Der Mensch in der Rolle des Konsumenten


Einleitung

Als Konsumentinnen und Konsumenten wollen wir unsere Bedürfnisse befriedigen und werden so zu Nachfragerinnen und Nachfragern von Produkten und Dienstleistungen. Diese Produkte und Dienstleistungen werden meistens von privaten, manchmal aber auch von öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen (private und öffentliche Trägerschaft) angeboten.

Um als Konsumentinnen und Konsumenten mündig urteilen und handeln bzw. gute Kaufentscheidungen treffen zu können, ist es notwendig, dass wir wissen, nach welchen Grundsätzen Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen erstellen und uns als Konsumenten anbieten. Dadurch ist es uns besser möglich, unsere eigene Kaufentscheidungen zu reflektieren. Diese können sich stark unterscheiden. Manchmal müssen wir uns spontan für ein Produkt oder eine Dienstleistung entscheiden, ohne uns vertieft mit unserer Entscheidung auseinandergesetzt zu haben. Es gibt Produkte die wir oft konsumieren, andere eher selten. Zudem sind wir beim Konsum oft auch beeinflusst, z. B. durch unsere Persönlichkeit, unsere Ansichten, unsere Werte und Einstellungen, unsere Familienmitglieder oder Freunde, unser Alter, unsere Freizeitaktivitäten oder unseren Beruf.

Auch gehen wir beim einem Kauf oder einer Miete ein Vertragsverhältnis mit dem anbietenden Unternehmen ein. Es ist für uns von Vorteil, wenn wir über die grundsätzlichen rechtlichen Bestimmungen von Kaufverträgen und Mietverträgen, aber auch über die Bestimmungen bei Aufträgen oder Werkverträgen mit Dienstleistungs- und Handwerkunternehmen Bescheid wissen.


1. Welches sind die Bedürfnisse der Menschen und wer befriedigt diese?

In diesem Kapitel schauen wir die Entstehung von Bedürfnissen und die Entwicklung von Nachfrage und Angebot an. Beim Angebot beleuchten wir den Leistungsprozess von Unternehmen sowie die Einteilung Ihres Angebots in Güter und Dienstleistungen.

1.1 Was sind Bedürfnisse?

Alle Menschen haben Bedürfnisse. Ein Bedürfnis ist ein Zustand oder das Erleben eines Mangels, verbunden mit dem Wunsch diesen zu beheben.

Nicht alle Menschen haben die gleichen Bedürfnisse. Wahrscheinlich essen in Ihrer Familie nicht alle Personen das Gleiche zum Frühstück oder wünschen sich zum Geburtstag dieselben Geschenke. Wenn Sie nun Ihre Bedürfnisse z. B. Hunger beheben möchten, nennt man dies Bedürfnisbefriedigung. Dies machen Sie, indem Sie zum Frühstück z. B. ein «Schoggi-Gipfeli» essen. Das Bedürfnis Hunger ist somit mit dem «Schoggi-Gipfeli» befriedigt.

Die Bedürfnisse können auf unterschiedliche Arten unterteilt werden. Wir können sie nach der Dringlichkeit (Existenz- und Wahlbedürfnisse) und nach den Bedürfnisträgern (Individual- und Kollektivbedürfnisse) unterscheiden oder sie, wie z. B. in der Maslow’schen Bedürfnispyramide, hierarchisieren.

Existenzbedürfnisse

Existenzbedürfnisse sind z. B. Hunger, Durst oder auch Bedürfnisse nach Kleidung oder einer Wohnung

Wahlbedürfnisse

Wenn die Grundbedürfnisse gestillt sind, bestehen viele weitere Bedürfnisse. Wir müssen entscheiden, welche dieser Bedürfnisse wir befriedigen wollen und auch in welcher zeitlichen Reihenfolge dies geschehen soll. Diese weiteren Bedürfnisse können als Wahlbedürfnisse bezeichnet werden. Es lässt sich feststellen, dass Menschen mit grösseren finanziellen Mitteln mehr Wahlbedürfnisse befriedigen können, als Menschen mit kleineren finanziellen Mitteln.

Die finanziellen Mittel können aber manchmal nicht einmal ausreichen, um die Existenzbedürfnisse zu stillen. In den Medien haben Sie sicher schon den Begriff «Existenzminimum» in Zusammenhang mit «Armut» gehört. In der Schweiz gilt eine Einzelperson, die von weniger als 2'259 Schweizer Franken oder eine vierköpfige Familie, die von weniger als 3'990 Schweizer Franken pro Monat lebt als arm. Sie können sich vorstellen, dass es mit diesen finanziellen Mitteln schon schwierig ist, nur die Existenzbedürfnisse zu befriedigen.

Individualbedürfnisse versus Kollektivbedürfnisse

Individualbedürfnisse sind die Bedürfnisse einzelner Personen, währenddem Kollektivbedürfnisse die Bedürfnisse einer Gemeinschaft (Gruppe von Menschen) darstellen.

Die Maslow'sche Bedürfnispyramide

Weil die Maslow’sche Bedürfnispyramide so bekannt ist, ist sie auch gerade deshalb verschiedenster Kritik ausgesetzt. Während wissenschaftlich die unzureichende theoretische und empirische Fundierung kritisiert wird, wird generell darauf hingewiesen, dass gestillte Bedürfnisse nicht für immer gestillt sind, sondern immer wieder neu akut werden. Zudem setzt sie ein westlich orientiertes Denken und Individualismus voraus. Dies schränkt die Anwendbarkeit auf unterschiedliche Kulturen ein.


1.2 Wie entsteht unsere Nachfrage?

Unsere Bedürfnisse können sich, falls die notwendige Kaufkraft vorhanden ist, zu einem Bedarf entwickeln. Die Kaufkraft beinhaltet das für Konsumzwecke verfügbare Einkommen eines Haushaltes nach Abzug von regelmässigen Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Zinsen für Kredite, Versicherungen, Strom, Wasser, Heizung, Krankenkasse usw.. Nur Bedürfnisse, für die eine genügende Kaufkraft vorhanden ist, können befriedigt werden. Z. B. möchten Sie sich ein E-Bike kaufen, aber Sie haben nicht genügend finanzielle Mittel. Somit entsteht in diesem Fall kein Bedarf.

Wenn sich der Bedarf konkretisiert und ein konkretes Kaufinteresse entsteht, dann entwickelt sich der Bedarf zur Nachfrage, die die Bereitschaft zum Kauf bestimmter Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt darstellt. Als Nachfrager können Haushalte, Unternehmen und der Staat (in der Schweiz Gemeinden, Kantone und der Bund) bzw. staatliche Betriebe oder ausländische Haushalte und Unternehmen oder ausländische Staatsbetriebe auftreten.


1.3 Wer erstellt das Angebot?

Auf dem Markt trifft die Nachfrage auf das Angebot an Produkten und Dienstleistungen, das uns Unternehmen (aus dem In- und Ausland) oder staatliche Betriebe zur Verfügung stellen. Sie erstellen dieses Angebot und bieten es uns potentiellen (möglichen) Kunden an.

Nun wollen wir die Unternehmen etwas genauer anschauen. Deswegen ist es wichtig, dass wir zuerst einen Überblick über die verschiedenen Arten von Unternehmen erhalten, da es doch einige wesentliche Unterschiede gibt. Wir betrachten die folgenden Unterscheidungsmerkmale von Unternehmen näher:

  • Wirtschaftssektor - Unternehmenstätigkeit
  • Trägerschaft
  • Grösse
  • Rechtsform
  • Gewinnorientierung

Wirtschaftssektor - Unternehmenstätigkeit

Unternehmen können sich nach Wirtschaftssektor bzw. ihrer Unternehmenstätigkeit unterscheiden. Wir unterscheiden grundsätzlich drei Wirtschaftssektoren. Dem ersten Wirtschaftssektor gehören Unternehmen an, die Rohstoffe gewinnen, z. B. Landwirtschaftsbetriebe, Fischer, Rohstoffabbau etc.. Unternehmen die Güter produzieren rechnet man zum zweiten Sektor zu z. B. Bäckerei, Metallbau, Bauunternehmung, etc.. Dienstleistungsunternehmen wie z. B. Banken, Coiffeur, Restaurants, Fitnessstudios, Schulen, etc. gehören zum dritten Sektor. Die Unternehmen sind in sogenannten Branchen zusammengefasst, deren Branchenverbände die Unternehmen in der Öffentlichkeit repräsentieren, wie z. B. ICTswitzerland, der Schweizer Bauernverband oder der Schweizer Versicherungsverband.

Trägerschaft

Es gibt drei grundsätzliche Arten von Trägerschaften (Arten von Eigentumsverhältnissen) von Unternehmen. Erstens Unternehmen, die dem Staat gehören, das sind öffentliche Betriebe wie z. B. die SBB, die Post oder die Zürcher Kantonalbank. Zweitens gibt es Unternehmen die Privaten gehören, wobei dies alle Unternehmen betrifft, bei denen der Staat nicht Eigentümer ist z. B. Migros, UBS oder die Bäckerei Stocker, und drittens gemischtwirtschaftliche Unternehmen. Diese gehören dem Staat und Privaten zusammen wie z. B. die St.Galler Kantonalbank (Mehrheitsbeteiligung des Kantons St.Gallen).

Grösse

Unternehmen können z. B. nach folgenden Grössen unterschieden werden:

  • Anzahl Mitarbeiter
  • Höhe der Bilanzsumme

In der Schweiz sind über 99% aller Unternehmen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 250 Beschäftigten (Bundesamt für Statistik, 2023).

Rechtsform

Unternehmen werden nach ihrer rechtlichen Form unterschieden. Die häufigste Rechtsform in der Schweiz ist die Einzelfirma, gefolgt von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG). Die Rechtsformen unterscheiden sich z. B. durch das notwendige Kapital, das bei der Gründung durch die Eigentümer einzuzahlen ist, durch das durch die Eigentümer zu tragende Risiko (Haftung), durch die Unabhängigkeit von Kapitalgebern oder auch durch die Steuerbelastung. Deswegen sind diese Kriterien bei einer Unternehmensgründung abzuwägen und die Rechtsform gezielt zu wählen. Für uns Konsumenten kann dies z. B. bei Rechtsstreitigkeiten einen Einfluss haben.

Gewinnorientierung

Unternehmen oder Organisationen, die nicht das Ziel haben, einen Gewinn zu erwirtschaften, nennt man Non-Profit-Organisationen. Beispiele in der Schweiz sind WWF, Amnesty International, Pro natura und die Schweizer Berghilfe. Unternehmen mit Gewinnziel nennt man Profit-Organisationen. Einen Bericht über Non-Profit-Organisationen in der Schweiz finden Sie hier.


1.4 Wie erstellen die Unternehmen das Angebot? 

Unternehmen benötigen zur Erstellung der Leistungen, die sie anbieten, verschiedene volkswirtschaftliche Produktionsfaktoren. Der Leistungsprozess kann linear unterteilt werden (linearer Leistungsprozess) und in einer Wertschöpfungskette noch detaillierter abgebildet werden oder in Form eines Kreislaufes (Kreislaufwirtschaft) dargestellt werden.


