Weise erfolgt (Notwehrexzess), was eine Strafe nach sich zieht, dann kann das Gericht diese Strafe mildern. Falls die unangemessene Abwehr aufgrund von Aufregung und Bestürzung über den Angriff erfolgt, besteht kein Verschulden (Art. 16 StGB). Auch handelt eine Person rechtmässig, wenn sie eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein Rechtsgut, das ihr oder einer anderen Person gehört zu retten, falls die Gefahr nicht auf andere Art und Weise abwendbar ist (Art. 17 StGB).
12.1.3 Schuld
Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit
Falls es Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters gibt, so kann die Untersuchungsbehörde oder das Gericht eine Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 29 StGB). Falls der Täter zur Tatzeit das Unrecht seiner Tat nicht einsehen konnte bzw. nicht aufgrund dieser Einsicht handeln konnte, so ist er nach Art. 19 StGB nicht strafbar. Falls der Täter dies nur teilweise fähig war, mildert das Gericht die Strafe. Falls das rechtswidrige Verhalten aus Unwissen erfolgt, handelt nicht schuldhaft. Wenn der Irrtum aber vermeidbar war, dann mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).
Der Versuch als Strafbarkeit
Falls ein Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder kein Erfolg hat, dann kann das Gericht nach Art. 22 StGB die Strafe mildern. Falls die Tat gar nicht zur Vollendung gelangen kann, der Täter dies aber aus grobem Unverstand nicht erfasst, dann kann er straflos bleiben.
Falls der Täter die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern, dann kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 StGB).
Die Teilnahme als Strafbarkeit
Wenn eine Person eine andere Person zu einem Verbrechen oder Vergehen bestimmt oder zu bestimmen versucht, wird diese Person gleich wie der Täter bestraft (Art. 24 StGB). Wenn dazu aber nur vorsätzlich Hilfe geleistet wird, fällt die Strafe nach Art. 25 StGB milder aus.
12.2 Welche Strafen gibt es?
Nach Art. 34 ff. StGB werden die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sowie bedingte und teilbedingte Strafen unterschieden.
Geldstrafe
Nach Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe je nach Verschulden mindestens drei und maximal 180 Tagessätze. Neben der Anzahl Tagessätze werden vom Gericht auch die Höhe der Tagessätze festgelegt. Dieser kann normalerweise mindestens CHF 30.- und maximal CHF 3000.- betragen, wobei das Gericht diesen bis auf CHF 10.- senken kann (aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters) oder auch über die maximale Höhe festsetzen kann, falls das Gesetz dies vorsieht. Der Tagessatz wird je nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand oder Unterhaltspflichten des Täters bestimmt.
Nach Art. 35 StGB kann von der Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten bestimmt werden (Ratenzahlungen und Fristverlängerungen sind möglich). Falls jedoch der Verdacht besteht, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird, kann die Vollzugsbehörde eine sofortige Zahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
Falls die Strafe durch den Täter trotz Betreibung nicht bezahlt wird oder werden kann, wird die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (Art. 36 StGB).
Freiheitsstrafe
Nach Art. 40 StGB beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Tage und maximal 20 Jahre. Das Gesetz kann Strafen allerdings auch lebenslänglich aussprechen. Eine Freiheitsstrafe, die anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe tritt, kann kürzer sein (Art. 41 StGB).
Bedingte und teilbedingte Strafen
Wenn das Gericht keine Notwendigkeit sieht, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, kann es den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von max. zwei Jahren unter Umständen aufschieben (bedingte Strafe).
Zudem kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr und max. drei Jahren teilweise aufschieben (teilbedingte Strafe), wobei der zu vollziehende Teil (unbedingte Strafe) max. die Hälfte der gesamten Strafe betragen darf und beide Teile (bedingter Teil und unbedingter Teil) je mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB).
Wenn Strafen aufgeschoben werden, dann legt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre fest. Wenn der Verurteilte sich während der Probezeit bewährt und sich nichts zuschulden lassen lässt, dann wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Wenn der Verurteilte aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, so kann die bedingte Strafe vom Gericht widerrufen und vollzogen werden. Nur wenn keine weiteren Straftaten erwartet werden, kann das Gericht auf einen Widerruf verzichten und den Verurteilten verwarnen und die Probezeit max. um die Hälfte kürzen (Art. 44 – 46 StGB).