1.4.1 Die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren

Die Produktion geschieht durch die Nutzung von Produktionsfaktoren. Dieser Begriff wird in der Wirtschaft durch die volkswirtschaftliche und die betriebswirtschaftliche Definition unterschieden. Als volkswirtschaftliche Produktionsfaktoren werden die Arbeit (Arbeitskräftepotential, Arbeitsproduktivität), natürliche Ressourcen (Menge der natürlichen Ressourcen, Ressourcenproduktivität), Kapital (Menge des Realkapitals, Kapitalproduktivität) sowie Wissen (Humankapital, Technologie) unterschieden. Wissen wird oft auch als Entrepreneurship bezeichnet.


1.4.2 Der lineare Leistungsprozess von Unternehmen

Den linearen Leistungsprozess von Unternehmen kann man in die drei Hauptschritte Einkauf - Produktion - Verkauf einteilen, die beliebig verfeinert werden können. Dieser Leistungsprozess ist aber je nach Unternehmenstätigkeit bzw. dem Sektor, dem das Unternehmen angehört, unterschiedlich.

Ein Industrieunternehmen kauft bei Lieferanten Rohstoffe ein, um mit diesen ein Produkt zu erstellen und an Kunden zu verkaufen. Nicht alle Dienstleistungsunternehmen benötigen aber Rohstoffe, um ihre Dienstleistungen anzubieten. Während ein Coiffeur zum Haare schneiden nur eine Schere und einen Kamm benötigt und keine weiteren Rohstoffe, die verarbeitet werden müssen, braucht ein Maler Farbe, die er verarbeiten kann. Dementsprechend ist der Hauptschritt Einkauf je nach Geschäftstätigkeit unterschiedlich.

Bei Dienstleistungen ist es auch oft so, dass die Produktion in dem Moment stattfindet, indem die Dienstleistung konsumiert wird. Bei einer Massage geschieht die Produktion zeitgleich mit dem Konsum und der Verkauf erfolgte sogar vor dieser mit der Buchung des Termins. Dies ist übrigens auch bei Events der Fall, ein Ticket für ein Konzert kaufen Sie ja meistens schon im Voraus, bevor die Leistung erbracht wird. Deswegen gilt es, die drei Hauptschritte des Leistungsprozess als verschiebbare Element anzusehen, die nicht immer in der gleichen Reihenfolge stehen.


1.4.3 Die Wertschöpfungskette

Der Leistungsprozess Einkauf - Produktion - Verkauf kann in einer Wertkette oder Wertschöpfungskette noch genauer abgebildet werden. Hier werden die drei Hauptschritte noch weiter in Wertschöpfungsschritte aufgesplittet, die alle zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen.

Diese Wertschöpfungskette kann sehr unterschiedlich aussehen. Eine Bäckerei könnte die folgende Wertschöpfungskette aufweisen: Einkauf Rohstoffe (Mehl, Hefe, Zucker, Butter, Wasser) - Mischung der Zutaten zu einem Teig - Formen des Teigs zu einem Brot - Backen des Brots - Kühlen des Brots - Verpackung des Brots - Beratung des Kunden - Verkauf des Brots - Lieferung zum Kunden.


1.4.4 Die Kreislaufwirtschaft

Die Kreislaufwirtschaft («Circular Economy») zeichnet sich dadurch aus, dass Rohstoffe effizient und so lange wie möglich genutzt werden. Gelingt es, Material- und Produktekreisläufe zu schliessen, können Rohstoffe immer wieder von neuem verwendet werden. Davon profitieren sowohl die Umwelt wie auch die gesamte Volkswirtschaft. 

Sie unterscheidet sich von den noch verbreiteten linearen Leistungsprozessen, in denen Rohstoffe abgebaut, Produkte hergestellt, verkauft, konsumiert und weggeworfen werden (siehe Leistungsprozess), indem Produkte und Materialien im Umlauf gehalten werden. Dadurch werden im Vergleich zum linearen Wirtschaftssystem weniger Primärrohstoffe (natürliche Ressourcen) verbraucht. Zudem bleibt der Wert der Produkte länger erhalten, und es fällt weniger Abfall an (Beitrag zur Studie zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft in der Schweiz).


1.5 Wie kann das Angebot unterschieden werden?

Produkte und Dienstleistungen, die Unternehmen produzieren, werden als Güter bezeichnet. Diese können folgendermassen hierarchisiert werden.

Güter

  • freie Güter (z. B. Regenwasser, Sonnenlicht)
  • wirtschaftliche Güter
    • materielle Güter
      • Investitionsgüter (Güter, die man zur Herstellung von anderen Gütern oder zu Erbringung von Dienstleistungen benötigt, z. B. Bagger, Taxi, Getränkeproduktionsanlage, Pizzaofen in Pizzeria etc.)
      • Konsumgüter
        • Gebrauchsgüter (Güter, die man mehrmals benutzen kann, z. B. Privatauto, Buch, Möbel etc.)
        • Verbrauchsgüter (Güter, die bei der Benutzung verbraucht werden, z. B. Getränk, Essen)
    • immaterielle Güter
      • Dienstleistungen (z. B. Haus putzen, Gras schneiden, Steuererklärung ausfüllen, Haare schneiden)
      • Rechte (z. B. Lizenzen, Urheberrechte etc.)


Lernkontrolle

  1. Unterscheiden Sie Existenz-, Wahl-, Individual- und Kollektivbedürfnisse.
  2. Erstellen Sie eine vollständige Maslow'sche Bedürfnispyramide.
  3. Beschreiben Sie, wie sich ein Bedürfnis zur Nachfrage entwickeln kann.
  4. Erläutern Sie die Merkmale, nach denen Unternehmen unterschieden werden können.
  5. Gliedern Sie den Leistungsprozess eines Unternehmens und unterscheiden Sie diesen zu einer Wertkette bzw. Wertschöpfungskette.
  6. Erläutern Sie die Kreislaufwirtschaft.
  7. Beschreiben Sie die vier volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren.
  8. Listen Sie die Hierarchiestufen von Gütern auf.


2. Wie ist das Unternehmen mit der Umwelt verbunden? Drei grundlegende ökonomische Modelle

In diesem Kapitel beleuchten wir drei grundlegende ökonomische Modelle, den einfachen Wirtschaftskreislauf, den Markt sowie das St. Galler Managementmodell, die das Zusammenspiel von Unternehmen mit anderen Akteuren aufzeigen.


2.1 Das Unternehmen im einfachen Wirtschaftskreislauf

Wir wissen, dass Märkte aus Angebot und Nachfrage bestehen. Damit kann der einfache Wirtschaftskreislauf beschrieben werden. Er besteht aus zwei Akteuren, den inländischen Haushalten und den inländischen Unternehmen und ist ein vereinfachtes ökonomisches Modell. Die Haushalte stellen den Unternehmen Arbeit (Arbeitskräfte), Kapital (Eigen- und Fremdkapital) und Boden (Land, Immobilien) zur Verfügung (Güterstrom), währenddem sie von den Unternehmen als Entgelt Lohnzahlungen, Gewinnanteile (z. B. Dividenden) bzw. Zinszahlungen und Mietzinsen erhalten (Geldstrom). Die Unternehmen produzieren Güter und Dienstleistungen für die Haushalte (Güterstrom), für die sie als Entgelt eine Bezahlung (z. B. Kauf- oder Mietpreis) erhalten (Geldstrom). Diese Bezahlung entspricht unseren Konsumausgaben.

Dieser einfache Wirtschaftskreislauf beinhaltet noch nicht alle wichtigen Akteure in einem Wirtschaftsraum. Er wird kann zum erweiterten Wirtschaftskreislauf ausgedehnt werden, mit Staat, Banken als Kreditgeber und dem Ausland (ausländische Haushalte, Unternehmen und Staaten) als zusätzliche Akteure.


2.2 Der Markt - das Modell von Angebot und Nachfrage

Wir haben bereits festgestellt, dass ein Markt aus Angebot und Nachfrage von Gütern und Dienstleistungen besteht. Es gibt viele unterschiedliche Arten von Märkten z. B. wird in Präsenz- oder Onlinemärkte unterschieden, aber auch in nationale oder internationale Märkte. Die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital werden auf Faktormärkten gehandelt. Dabei können z. B. der Arbeitsmarkt, der Gütermarkt (Konsum- und Investitionsgütermarkt), der Immobilienmarkt und der Finanzmarkt (Geldmarkt mit kurzfristiges Angebot und Nachfrage, Kapitalmarkt mit mittel- und langfristigem Angebot und Nachfrage, Kreditmarkt) unterschieden werden.

Auf diesen Märkten treffen also das Angebot von Gütern und Dienstleistungen auf deren Nachfrage. Ein entscheidendes Kriterium, dass es zu einer Übereinkunft zwischen Anbieter und Nachfrager kommt, ist der Preis (Gütermarkt, Immobilienmarkt) bzw. der Lohn (Arbeitsmarkt) oder der Zins (Finanzmarkt, Immobilienmarkt).

Selbstverständlich gibt es neben dem Preis bzw. Lohn oder Zins noch weitere Kriterien, die für uns Konsumenten wichtig sind. Sicherlich ist die Qualität ein wichtiger Faktor, wir sprechen ja oft von einem guten Preis-/Leistungsverhältnis. Wie schon angedeutet, werden wir bei unseren Kaufentscheiden beeinflusst. Das Image eines Unternehmens ist uns wichtig, das Material der Produkte, die Produktionsweise, die Nachhaltigkeit in der Lieferkette und auch die Behandlung der Angestellten. Später werden wir sehen, dass uns auch die Unternehmen in unseren Kaufentscheidungen zu beeinflussen versuchen.


Die Funktion des Marktes (Das Grundmodell des vollkommenen Marktes)

Ein Markt besteht aus Angebot und Nachfrage. Wenn wir uns nun einen vereinfachten Gütermarkt vorstellen, nur mit homogenen (einheitlichen) Gütern, vielen Anbietern und Nachfragern, die den Marktpreis einzeln nicht beeinflussen können und totaler Transparenz und Information, dann sprechen wir von einem vollkommenen Markt. In diesem nur theoretisch existierenden Markt nimmt der Preis eine entscheidende Funktion ein, da die Qualität des Gutes keine Rolle spielt, da diese einheitlich sind. Zu einer Transaktion kommt es also, wenn ein Nachfrager den Preis eines Anbieters akzeptiert. Falls die Anzahl des angebotenen Gutes mit der Anzahl des nachgefragten Gutes übereinstimmt, entsteht ein Marktgleichgewicht bei einem bestimmten Gleichgewichtspreis und einer bestimmten Gleichgewichtsmenge.

Falls sich nun die angebotene Menge des Gutes ändert (steigt / sinkt), ändert sich auch der Marktpreis (sinkt / steigt). Wenn sich die nachgefragte Menge des Gutes ändert (steigt / sinkt), ändert sich der Marktpreis (steigt / sinkt) ebenfalls.


2.3 Das Unternehmen im St. Galler Managementmodell

An der Universität St. Gallen (HSG) wurde das St. Galler Managementmodell entwickelt, das einen Ordnungsrahmen für ein verantwortungsvolles Management eines Unternehmens darstellt und in sechs Grundkategorien gegliedert ist. Das Unternehmen wird dabei in Bezug zu seiner Umwelt sowie seinen Partnern (Anspruchsgruppen) gesetzt.