Höhe der Strafe und Strafbefreiung
Die Strafe wird abhängig vom Verschulden, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters sowie der Wirkung der Strafe auf den Täter vom Gericht ausgesprochen. Strafmildernd können die Umstände der Tat wie z. B. ein Handeln des Täters in Bedrängnis oder unter Drohung oder auch das Verhalten der verletzten Person etc. sein (Art. 47 StGB, Art. 48 StGB).
Falls die Schuld und die Folgen einer Tat geringfügig sind oder der Täten den Schaden gedeckt und das Unrecht ausgeglichen hat oder der Täter selbst von den Folgen der Tat sehr schwer betroffen ist, kann die Behörde auf eine Strafverfolgung, eine Überweisung an das Gericht oder eine Bestrafung verzichten (Art. 52 - 54 StGB).
12.3 Welche weiteren Massnahmen gibt es neben den Strafen?
Das Gericht kann neben den Strafen zusätzliche Massnahmen anordnen:
Als Massnahmen kommen stationäre therapeutische Massnahmen (Behandlung in psychiatrischer Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtungen, Suchtbehandlungen oder Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene (bei Täter unter 25 Jahren)), ambulante Behandlungen (bei schwerer psychischer Störung oder bei Abhängigkeit von Suchtstoffen) oder die Verwahrung bzw. lebenslängliche Verwahrung (bei besonders schlimmen Verbrechen mit Höchststrafen von fünf oder mehr Jahren) in Frage (Art. 56 – 64c StGB).
Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung kann mit Probezeit von zwei bis fünf Jahren erfolgen, wenn erwartet wird, dass sich der Täter in der Freiheit bewährt (Art. 64a StGB). Bei einer lebenslänglicher Verwahrung kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin überprüfen, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die garantieren, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr darstellt. In diesem Fall kann der Täter zur Behandlung in eine geschlossene Anstalt überwiesen werden. Bei erfolgreicher Behandlung sowie auch bei sehr hohem Alter oder schwerer Krankheit ist eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung möglich (Art. 64a – Art. 64c StGB).
Zudem bestehen weitere mögliche Massnahmen in folgenden Fällen:
12.4 Welche konkreten Arten von strafbaren Handlungen gibt es?
Die strafbaren Handlungen werden im besonderen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 111 ff. StGB) wie folgt unterschieden:
12.4.1 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB)
Die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben werden in Tötungen, Schwangerschaftsabbruch, Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens und der Gesundheit eingeteilt.
Tötungen
Bei Tötungen werden nach Art. 111 StGB die vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, Kindestötung und fahrlässige Tötung unterschieden.
Schwangerschaftsabbruch
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nach Art. 118 ff. StGB normalerweise nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode verboten. Ausnahmen sind bei ärztlichen Anweisungen aufgrund einer gesundheitlichen Gefahr oder schweren seelischen Notlage für die schwangere Frau möglich.
Körperverletzung
Bei der Körperverletzung wird nach Art. 122 ff. StGB die schwere Körperverletzung, die einfach Körperverletzung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, die fahrlässige Körperverletzung sowie Tätlichkeiten unterschieden.
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
Bei der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit wird nach Art. 127 ff. StGB die Aussetzung, die Unterlassung der Nothilfe, falscher Alarm, Gefährdung des Lebens, Raufhandel, Angriff, Gewaltdarstellungen und die Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder unterschieden.
12.4.2 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB)
Beispiele von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen sind die unrechtmässige Aneignung, die Veruntreuung, der Diebstahl, Raub, Sachentziehung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Sachbeschädigung.
Veruntreuung
Nach Art. 138 StGB betrifft dies die unrechtmässige Verwendung von anvertrauten beweglichen Sachen oder Vermögenswerten.
Diebstahl
Nach Art. 139 StGB betrifft dies die Aneignung einer fremden beweglichen Sache.
Raub
Nach Art. 140 StGB betrifft dies einen Diebstahl, der mit Gewalt oder Androhung von Gefahr gegen Leib oder Leben oder dadurch, dass jemand zum Widerstand unfähig gemacht wurde, begeht wird.
Sachbeschädigung
Nach Art. 144 StGB betrifft dies eine durch Beschädigung, Zerstörung oder zur Unbrauchbarkeit gemachten Sache, für die fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht.
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