Lernkontrolle

  1. Zeichnen Sie einen vollständigen einfachen Wirtschaftskreislauf auf.
  2. Unterscheiden Sie die verschiedenen Arten von Faktormärkten.
  3. Unterscheiden Sie die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren.
  4. Zeichnen Sie in einem Preis-Mengendiagramm die Angebots- und die Nachfragekure sowie das Marktgleichgewicht mit Gleichgewichtspreis und Gleichgewichtsmenge ein.
  5. Nennen Sie die sechs Grundkategorien des St. Galler Managementmodells.


3. Wie fällen Unternehmen Entscheidungen und setzen sich Ziele?

Die Entscheidungen von Unternehmen, z. B. was sie uns Kunden anbieten wollen, werden von den Anspruchsgruppen und der Umwelt eines Unternehmens beeinflusst.

3.1 Welches sind die Anspruchsgruppen eines Unternehmens?

Die Anspruchsgruppen nehmen aktiv Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens, da sie dem Unternehmen gegenüber Erwartungen und Forderungen haben, die sie auch versuchen, durchzusetzen. Meistens werden die folgenden Anspruchsgruppen unterschieden:

  • Kunden
    • Wir Kunden haben durch unsere Kaufentscheide einen grossen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. Wenn wir z. B. keine Eier aus Bodenhaltung (Hühner haben nur im Stall Auslauf) mehr kaufen würden, sondern nur noch Eier aus Freilandhaltung (Hühner haben auch Auslauf im Freien), dann würden die Unternehmen wahrscheinlich mehr Hühnern Auslauf im Freien geben, da die anderen Eier niemand mehr will. Die Macht des Konsumenten ist sehr gross, Konsumentenbewegungen und Konsumentenorganisationen können Unternehmen dazu bringen, ihr Verhalten zu ändern. Grundsätzlich erwarten wir von einem Unternehmen ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis und das Einhalten seines Werbeversprechens. Wenn die Zahnpasta die Zähne weiss machen soll, dann muss sie sie auch weiss machen. Zudem gibt es natürlich weitere Erwartungen wie z. B. einen guten Service, einen erreichbaren Kundendienst, Hilfe bei Fragen und Problemen etc.
  • Mitarbeiter
    • Als Mitarbeiter eines Unternehmens haben wir natürlich auch gewisse Erwartungen. In den letzten Jahren erwarten Mitarbeiter vermehrt, dass ihr Arbeitgeber ein gutes Image in der Öffentlichkeit hat und sich sozial engagiert. Grundsätzlich wollen wir als Mitarbeiter einen ansprechende Entlöhnung, genug Ferien und flexible Arbeitszeiten. Vielen Mitarbeitern ist es auch wichtig, dass sie von ihrem Arbeitgeber eine Wertschätzung ihrer Arbeit erhalten und Karriere- und Weiterbildungsmöglichkeiten haben.
  • Kapitalgeber
    • Die Kapitalgeber unterscheiden wir in Eigenkapitalgeber (Eigentümer des Unternehmens), die ihr eigenes Geld in das Unternehmen investieren und in Fremdkapitalgeber (keine Eigentümer, sondern Gläubiger des Unternehmens, die dem Unternehmen Geld leihen z. B. Banken, andere Unternehmen oder Privatpersonen). Die Eigenkapitalgeber, möchten natürlich, dass sie ihr Geld irgendwann wieder erhalten, meistens haben sie aber Geduld und einen längeren Zeithorizont für ihre Investition geplant. Zudem fordern die meisten Eigenkapitalgeber eine Rendite, also einen Ertrag für die Bereitstellung ihre Geldes für das Unternehmen. Dieser Ertrag ist normalerweise ein Anteil am Jahresgewinn des Unternehmens, die ein Eigenkapitalgeber erhält. Fremdkapitalgeber erhalten keinen Anteil am Jahresgewinn, da sie ja nicht Eigentümer des Unternehmens sind. Sie fordern aber meistens einen Zins als Ertrag für das verliehene Geld. Das Unternehmen, das das Geld ausleiht, muss diesen Zins jährlich bezahlen. Zudem wollen sie natürlich nach der vereinbarten Dauer das geliehene Geld wieder zurück erhalten.
  • Lieferanten
    • Lieferanten haben ein hohes Interesse an langfristigen Geschäftsbeziehungen. Solche längerfristigen Geschäftsbeziehungen machen die Planung und Organisation für die Lieferanten einfacher. Allerdings müssen sie schauen, dass sie nicht zu stark von einzelnen Unternehmen abhängig sind, da sie damit in Gefahr laufen, die Wünsche dieses Kunden respektieren zu müssen, auch wenn es zum eigenen Nachteil sein ist. Zudem möchten sie natürlich einen möglichst hohen, mindestens fairen Preis für ihre Produkte und Dienstleistungen erhalten.
  • Staat
    • Der Staat koordiniert die Tätigkeit von Unternehmen anhand rechtlicher Grundlagen. Er fordert die Einhaltung des rechtlichen Rahmens und die Zahlung von Gewinn- und Kapitalsteuern. Zudem ist der Staat interessiert, dass Unternehmen Arbeitsplätze schaffen und viele Arbeitskräfte anstellen. Damit steigern sie den Wohlstand und senken die Arbeitslosenquote. Der Staat kann auch an bestimmten Unternehmen oder Branchen eine höheres Interesse haben, wenn diese z. B. sehr wichtige Tätigkeiten für die Gesamtbevölkerung oder einen Staat leisten. In diesem Fall, ist es möglich, dass der Staat gewisse Unternehmen oder Branchen unterstützt.
  • Organisationen
    • Viele staatliche und nicht-staatliche Organisationen sowie auch Non-Profit-Organisationen nehmen Einfluss auf Unternehmen und Branchen, um ihre Interessen durchzusetzen. Dazu gehören Verbände, Gewerkschaften, Umwelt- und Tierschutzorganisationen, Menschenrechtsorganisationen etc..
  • Konkurrenz
    • Wenn verschiedene Unternehmen in der gleichen Branche tätig sind und dieselben Kundengruppen ansprechen, sind sie Konkurrenten. Diese fordern, dass sich die entsprechenden Unternehmen einen fairen Wettbewerb liefern.


3.2 Woraus besteht die Umwelt eines Unternehmens?

Geschehnisse ausserhalb des Unternehmens beeinflussen laufend die Entscheidungen eines Unternehmen, aber Unternehmen tragen mit ihren Entscheidungen und Aktivitäten auch selber zu diesen Geschehnissen in der Umwelt bei. Die Geschehnisse können gemäss dem St. Galler Managementmodell (Rüegg-Stürm, 2014) in vier Bereichen, sogenannten Umweltsphären, zusammengefasst werden. Ökologische Geschehnisse werden der Umweltsphäre Natur, soziale Trends und veränderte rechtliche Vorschriften der Umweltsphäre Gesellschaft, technologische Entwicklungen und Errungenschaften der Umweltsphäre Technologie sowie ökonomische Veränderungen der Umweltsphäre Wirtschaft zugeordnet.

Umweltsphären

  • Umweltsphäre Natur
    • Klimatische Veränderungen, die z. B. höhere Temperaturen, Dürreperioden mit Wassermangel, Hungersnöte, Waldbrände, Stürme und Überschwemmungen zur Folge haben. Der Klimawandel wird durch die Abholzung von Wäldern, durch die Viehzucht und die Verbrennung fossiler Brennstoffe (Benzin, Heizöl, Kerosin etc.) gefördert. Unternehmen sind Mitverursacher dieser Gründe für den Klimawandel.
    • Pandemien wie Covid-19, die die Gesundheit der Menschen und das soziale Leben und das wirtschaftliche Geschehen beeinträchtigen können.
  • Umweltsphäre Gesellschaft
    • Werte und Normen in der Gesellschaft, verändern sich stetig und lassen und lassen Megatrends und neue rechtliche Grundlagen wie z. B. Gesetze entstehen. Moralische Wertvorstellungen spielen dabei eine, über die aktuelle Gesetzgebung hinaus, wichtige Rolle, da sie von der Gesellschaft inkl. den Anspruchsgruppen von Unternehmen eingefordert werden. Diese betreffen die Unternehmensethik, die nach Ulrich (2001) in die instrumentalistische, die karitative und die integrative Unternehmensethik unterteilt werden kann. Die UNO hat dazu den UN Global Compact ins Leben gerufen, der von den Unternehmen die Umsetzung von zehn Prinzipien zur verantwortungsvollen Unternehmensführung fordert.
  • Umweltsphäre Technologie
    • Die Entwicklung neuer Technologien bringt neue Lösungen für Bedürfnisse und Probleme der Gesellschaft, die Unternehmen mit ihrem Angebot zu lösen versuchen. Selber entwickeln die Unternehmen ebenfalls neue technologische Lösungen.
  • Umweltsphäre Wirtschaft
    • In- und ausländische Unternehmen, Haushalte, Staaten und Banken sind Bestandteil dieser Umweltsphäre. Sie beinhaltet alle wirtschaftlichen Geschehnisse auf den unterschiedlichen Märkten und von Staaten. Dazu gehören Angebot und Nachfrage, staatliche Bestimmungen, Entscheidungen von Nationalbanken wie z. B. Markeintritte von ausländischen Unternehmen, neue Steuern oder Leitzinserhöhungen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Wirtschaftslage haben.


3.3 Welche Auswirkungen haben die vielen Einflüsse auf unternehmerische Entscheidungen?

Die Beeinflussung von unternehmerischen Entscheidungen durch die Erwartungen und Forderungen der verschiedenen Anspruchsgruppen und die Beobachtung der Entwicklungen und Veränderungen in den Umweltsphären führen zu einer konstanten Standortbestimmung eines Unternehmens verbunden mit der Analyse von Chancen und Gefahren sowie der Reflektion über die eigene Tätigkeit bzw. den eigenen Stärken und Schwächen. Unternehmen sind in einem fortwährenden Austausch mit ihren Anspruchsgruppen, um ihre eigenen Ziele mit denen der Anspruchsgruppen abzugleichen und zu optimieren. Z. B. sind sie in Lohnverhandlungen mit Mitarbeitern oder Preisverhandlungen mit Lieferanten.

Schnell wird uns klar, dass dies ein komplexes Zusammenspiel von verschiedensten Bedürfnissen, Forderungen, Erwartungen und Zielen ist. Es kommt automatisch zu Zielkonflikten. Deshalb werden nicht alle Entscheidungen, die das Unternehmen trifft oder treffen muss, immer für alle Anspruchsgruppen positiv sein. Zudem können sie auch negative Entwicklungen in den Umweltsphären fördern. Glücklicherweise gibt es aber auch Zielharmonien, wenn die einen Ziele andere Ziele positiv beeinflussen oder eine Zielneutralität, wenn sich die Ziele nicht aufeinander auswirken.

Die Ziele eines Unternehmens sollten immer die Interessen der Anspruchsgruppen berücksichtigen, wir sprechen hierbei von einem Stakeholder-Ansatz bzw. dem Stakeholder-Value. Dabei profitieren alle Anspruchsgruppen (Stakeholder) von der Unternehmenstätigkeit und nicht nur die Eigentümer des Unternehmens (Shareholder) durch eine hohe Gewinnausschüttung.


Lernkontrolle

  1. Unterscheiden Sie die Anspruchsgruppen eines Unternehmens und deren Ansprüche an das Unternehmen.
  2. Beschreiben Sie die Ansprüche des Unternehmens an die Anspruchsgruppen.
  3. Unterscheiden Sie die Umweltsphären eines Unternehmens und geben Sie zu jeder Umweltsphäre ein konkretes Beispiel an.
  4. Unterscheiden Sie die Begriffe Zielkonflikt, Zielharmonie und Zielneutralität.
  5. Unterscheiden Sie den Stakeholder-Ansatz (Stakeholder-Value) vom Shareholder-Ansatz (Shareholder-Value).


4. Wie beeinflussen Unternehmen unsere Kaufentscheidungen?

Die Unternehmen versuchen natürlich, die Kaufentscheidungen von uns Kunden zu beeinflussen. Dies können sie auf folgende Arten tun:

Unternehmen versuchen, unsere Bedürfnisse möglichst genau zu befriedigen, indem sie immer mehr Produkte und Dienstleistungen für dasselbe Bedürfnis anbieten. Wenn Sie im Supermarkt einen Früchte-Shot suchen, um ihren Durst zu stillen und Vitamin-C zu tanken, dann finden sie unzählige ähnliche Produkte im Regal. Die Produkte und Dienstleistungen sollen auf die Wünsche des Konsumenten massgeschneidert sein und immer mehr Funktionen erfüllen. Neben diesen Grundnutzen sollen auch Zusatznutzen, wie ein anspruchsvolles Design der Verpackung oder Zusatzleistungen wie Heimlieferung oder die Installation bei technischen Produkten angeboten werden. Ein besonderer Platz nehmen Markenprodukte ein, da wir uns mit den Geschichten, die uns die Unternehmen über die Marken erzählen, identifizieren und starke Marken mit einer hohen Qualität gleichsetzen. So sind wir bereit für Marken auch einen höheren Preis zu bezahlen, obwohl die höhere Qualität oft eine Illusion ist.

Unternehmen versuchen, unsere Zahlungsbereitschaft herauszufinden, indem sie z. B. unsere Online-Aktivitäten verfolgen und so in Erfahrung bringen, zu welcher Zeit wir welche Produkte und Dienstleistungen online suchen und bei welchem Angebotspreis wir einen Kauf tätigen. Dies hat einen Einfluss auf ihre Preisbestimmung (nachfrageorientierte Preisbestimmung) und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, uns z. B. spezielle Preisangebote zu offerieren, bei denen die Chancen hoch stehen, dass wir einen Kauf tätigen.

Unternehmen versuchen, an den Orten ihre Produkte und Dienstleistungen anzubieten, wo sich Ihre Zielkunden physisch oder virtuell aufhalten. Z. B. eröffnet Coop an Bahnhöfen mit hohen Kundenfrequenzen coop pronto Läden, die Alltagsprodukte wie Lebensmittel oder Getränke anbieten. Ein Unternehmen, deren Kunden oft auf Instagram aktiv sind, eröffnet einen Shop auf Instagram, um ihr Angebot anzubieten. Diese Beispiele beschreiben die direkte Distribution (direkter Vertrieb), also wenn das Unternehmen seine Produkte und Dienstleistungen selbst direkt den Kunden anbietet. Das Unternehmen kann sein Angebot auch über einen Wiederverkäufer (Händler) anbieten, entweder über den Grosshandel (Absatz an Wiederverkäufer, Gastronomie, Behörden, Bildungsstätten, Vereine etc.) wie z. B. TopCC oder Aligro oder den Detailhandel (Absatz an Endverbraucher) wie z. B. Migros, Volg, Aldi, Denner, Amazon, Zalando, Orell Füssli etc.. Dies nennt man indirekte Distribution (indirekter Vertrieb).

Die Unternehmen studieren unsere Mediennutzung und unser Freizeitverhalten und kommunizieren mit uns über die entsprechenden Medienkanäle wie soziale Medien, Radio, TV etc. indem sie Werbung platzieren oder journalistische Beiträge (Advertorials) publizieren. Unternehmen veranstalten Pressekonferenzen oder verfassen Medienmitteilungen (Public Relations). Sie nehmen auch physisch an Events teil und sprechen uns direkt vor Ort durch Werbebotschafter an. Auf Empfehlungen von Freunden oder Promis (Mund-zu-Mund Propaganda) hören wir Konsumenten besonders gern. Unternehmen engagieren Influencer, die uns auf Instagram oder tiktok Produkte, Dienstleistungen, Reisedestination usw. anpreisen, die sie selber testen oder bereisen. Unternehmen müssen auch die Online-Bewertungen ihrer Angebote bewirtschaften. Erwünscht sind positive Rückmeldungen von Kunden, auf negative Rückmeldungen muss konstruktiv reagiert werden. So sollen die Zielkunden zum Konsum motiviert werden. Zudem sind Unternehmen im Sponsoring aktiv, Sie unterstützen z. B. Kultur- oder Sportanlässe finanziell und erhalten als Gegenleistung eine Werbepräsenz. Oft fällt uns beim Schauen von Serien oder Filmen die Präsenz von Markenprodukten auf. Unternehmen bezahlen dafür, dass ihre Produkte (z. B. Getränke, Laptops, Uhren, Autos, Kleider usw.) in den Filmaufnahmen platziert (Product-Placement) und für den Zuschauer gut sichtbar sind.


Lernkontrolle

  1. Beschreiben Sie, wie Unternehmen unsere Kaufentscheidungen im Bereich von Produkten und Dienstleistungen beeinflussen.
  2. Beschreiben Sie, wie Unternehmen unsere Kaufentscheidungen im Bereich der Preisbestimmung beeinflussen.
  3. Beschreiben Sie, wie Unternehmen unsere Kaufentscheidungen im Bereich der Distribution bzw. des Vertriebs beeinflussen.
  4. Beschreiben Sie, wie Unternehmen unsere Kaufentscheidungen im Bereich der Kommunikation beeinflussen.


5. Wie stellt das Unternehmen Geschäftsvorgänge (Geld- und Güterströme) zahlenmässig dar?

In diesem Kapitel wird mit einer Übersicht über die Buchführung eines Unternehmens und der Erklärung der Funktion der doppelten Buchhaltung aufgezeigt, wie Unternehmen Geschäftsvorgänge zahlenmässig darstellen.


5.1 Was ist die Buchführung?

Die Buchführung ist die Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge eines Unternehmens in Zahlenwerten. Diese wird zeitlich und sachlich geordnet aufgezeichnet und basiert auf Belegen. Damit spiegelt die Buchführung das reale Unternehmen in Zahlen wieder. Sie ist wichtige Informationsquelle für die Unternehmensleitung, wie auch für alle Anspruchsgruppen und dient ausserdem dazu, den gesetzlich Informationsanforderungen der staatlichen Behörden nachzukommen.

Sie stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar und kann in die Finanzbuchführung bzw. Finanzbuchhaltung (externes Rechnungswesen mit doppelter Buchhaltung (Bilanz, Erfolgsrechnung) und Mittelflussrechnung)) sowie die Betriebsbuchführung bzw. Betriebsbuchhaltung (internes Rechnungswesen mit innerbetrieblicher Kostenerfassung und Preiskalkulation in Kap. 5.3) unterteilt werden.

Neben dem externen und dem internen Rechnungswesen gehören auch die betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung sowie die Planrechnung zum Rechnungswesen.


5.1.1 Wann und wie wurde die Buchführung entwickelt?

Schon ca. 3'500 Jahre v. Chr. wurden Geschäftsvorgänge wie z. B. Abrechnungen über Käufe und Verkäufe von Brot von den Sumerern in Keilschrift auf Tontafeln eingraviert. Auch die Ägypter und Babylonier stellten Geschäftsvorgänge auf Papyrusrollen dar. In Griechenland wurden im 1. Jahrhundert v. Chr. Schlussabrechnungen zur Berechnung des «Zehnten» ermittelt und Funde in Indien aus dem 2. Jahrhundert n. Chr. zeigen einfache Buchführungen auf Palmblättern. Nördlich der Alpen datiert ein Dokument mit über 100 Geschäftsfällen aus Deutschland auf das Jahr 1180.

Im 13. Jahrhundert wurden die arabischen Dezimalzahlen in Europa bekannt und in dem damaligen Staat Genua wurden staatliche Finanzaufzeichnungen im Kontensystem angelegt, im 14. Jahrhundert anhand einer doppelten Buchhaltung wie auch etwa zeitgleich in den damaligen Staaten Venedig und Florenz.

Der venezianische Mönch Luca Pacioli stellt 1494 in seinem Werk «Summa de Arithmetica, Geometria, Proportioni et Proportionalita» zum ersten Mal die doppelte Buchhaltung umfassend und abschliessend dar.

Die doppelte Buchhaltung (jeder Geschäftsvorgang wird zweifach erfasst) ist das heute für die Buchführung am meistverwendete System, dessen Ursprünge im mittelalterlichen Norditalien liegen.


5.2 Um was geht es in der Finanzbuchhaltung?

Die Aufgabe der Finanzbuchhaltung ist es, anhand der doppelten Buchhaltung, der Unternehmensleitung sowie den Anspruchsgruppen (z. B. Staat, Mitarbeitern, Anlegern) einen Überblick über die finanzielle Lage des Unternehmens (Jahresabschluss anhand von Bilanz, Erfolgsrechnung und Mittelflussrechnung) zu geben.

In diesem Kapitel werden wir uns auf die Erstellung und Beurteilung des Jahresabschlusses mit Bilanz und Erfolgsrechnung anhand der Erstellung des Journals und des Hauptbuchs (ohne Nebenbücher) konzentrieren. Die Erstellung und Beurteilung der Mittelflussrechnung wird im Thema «Der Mensch in der Rolle des Entrepreneurs» behandelt.

Bei der doppelten Buchhaltung wird das Vermögen, die Kapitalherkunft, die Aufwände und die Erträge eines Unternehmens betrachtet.


5.2.1 Wie berechnen wir unser Vermögen als Privatperson?

Wenn Sie sich überlegen, welches Vermögen Sie als Privatpersonen haben, dann kommen Sie vielleicht auf nachfolgende Positionen:

  • Bargeld
  • Guthaben auf einem Bankkonto (Privatkonto, Sparkonto etc.)
  • Mobiltelefon
  • Laptop
  • Kleider und Schuhe
  • Bücher
  • Schreibmaterial
  • Möbel (Schrank, Bett, Tisch, Stuhl etc.)
  • Velo
  • Aktien

Daneben haben Sie vielleicht auch Verbindlichkeiten (Schulden), die Sie noch zu bezahlen haben (z. B. unbezahlte Rechnungen für das neue Mobiltelefon, die neuen Kleider, das neue Velo oder die Vereinsmitgliedschaft im Sport- oder Freizeitverein wie z. B. Fussball-, Tennis- oder Unihockeyclub oder in der Pfadi, dem Jugendchor oder dem Schachclub). Es könnte auch sein, dass Sie noch jemandem, z. B. Ihren Eltern, Geld zurückzahlen müssen (z. B. den Vorschuss für einen neuen Laptop).

Wenn Sie von Ihrem Vermögen die Verbindlichkeiten abziehen, dann erhalten Sie das Nettovermögen. Dieses heisst bei einem Unternehmen Eigenkapital und die Verbindlichkeiten Fremdkapital.

Vermögen – Verbindlichkeiten (Fremdkapital) = Nettovermögen (Eigenkapital)


5.2.2 Wie berechnen wir Aufwände und Erträge als Privatperson?

Ihre Aufwände bestehen hauptsächlich aus den finanziellen Aufwänden die Sie in einer gewissen Zeitperiode haben. Sie können z. B. Ihre monatlichen Aufwände anschauen. Pro Monat geben Sie Geld aus für z. B. Lebensmittel, Kleider, ÖV-Tickets, den Mobiltelefonvertrag, das Fitnessabonnement und für vieles mehr. Ihre Erträge bestehen hauptsächlich aus den finanziellen Einnahmen, die Sie in einer gewissen Zeitperiode (Monat, Jahr) haben. Sie können z. B. Ihre monatlichen Erträge anschauen. Pro Monat erhalten Sie Geld, z. B. Taschengeld, Geld aus persönlicher Arbeit wie Babysitten, Trainertätigkeit im Verein, Aushilfe bei Unternehmen und anderen Tätigkeiten.

Wenn Sie von Ihren Erträgen die Aufwände abziehen, dann erhalten Sie den Überschuss (es bleibt Geld übrig), das Defizit (Sie haben mehr ausgegeben, als sie erhalten haben) oder den Betrag 0 (falls Erträge und Aufwände gleich hoch sind) über die angeschaute Zeitperiode. Bei einem Unternehmen wird der Überschuss Gewinn genannt und das Defizit wird Verlust genannt.


5.3 Wie funktioniert die doppelte Buchhaltung?

In den nachfolgenden Schritten schauen wir an, wie die doppelte Buchhaltung konkret funktioniert.


5.3.1 Das Konto

In der Finanzbuchhaltung wird in Konti (Mehrzahl von Konto) gedacht. Am besten stellen Sie sich Ihr Bankkonto vor. Sie können Geld auf Ihr Bankkonto einzahlen (z. B. Ihr Taschengeld, das Geld zum Geburtstag usw.), dann steigt der Geldbetrag auf dem Bankkonto, dieser wird Saldo genannt. Wir können aber auch Geld vom Konto abheben, dann sinkt der Geldbetrag (Saldo) auf dem Bankkonto. Der Saldo kann sich also entweder erhöhen (etwas wird auf das Konto getan) oder senken (etwas wird vom Konto genommen).

Das System der Konti wird nicht nur für Geld benutzt, sondern für alle Vermögensarten, alle Verbindlichkeiten (Fremdkapital) und das Nettovermögen (Eigenkapital), alle Erträge und alle Aufwände.

Wenn Sie nun versuchen, alle obenstehenden Vermögensarten (z. B. Bargeld, Aktien, Laptop, Möbel), die Sie als Privatpersonen haben können, durch die Kontobrille zu sehen, dann stellen Sie fest, dass dies sehr einfach geht. Sie erhalten Bargeld, also erhöht sich Ihr Geldbetrag (Saldo) im Konto «Sparkässeli». Sie nehmen Bargeld aus dem Konto «Sparkässeli» heraus, als vermindert sich der Geldbetrag (Saldo), der im Konto «Sparkässeli» ist.

Das geht auch mit allen anderen Vermögenswerten wie z. B. den Büchern. Kaufen Sie ein Buch z. B. für CHF 30.-, dann erhöht sich der Saldo der des Kontos «Bücher» um den Geldwert des Buches, also um CHF 30.-. Verkaufen Sie ein Buch für CHF 15.- dann senkt sich der Geldwert (Saldo) der des Kontos «Bücher» um CHF 15.-. Noch ein weiteres Beispiel: Sie kaufen in einem Laden Kleider im Wert von CHF 95.-, damit erhöht sich der Geldwert (Saldo) ihres Kontos «Kleider» um CHF 95.-. Nun gehen Sie auf den Flohmarkt und verkaufen ein T-Shirt für CHF 20.-, damit senkt sich der Geldwert (Saldo) ihres Kontos «Kleider» um CHF 20.-.

Und jetzt bemerken Sie etwas Wichtiges. Zwar sinkt der Geldwert ihres Kontos «Kleider», wenn Sie ein T-Shirt verkaufen, aber Sie erhalten auch gleichzeitig CHF 20.- und damit steigt Ihr Geldbetrag im Konto «Sparkässeli», falls Sie das Geld bar erhalten. Also das Konto «Sparkässeli» steigt um CHF 20.-, wie der Geldwert der Kleider im Konto «Kleider» gleichzeitig um CHF 20.- sinkt. Dieses Phänomen nennt man «Doppelte Buchhaltung», da ein Geschäftsfall in der doppelten Buchhaltung immer zwei Konti betrifft und so Veränderungen in zwei Konti auslöst.

Auch die Verbindlichkeiten können Sie in Konti darstellen, so steigt der Geldwert (Saldo) des Kontos «offene Rechnungen», wenn Sie neue Rechnungen erhalten und der Geldwert (Saldo) des Kontos «offene Rechnungen» sinkt, wenn Sie Rechnungen bezahlen.

Wenn Sie Aufwendungen haben, wie z. B. CHF 120.- Ausgaben für Schulbücher, dann erhöht sich der Betrag der Aufwände für Schulbücher im Konto «Aufwand Schulbücher» um CHF 120.-. Mit den Erträgen, z. B. beim Taschengeld verhält es sich genauso. Wenn Sie CHF 100.- zusätzliches Taschengeld erhalten, dann erhöht sich der Betrag der erhaltenen Taschengelder im Konto «Ertrag Taschengeld» um CHF 100.-. Wenn Sie jeden Monat CHF 100.- Taschengeld erhalten und nichts davon ausgeben würden, dann hätten Sie am Ende eines Jahres CHF 1200.- als Saldo auf dem Ertragskonto «Ertrag Taschengeld» und auch als Saldo auf dem Konto «Sparkässeli» oder dem Konto «Bankkonto».


5.3.2 Konti des Vermögens (Aktivkonti)

Das Vermögen eines Unternehmens ist von unserem Privatvermögen ein wenig verschieden und abhängig davon, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Es wird unterteilt in Umlaufvermögen und Anlagevermögen.

Umlaufvermögen

Unternehmen die Bargeld einnehmen, haben kein «Sparkässeli» aber eine Kasse (Konto «Kasse»), ein oder mehrere Bankkonti (Konto «Bankguthaben») und vielleicht auch Geld, das kurzfristig in börsenkotierten Aktien (Konto «Wertschriften») angelegt ist. Viele Unternehmen verfügen über Vorräte (Konto «Vorräte»), die je nach Unternehmensart Fertigfabrikate (Handelsunternehmen), Halbfabrikate oder Rohstoffe (Industrieunternehmen) sind.

Spezialfall: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Wir haben vorher gesagt, dass Ihre unbezahlten Rechnungen für Kleider für Sie eine Verbindlichkeit darstellen. Für das Unternehmen stellen diese Rechnungen, die sie Ihnen ausgestellt hat, Forderungen dar. Also zukünftiges Vermögen, dass es von Ihnen noch erhalten wird, sobald Sie die Rechnung bezahlen werden. Deswegen werden Forderungen gegenüber Kunden im Konto «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen» (FLL) zusammengefasst, das als zukünftiges Vermögen ein Vermögenskonto ist.

Anlagevermögen

Alle beweglichen Gegenstände können im Konto «Mobile Sachanlagen» zusammengefasst werden. Ist es detaillierter dargestellt, sind Gegenstände, die nicht Elektronik oder Fahrzeuge sind im Konto «Mobiliar und Einrichtungen», die Elektronik im Konto «EDV» (Elektronische Datenverarbeitung) und Fahrzeuge im Konto «Fahrzeuge» repräsentiert. Liegenschaften, Gebäude etc. werden im Konto «Immobile Sachanlagen» abgebildet. Geld, das aus strategischen Gründen z. B. in Aktien investiert ist, wird im Konto «Finanzanlagen» abgebildet, Geld das aus strategischen Gründen in andere Unternehmen investiert ist, wird im Konto «Beteiligungen» abgebildet. Immaterielle Werte wie z. B. Patente oder Lizenzen werden im Konto «Immaterielle Werte» abgebildet.


5.3.3 Konti der Verbindlichkeiten (Passivkonti - Fremdkapital)

Verbindlichkeiten, z. B. offene Rechnungen, die das Unternehmen Lieferanten für die gelieferten Fertigfabrikate, Halbfabrikate oder Rohstoffe noch bezahlen muss, sind im Konto «Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen» (VLL) erfasst. Des Weiteren kann ein Unternehmen Darlehen (Konto «Darlehen»), Bankkredite oder Bankkonti, die im Minus sind (Konto «Bankverbindlichkeiten») oder Hypotheken (Konto «Hypotheken») z. B. von Banken, Unternehmen oder Privatpersonen aufnehmen. Diese müssen alle irgendwann zurückbezahlt werden und sind für das Unternehmen darum Verbindlichkeiten. Sie können in kurz- und langfristiges Fremdkapital gegliedert werden. Kurzfristiges Fremdkapital sind Verbindlichkeiten, die maximal innerhalb Jahresfrist zurückbezahlt werden müssen (z. B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen meistens innert 30 Tagen, Bankverbindlichkeiten). Langfristiges Fremdkapital bezeichnet Verbindlichkeiten, die erst nach einer Zeitperiode über ein Jahr zurückbezahlt werden müssen (meistens Darlehen, Hypotheken etc.). Wenn das Unternehmen seine Verbindlichkeiten erhöht, dann steigt der Saldo des entsprechenden Kontos an, wenn das Unternehmen seine Verbindlichkeiten senkt, dann sinkt der Saldo des entsprechenden Kontos.


5.3.4 Konti des Nettovermögens (Passivkonto - Eigenkapital)

Sie haben gesehen, dass Sie das Nettovermögen (Eigenkapital) erhalten, wenn Sie vom Vermögen die Verbindlichkeiten abziehen. Das Eigenkapital besteht aus dem Geld, das die Eigentümerinnen und Eigentümer in das Unternehmen investiert haben sowie den Gewinnen, die in der Vergangenheit erarbeitet und im Unternehmen behalten wurden. Investieren die Eigentümerinnen und Eigentümer mehr Geld in das Unternehmen, dann steigt der Saldo des Kontos «Eigenkapital». Wenn sie Geld aus dem Unternehmen abziehen, dann sinkt der Saldo des Kontos «Eigenkapital». Wenn das Unternehmen Gewinn macht, dann steigt der Saldo des Kontos «Eigenkapital» und wenn das Unternehmen Verlust macht, dann sinkt der Saldo des Kontos «Eigenkapital». Das Eigenkapital wird, je nach gewählter Rechtsform des Unternehmens (Aktiengesellschaft, GmbH, Kollektivgesellschaft, Einzelfirma etc.) unterschiedlich unterteilt. In der Aktiengesellschaft ist das Eigenkapital in verschiedene Konti unterteilt, z. B. «Aktienkapital», «gesetzliche Reserven», «freie Reserven», «Gewinnvortrag» oder «Verlustvortrag».


5.3.5 Konti der Aufwände

Ein Unternehmen muss für viele Leistungen bezahlen. Neben den Waren (Konto «Warenaufwand») oder dem Material (Konto «Materialaufwand»), das sie einkaufen, hat das Unternehmen beispielsweise Lohnkosten (Konto «Personalaufwand»), Mietkosten (Konto «Raumaufwand») Strom und Heizkosten (Konto «Energieaufwand»), Kosten für den Unterhalt und die Reparatur von Fahrzeugen (Konto «Fahrzeugaufwand»), Kosten für die Unternehmensverwaltung (Konto «Verwaltungsaufwand»), Kosten für Zinszahlungen an Fremdkapitalgeber (Konto «Finanzaufwand») und weitere Kosten (Konto «Übriger Betriebsaufwand») zu tragen. Wenn das Unternehmen diese Aufwände hat, dann steigt der Saldo dieser Konti an.


5.3.6 Konti der Erträge

Wenn ein Unternehmen seine Güter und Dienstleistungen verkauft, dann erhält es die Zahlungen der Kundinnen und Kunden (Konto «Ertrag aus Lieferung und Leistungen»). Wenn die Kundinnen und Kunden Waren und Dienstleistungen einkaufen, steigt der Saldo dieser Konti an.


5.3.7 Wie unterscheiden sich die Konti?

Die Vermögenskonti werden in der Bilanz bei den Aktiven dargestellt. Die Verbindlichkeitskonti (Fremdkapital) sowie das Eigenkapital eines Unternehmens werden in der Bilanz bei den Passiven dargestellt.

Die Aktiven werden in Umlaufvermögen (Konti «Kasse», «Bankguthaben», «FLL», «Vorräte» und «Wertschriften») und Anlagevermögen (Konti «Beteiligungen», «Mobiliar und Einrichtungen», «EDV», «Fahrzeuge» und «Immobilien») unterteilt.

Die Passiven werden in Fremdkapital (Konti «VLL», «Bankverbindlichkeiten», «Darlehen» und «Hypotheken») und Eigenkapital (in der Aktiengesellschaft die Konti «Aktienkapital», «gesetzliche Reserven», «freie Reserven», «Gewinnvortrag» oder «Verlustvortrag») aufgeteilt. So wird in der Bilanz zwischen Aktiv- und Passivkonti unterschieden.

Die Erfolgskonti werden in der Erfolgsrechnung dargestellt. Die Aufwände werden beim Aufwand (Konti «Warenaufwand», «Materialaufwand», «Personalaufwand», «Raumaufwand», «Energieaufwand», «Fahrzeugaufwand», «Verwaltungsaufwand» , «Finanzaufwand» und «Übriger Betriebsaufwand» geführt.

Die Erträge werden beim Ertrag (z. B. Konti «Warenertrag», «Dienstleistungsertrag» etc.) dargestellt. In der Erfolgsrechnung wird zwischen Aufwand- und Ertragskonti unterschieden.

Eine abschliessende Aufzählung der Konti zeigt die offizielle Schulversion des Schweizer Kontorahmens oder Art. 959 ff. OR, in diesem Kapitel werden nur die grundlegenden Konti behandelt.

In der Erfolgsrechnung wird ein Gewinn (Erträge > Aufwände) oder ein Verlust (Aufwände > Erträge) ermittelt und im Konto «Gewinn» oder im Konto «Verlust» dargestellt, indem von den Erträgen die Aufwände abgezogen werden.

Die Konti unterscheiden sich auch durch die unterschiedliche Kontoseite für Kontizugänge und Kontiabgänge. So werden Kontierhöhungen (+) bei den Aktivkonti und bei den Aufwandkonti im Soll (linke Kontoseite) verbucht und Kontisenkungen (-) im Haben (rechte Kontoseite). Bei den Passivkonti und bei den Ertragskonti werden Kontierhöhungen (+) im Haben (rechte Kontoseite) und Kontisenkungen (-) im Soll (linke Kontoseite) verbucht.


5.4 Das Journal – die Modellierung von Geschäftsfällen in Buchungssätzen

Die doppelte Buchhaltung basiert auf Belegen bzw. realen Geschäftsfällen. Diese werden im Journal in Buchungssätze modelliert, die aus zwei Konti, einem Soll-Konto (links im Buchungssatz) und einem Haben-Konto (rechts im Buchungssatz) sowie aus dem Buchungstext (kurze Beschreibung des Geschäftsfalles) und einem Betrag bestehen.

Buchungssatz: Soll-Konto / Haben-Konto (Buchungstext) Geldbetrag


Beispiel eines Geschäftsfalles mit zwei Aktivkonten:

Ein Unternehmen kauft für CHF 30'000.- (1) einen neue Bildschirme (2) für die Computer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein und bezahlt diesen mit einer Banküberweisung (3).

1) Geldbetrag = CHF 30'000.-

2) Bildschirm = Konto «EDV» (steigt, da die Bildschirme gekauft werden) = Soll-Seite im Buchungssatz (Aktivkonto)

3) Banküberweisung = Konto «Bankguthaben» (sinkt, da Geld ausbezahlt wird) = Haben-Seite im Buchungssatz (Aktivkonto)

4) Buchungstext = kurze Beschreibung des Geschäftsfalls

Buchungssatz: EDV / Bankguthaben (Kauf Bildschirme PC) CHF 30'000.-


Beispiel eines Geschäftsfalles mit einem Aktiv- und einem Passivkonto:

Ein Unternehmen nimmt für CHF 400'000.- (1) eine Hypothek von der Bank (2) auf, um das Geschäftshaus zu erweitern und erhält das Geld mit einer Banküberweisung (3).

1) Geldbetrag = CHF 400'000.-

2) Hypothek von der Bank = Konto «Hypotheken» (steigt, da die Hypothek aufgenommen wird) = Haben-Seite im Buchungssatz (Passivkonto)

3) Banküberweisung = Konto «Bankguthaben» (steigt, da Geld einbezahlt wird) = Soll-Seite im Buchungssatz (Aktivkonto)

4) Buchungstext = kurze Beschreibung des Geschäftsfalls

Buchungssatz: Bankguthaben / Hypotheken (Aufnahme Hypothek) CHF 400'000.-


Beispiel eines Geschäftsfalles mit einem Aktiv- und einem Ertragskonto:

Ein Unternehmen verkauft einem Grosskunden für CHF 12'000.- (1) eine Maschine (2) und sendet diesem eine Rechnung über diesen Betrag (3) zu.

1) Geldbetrag = CHF 12'000.-

2) Maschine = Konto «Ertrag aus Lieferungen und Leistungen» (steigt, da die Maschine verkauft wird) = Haben-Seite im Buchungssatz (Ertragskonto)

3) Rechnung an Kunden = Konto «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen» (steigt, da von Kunden mehr Geld gefordert wird) = Soll-Seite im Buchungssatz (Aktivkonto)

4) Buchungstext = kurze Beschreibung des Geschäftsfalls

Buchungssatz: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen / Ertrag aus Lieferungen und Leistungen (Versand Rechnung Maschine) CHF 12'000.-


Beispiel eines Geschäftsfalles mit einem Passiv- und einem Aufwandskonto:

Ein Unternehmen kauft für CHF 5'000.- (1) Schokoladen zum Weiterverkauf ein (2) und erhält dafür eine Rechnung über diesen Betrag (3).

1) Geldbetrag = CHF 5'000.-

2) Schokoladen zum Weiterverkauf = Konto «Warenaufwand» (steigt, da die Schokoladen eingekauft werden) = Soll-Seite im Buchungssatz (Aufwandkonto)

3) Rechnung vom Lieferanten = Konto «Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen» (steigt, da den Lieferanten mehr Geld bezahlt werden muss) = Haben-Seite im Buchungssatz (Passivkonto)

4) Buchungstext = kurze Beschreibung des Geschäftsfalls

Buchungssatz: Warenaufwand / Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Einkauf Schokoladen) CHF 5'000.-


5.5 Das Hauptbuch – Eintragung der Buchungssätze in die Konti

Wenn das Journal vollständig ist, werden die Buchungssätze in die entsprechenden Konti im Hauptbuch übertragen. Dabei müssen allfällige Anfangsbestände (Saldo aus der vorhergehenden Geschäftsperiode) in den Aktiv- und Passivkonti berücksichtigt bzw. eingetragen werden (Aufwand- und Ertragskonten haben keine Anfangsbestände). Ausgehend vom ersten obenstehenden Beispiel funktioniert dies wie folgt:

Buchungssatz: EDV / Bankguthaben (Kauf Bildschirme PC) CHF 30'000.-

1 Im Konto EDV wird im Soll CHF 30'000.- eingetragen, im Konto Bankguthaben wird im Haben CHF 30'000.- eingetragen.

2 Wenn alle Buchungssätze der entsprechenden Zeitperiode (Monat, Quartal, Geschäftsjahr) in die Konti übertragen wurden, werden diese abgeschlossen, indem der Saldo (Schlussbestand) berechnet wird.


5.6 Der Jahresabschluss – Die Erstellung der Erfolgsrechnung und der Bilanz

Wenn alle Konti abgeschlossen sind (die Saldi aller dieser Konto sind berechnet), kann die Erfolgsrechnung und die Bilanz erstellt werden. Um den Jahresabschluss durchzuführen ist folgendes Vorgehen notwendig (Beispiel einer Aktiengesellschaft):


1 Erstellung der Erfolgsrechnung mit Berechnung des Gewinns/Verlusts

Sie übertragen nun alle Saldi der Erfolgskonti (Aufwand- und Ertragskonti) in die Erfolgsrechnung und berechnen den Gewinn oder den Verlust, indem Sie die Erträge minus die Aufwände rechnen. Da beide Seiten der Erfolgsrechnung gleich hoch sein müssen, wird ein allfälliger Gewinn beim Aufwand und ein allfälliger Verlust beim Ertrag eingetragen.


2 Erstellung der Bilanz (Schlussbilanz I)

Sie übertragen nun alle Saldi der Bilanzkonti (Aktiv- und Passivkonti) in die Bilanz. Das Konto Gewinn- oder Verlustvortrag müssen Sie mit den untenstehenden Buchungen anpassen.

Übertragung von Gewinn bzw. Verlust in die Bilanz.

Gewinnverbuchung: Erfolgsrechnung (ER) / Gewinnvortrag (Gewinn wird auf der Passivseite unter dem Eigenkapital als Gewinnvortrag dargestellt)

Verlustverbuchung: Verlustvortrag / Erfolgsrechnung (ER) (Verlust wird auf der Passivseite unter dem Eigenkapital als Verlustvortrag (Minus-Passivkonto) dargestellt)


3 Verwendung des Bilanzgewinnes (Schlussbilanz II)

Der Bilanzgewinn entspricht dem Saldo des Kontos Gewinnvortrag (bei einem Verlustvortrag besteht kein Bilanzgewinn). Der Saldo des Kontos Gewinnvortrag bildet sich aus der obigen Verbuchung (2) von Gewinn oder Verlust mit dem Konto Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag und besteht somit aus dem Gewinn oder dem Verlust plus vorheriger Saldo des Kontos Gewinn- oder Verlustvortrag.

Bei der Rechtsform der Aktiengesellschaft stellt der Verwaltungsrat an der Generalversammlung den Aktionären einen Antrag über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinnes. Die Aktionäre als Eigenkapitalgeber (Eigentümerinnen und Eigentümer) haben durch ihr investiertes Kapital Anrecht auf Teile des Gewinn des Unternehmens, müssen aber auch das Risiko eines Verlusts tragen. Sie entscheiden an der Generalversammlung darüber, ob der Bilanzgewinn oder Teile davon mittels Dividenden an die Aktionäre ausbezahlt wird oder im Unternehmen bleibt und entweder den Reservekonten zugeteilt oder auf dem Konto Gewinnvortrag belassen wird. Bei einer Auszahlung an die Aktionäre kann auch zu einer gesetzliche Reservezuteilung kommen.

Verbuchung eines Bilanzgewinns mit den Reserven: Gewinnvortrag / Reserven

Ausbezahlung eines Bilanzgewinns vom Konto Gewinnvortrag: Gewinnvortrag / Dividenden (kurzfristiges Fremdkapital)

Achtung: Durch diese Buchungen müssen im Hauptbuch die Konti des Eigenkapitals angepasst werden.


Eröffnungsbilanz der nächsten Zeitperiode

Die Eröffnungsbilanz der nächsten Rechnungsperiode entspricht der Schlussbilanz II dieser Rechnungsperiode.


5.7 Die mehrstufige Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung kann mehrstufig gegliedert werden. Die dreistufige Erfolgsrechnung eines Handelsunternehmens ist eine Gliederung in drei Stufen.

1. Stufe: Bruttogewinn (= Ertrag aus Lieferung und Leistungen – Warenaufwand)

2. Stufe: Gewinn (oder Betriebsgewinn) (= Bruttogewinn – Personalaufwand – Raumaufwand – Energieaufwand – Raumaufwand – Verwaltungsaufwand – Finanzaufwand Übriger Betriebsaufwand)

3. Stufe: Unternehmensgewinn (= Gewinn – betriebsfremder Aufwand + betriebsfremder Ertrag – ausserordentlicher Aufwand + ausserordentlicher Ertrag).

Die 3. Stufe beinhaltet betriebsfremde Aufwände und Erträge, die unabhängig vom Zweck des Unternehmens sind und unabhängig von der betrieblichen Aktivität anfallen (z. B. besitzen Unternehmen z. B. Mehrfamilienhäuser, dessen Wohnungen Sie langzeitig vermieten. Diese Mietaufwände und Mieteinnahmen sind unabhängig vom Unternehmenszweck und den betrieblichen Aktivitäten und somit betriebsfremd). Zudem beinhaltet die 3. Stufe auch ausserordentliche bzw. einmalige Aufwände und Erträge, die im Vergleich zu normalen Geschäftsjahren unüblich anfallen (z. B. verkauft ein Unternehmen ausserordentlich Vermögensgegenstände wie Immobilien oder Fahrzeuge, diese Einkünfte sind ausserordentlich, wenn sie nur einmal im Jahr des Verkaufs geschehen).

Im KMU-Kontenrahmen ist eine noch stärker gegliederte Erfolgsrechnung abgebildet, die mehrstufige Erfolgsrechnung. Diese orientiert sich an den gesetzlichen Grundlagen.


5.8 Vertiefung: Wertverluste des Anlagevermögens - Abschreibungen

Die Konti in der Kontogruppe «Mobile Sachanlagen» wie «Mobiliar und Einrichtungen», «Maschinen», «Fahrzeuge», «EDV» etc. bezeichnen Vermögen, dass durch Alter, Nutzung und technologische Weiterentwicklung an Wert verliert. Diese Wertverminderung, die eine Vermögensabnahme darstellt, muss in der Buchhaltung berücksichtigt werden.

Das entsprechende Aktivkonto (z. B. Maschinen oder Fahrzeuge) soll bei einer Wertverminderung am Ende des Geschäftsjahres, um den Betrag der Wertverminderung, gesenkt werden. Zudem wird die Wertverminderung im Konto «Abschreibungen» (Aufwandkonto) als Aufwand verbucht.

Das Ziel ist es, die Abschreibungen der mobilen Sachanlagen auf die gesamte Nutzungszeit zu verteilen und diese bis zum Ende der Nutzungszeit auf den Wert Null abzuschreiben.

Beispiel:

Wenn ein Geschäftsauto (Fahrzeuge) beispielsweise nach einem Jahr Gebrauch CHF 12'000.- an Wert verliert, dann lautet die Buchung am Ende des Geschäftsjahres: 31.12: Abschreibungen / Fahrzeuge (Abschreibungen Auto) CHF 12'000.-


5.8.1 Mit Abschreibungsrückflüssen können Ersatzanschaffungen finanziert werden

Werden Abschreibungen getätigt, sinkt der Gewinn um die Höhe der Abschreibungen. Da die Abschreibungen aber keinen Geldabfluss darstellen (sie sind nicht liquiditätswirksam), sinken die liquiden Mittel (Konti «Kasse» oder «Bankguthaben») nicht. Wenn nun die Abschreibungen in der internen Kalkulation zu den Gemeinkosten dazugerechnet werden, steigt der Nettoerlös für das Unternehmen, da die Abschreibungen im Verkaufspreis mit eingerechnet werden und die Kundinnen und Kunden damit für die Güter und Dienstleistungen mehr bezahlen. Mit diesem zusätzlichen Ertrag (Geld) kann nach dem Ablauf der Nutzungsdauer eine Ersatzanschaffung, im obigen Beispiel für das Auto, getätigt werden.

Beispiel Miteinrechnung der Abschreibungen in der internen Kalkulation:

Einstandspreis ohne MWST

+ Gemeinkosten (Personal-, Energie-, Raumaufwand etc. + Abschreibungen)

= Selbstkosten (+)

+ Reingewinn

= Nettoerlös ohne MWST (+)

Der Nettoerlös steigt und beinhaltet die Abschreibungen. Diesen Betrag bezahlen die Kundinnen und Kunden nun auch mit der Geldzahlung für die Güter und Dienstleistungen. Damit erhält das Unternehmen Geld (liquide Mittel), die es für die Ersatzanschaffung der mobilen Sachanlage in ein paar Jahren benötigen kann. Es kann das Geld sozusagen ansparen. Diese Finanzierungsform wird «Finanzierung durch Abschreibungsrückflüsse» genannt.

Somit erfüllen Abschreibungen drei Zwecke:

  • Anpassung der Bilanzwerte von mobilen Sachanlagen an den realen Wert
  • Verteilung des Aufwandes (Konto «Abschreibungen») auf die Nutzungsdauer
  • Zurückbehalten von liquiden Mitteln für Ersatzanschaffungen


5.8.2 Abschreibungsarten

Bei den Abschreibungsarten werden meistens die lineare, die degressive, die progressive, die kombinierte und die leistungsbezogene Abschreibung nach Nutzung unterschieden. In diesem Kapitel beschränken wir uns auf die lineare und degressive Abschreibungsarten.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung wird während der festen Nutzungsdauer eine gleichmässige Wertverminderung vorgenommen. Jedes Jahr wird der gleiche Prozentsatz vom Anschaffungswert der mobilen Sachanlage abgeschrieben (= degressiver Prozentsatz/2). Damit ist der Abschreibungsbetrag in jedem Geschäftsjahr gleich hoch.

Vorteile:

  • Immer gleich hohe Abschreibung pro Jahr
  • Buchwert CHF Null am Ende der geplanten Nutzungsdauer
  • Einfache Berechnung

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung wird während der ebenfalls festen Nutzungsdauer eine ungleichmässige Wertverminderung vorgenommen. Jedes Jahr wird der gleiche Prozentsatz vom kleiner werdenden Buchwert (aktueller Wert) der mobilen Sachanlage abgeschrieben (Prozentsätze siehe Vorgabe SECO Steuerabschreibungen für Selbstständige). Damit wird der Abschreibungsbetrag in jedem sich folgenden Geschäftsjahr kleiner. Dies macht Sinn, wenn die Wertverminderung der mobilen Sachanlage in den ersten Jahren am höchsten ist. Bei der degressiven Abschreibung entsteht am Ende der Nutzungsdauer ein Restwert, dieser muss im letzten Jahr auf den Wert CHF Null abgeschrieben werden.

Vorteile:

  • Überhöhte Abschreibungen zu Beginn der Nutzungsdauer schaffen einen gewissen Spielraum in den weiteren Jahren
  • Vorsichtige Vorgehensweise, da sie eher der tatsächlichen Wertverminderung entspricht


5.8.3 Höhe der Abschreibungen

Das SECO (Staatssekretariat der Wirtschaft) Schweiz gibt bzgl. der Wertverminderung von mobilen Sachanlagen Vorgaben für Unternehmen vor, lässt aber den Unternehmen einen ziemlich grossen Spielraum, da die Vorgaben die maximal möglichen Abschreibungen angeben, die oft höher als die effektive Wertverminderung sind. Viele Unternehmen reizen in den ersten Nutzungsjahren die hohen Abschreibungen aus, diese werden danach wieder kompensiert (siehe degressive Abschreibung). Dies geschieht auch zur Beeinflussung des Jahreserfolges (Höhe des Gewinnes oder Verlustes) und somit auch zur Steueroptimierung (Unternehmen bezahlen u.a. Gewinn- und Kapitalsteuern).

Diese Zahlen des SECO bezeichnen Richtgrössen. Kantonale Abweichungen sind möglich. Die Richtgrössen beziehen sich auf degressive Abschreibungssätze. Sie beziehen sich somit immer auf den Restwert (Wert des Vorjahrs) des abzuschreibenden Gegenstandes (z. B. Mobiliar, Fahrzeug, EDV-Anlage etc.). Für die lineare Abschreibung (vom Anschaffungswert) sind die publizierten Sätze des SECO zu halbieren.


5.8.4 Verbuchung der Abschreibungen

Direkte Verbuchung im Konto der mobilen Sachanlage (z. B. Maschine, Fahrzeuge etc.)

Der Abschreibungsbetrag wird im Konto Abschreibungen (Aufwandkonto) und im Haben des jeweiligen Kontos der mobilen Sachanlagen (z. B. Fahrzeuge) eingetragen. Die Wertverminderung verringert den Anfangsbestand und führt zu einem kleineren Saldo des Kontos. Der Saldo entspricht jeweils dem aktuellen Buchwert, der jedes Jahr sinkt.

Beispiel direkte Buchung Abschreibungen Fahrzeug: Abschreibungen / Fahrzeuge (Abschreibungen Fahrzeug) CHF 12'000.-

Indirekte Verbuchung im Wertberichtigungskonto

Der Abschreibungsbetrag wird im Konto Abschreibungen (Aufwandkonto) und im Haben eines zusätzlichen Wertberichtigungskontos (z. B. «Wertberichtigung Fahrzeuge») eingetragen. Somit zeigt das Wertberichtigungskonto jeweils das Total der Abschreibungen an. Der Saldo des Kontos der mobilen Sachanlagen (z. B. Fahrzeuge) bleibt unverändert, er entspricht dem Anschaffungswert. In der Schlussbilanz werden beide Konten (z. B. «Fahrzeuge» und «Wertberichtigung Fahrzeuge») bei den Aktiven untereinander ausgewiesen. Das Konto «Wertberichtigung Fahrzeuge» entspricht dabei einem Minus-Aktivkonto, das ein Aktivkonto ist, sich aber wie ein Passivkonto verhält).

Beispiel indirekte Buchung Abschreibungen Fahrzeug: Abschreibungen / WB Fahrzeuge (Abschreibungen Fahrzeug) CHF 12'000.-


5.8.5 Buchungen beim Verkauf von Anlagevermögen

Wird Anlagevermögen verkauft, müssen die entsprechenden Konti der mobilen Sachanlagen (Anlagekonti und allenfalls Wertberichtigungskonti) bereinigt werden, das heisst, das verkaufte Anlagevermögen muss aus den Konti entfernt werden.

Beispiel 1 Verkauf zum exakten Buchwert:

Verkauf eine Fahrzeuges (Buchwert CHF 8'000.-, totale Abschreibungen CHF 20'000.-) für CHF 8'000.- mit Banküberweisung.

Buchungssatz (ohne Buchungstext):

Bankguthaben / Fahrzeuge CHF 8'000.- (direkte Verbuchung)

Wertberichtigung Fahrzeuge / Fahrzeuge CHF 20'000.- (indirekte Verbuchung)

Bankguthaben / Fahrzeuge CHF 8'000.- (indirekte Verbuchung)


Beispiel 2 Verkauf höher als Buchwert:

Verkauf eine Fahrzeuges (Buchwert CHF 8'000.-, totale Abschreibungen CHF 20'000.-) für CHF 9'000.- mit Banküberweisung.

Buchungssatz (ohne Buchungstext):

Bankguthaben / Fahrzeuge CHF 9'000.- (direkte Verbuchung)

Fahrzeuge / a. o. Ertrag CHF 1'000.- (Ausgleichsbuchung, direkte Verbuchung)

Wertberichtigung Fahrzeuge / Fahrzeuge CHF 20'000.- (indirekte Verbuchung)

Bankguthaben / Fahrzeuge CHF 9'000.- (indirekte Verbuchung)

Fahrzeuge / a. o. Ertrag CHF 1'000.- (Ausgleichsbuchung, indirekte Verbuchung)


Beispiel 3 Verkauf tiefer als Buchwert:

Verkauf eine Fahrzeuges (Buchwert CHF 8'000.-, totale Abschreibungen CHF 20'000.-) für CHF 7'000.- mit Banküberweisung.

Buchungssatz (ohne Buchungstext):

Bankguthaben / Fahrzeuge CHF 7'000.- (direkte Verbuchung)

a. o. Aufwand / Fahrzeuge CHF 1'000.- (Ausgleichsbuchung, direkte Verbuchung)

Wertberichtigung Fahrzeuge / Fahrzeuge CHF 20'000.- (indirekte Verbuchung)

Bankguthaben / Fahrzeuge CHF 7'000.- (indirekte Verbuchung)

a. o. Aufwand / Fahrzeuge CHF 1'000.- (Ausgleichsbuchung, indirekte Verbuchung)


5.9 Vertiefung: Rückstellungen

Rückstellungen sind nach Art. 960e OR von Unternehmen für unbestimmte Verpflichtungen (Risiken) und für mögliche Verluste aus laufenden Geschäften zu bilden. Es handelt sich um zukünftige Verpflichtungen gegenüber Dritten, deren Höhe und deren Zahlungstermin zum jetzigen Zeitpunkt unbekannt sind. Das können betriebliche Aufwände wie Garantieleistungen, Maschinenrevisionen oder Sanierungen und Reparaturarbeiten, aber auch neutrale Aufwände wie Währungsrisiken, Steuern oder mögliche Prozesskosten sein. Das Konto «Rückstellungen» gehört zum Fremdkapital unter den Passiven in der Bilanz. Wenn die Rückstellungen innerhalb eines Jahres zu bezahlen sind, gehört das Konto Rückstellungen zum kurzfristigen Fremdkapital, wenn die Rückstellungen längerfristig sind (> 1 Jahr), dann gehört das Konto Rückstellungen zum langfristigen Fremdkapital.


5.9.1 Verbuchung von Rückstellungen

Bildung von Rückstellungen:

Wenn der Aufwand für die Rückstellungen durch die laufende, eigentliche Geschäftstätigkeit (z. B. Garantieleistungen, Unterhalt und Reparaturen) verursacht wird, dann ist der Rückstellungsaufwand ein betrieblicher Aufwand und wird mit dem entsprechenden Aufwandkonto (2. Stufe der Erfolgsrechnung) verbucht:

Buchungssatz: Garantieaufwand / Rückstellungen (Fremdkapitalkonto)

Wenn der Aufwand für die Rückstellungen ein neutraler Aufwand (z. B. Prozess- oder Anwaltskosten, Währungsrisiken, Steuern) ist, der nicht direkt durch die Geschäftstätigkeit verursacht wird, dann wird der Rückstellungsaufwand als ausserordentlicher Aufwand (3. Stufe der Erfolgsrechnung) verbucht:

Buchungssatz: a. o. Aufwand / Rückstellungen (Fremdkapitalkonto)


Auflösung von Rückstellungen:

Bei einem betrieblicher und einem neutralen Aufwand wird die Auflösung von Rückstellungen bei erfolgenden Auszahlungen wie folgt verbucht:

Buchungssatz: Rückstellungen / Bank


5.10 Vertiefung: Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen

Beim Jahresabschluss muss der Gewinn korrekt ausgewiesen werden. Somit dürfen nur die Aufwände und Erträge berücksichtigt werden, die auch im entsprechenden Geschäftsjahr anfallen. Um die Aufwände und Erträge abzugrenzen werden die zwei Konten «Aktive Rechnungsabgrenzung» (Aktivkonto, Umlaufvermögen) und «Passive Rechnungsabgrenzung» (Passivkonto, kurzfristiges Fremdkapital) eingesetzt, die nur beim Jahresabschluss verwendet werden und bei der Eröffnung des neuen Geschäftsjahres sofort wieder zurückgebucht (aufgelöst) werden.

Buchungen zu Abgrenzungen sind in den nachfolgenden vier Fällen notwendig.


Leistungsguthaben beim Jahresabschluss

Wenn im vorherigen Geschäftsjahr Zahlungen für Leistungen getätigt wurden, die erst im nächsten Geschäftsjahr erfolgen werden.

Buchungssatz Bildung der RA im Jahresabschluss: Aktive RA / Aufwandkonto (z. B. Aktive RA / Raumaufwand)

Buchungssatz Auflösung der RA bei Eröffnung: Aufwandkonto / Aktive RA (z. B. Raumaufwand / Aktive RA)


Geldguthaben beim Jahresabschluss

Wenn im nächsten Geschäftsjahr Erträge für Leistungen erhalten werden, die bereits im vorherigen Geschäftsjahr erfolgten.

Buchungssatz Bildung der RA im Jahresabschluss: Aktive RA / Ertragskonto (z. B. Aktive RA / Beratungsertrag)

Buchungssatz Auflösung der RA bei Eröffnung: Ertragskonto / Aktive RA ( z. B. Beratungsertrag / aktive RA)


Leistungsschuld beim Jahresabschluss

Wenn im vorherigen Geschäftsjahr Erträge für Leistungen erhalten wurden, die erst im nächsten Geschäftsjahr erfolgen werden.

Buchungssatz Bildung der RA im Jahresabschluss: Ertragskonto / Passive RA (z. B. Mietertrag / Passive RA)

Buchungssatz Auflösung der RA bei Eröffnung: Passive RA / Ertragskonto (z. B. Passive RA / Mietertrag)


Geldschuld beim Jahresabschluss

Wenn im nächsten Geschäftsjahr Zahlungen für Leistungen getätigt werden, die bereits im vorherigen Geschäftsjahr erfolgten.

Buchungssatz Bildung der RA im Jahresabschluss: Aufwandkonto / Passive RA (z. B. Energieaufwand / Passive RA)

Buchungssatz Auflösung der RA bei Eröffnung: Passive RA / Aufwandkonto (z. B. Passive RA / Energieaufwand)


Lernkontrolle

  • Zeichnen Sie ein Aktiv-, Passiv-, Aufwand- und Ertragskonto auf und beschriften Sie diese mit Soll und Haben, dem Anfangsbestand (AB), dem Saldo (S) und zeigen Sie mit + , auf welcher Seite der Kontosaldo steigt und mit - , auf welcher Kontoseite der Saldo sinkt.
  • Zählen Sie die wichtigsten Aktiv-, Passiv-, Aufwands- und Ertragskonti auf.
  • Beschreiben Sie, wie sich Aufwands- und Ertragskonti unterscheiden.
  • Beschreiben Sie, wie sich Aktiv- und Passivkonti unterscheiden.
  • Nennen Sie ein Aktivkonto, das auch ein Passivkonto sein kann.
  • Erläutern Sie einen Aktiv- und einen Passivtausch.
  • Erläutern Sie, wie ein Buchungssatz aufgebaut ist.
  • Erklären Sie die Funktion eines Journals.
  • Erläutern Sie, wieso das Konto Eigenkapital im Hauptbuch nicht sofort abgeschlossen wird.
  • Erklären Sie, was aus dem Hauptbuch erfahren werden kann.
  • Erläutern Sie den Schritt, der nach dem Abschluss des Hauptbuches zu machen ist, um Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.
  • Zeichnen Sie eine gegliederte Bilanz mit den wichtigsten Konti sowie dem möglichen Gewinn oder Verlust auf.
  • Zeichnen Sie eine Erfolgsrechnung mit den wichtigsten Konti sowie dem möglichen Gewinn oder Verlust auf.
  • Nennen Sie die möglichen Buchungssätze für die Verbuchung des Erfolges (Gewinn oder Verlust) in der Bilanz sowie die möglichen Buchungssätze für die Verbuchung des Erfolges (Gewinn oder Verlust) mit dem Eigenkapital.
  • Beschreiben Sie den Unterschied zwischen Schlussbilanz I und II.
  • Erläutern Sie, wie die Eröffnungsbilanz des folgenden Jahres gebildet wird.
  • Erstellen Sie eine dreistufige Erfolgsrechnung mit allen Ihnen bekannten Konti.
  • Beschreiben Sie die drei Zwecke, die Abschreibungen erfüllen.
  • Unterscheiden Sie die degressive und die lineare Abschreibung.
  • Beschreiben Sie die Vorteile der degressiven und der linearen Abschreibung.
  • Beschreiben Sie, wie die prozentualen Abschreibungssätze bestimmt werden.
  • Unterscheiden Sie die direkte und die indirekte Methode der Verbuchung von Abschreibungen.
  • Erläutern Sie die drei Varianten beim Verkauf von mobilen Sachanlagen und zeigen Sie, wie diese verbucht werden.
  • Unterscheiden Sie die zwei Arten von Gründen Rückstellungen zu bilden und zeigen Sie, wie diese zwei Arten verbucht werden.
  • Beschreiben Sie den Buchungssatz, wenn Rückstellungen aufgelöst bzw. ausbezahlt werden.
  • Beschreiben Sie die vier Fällen, wenn finanzielle Abgrenzungen notwendig werden.
  • Ordnen Sie jedem der vier obenstehenden Fälle den Buchungssatz bei Jahresabschluss und bei Eröffnung des neuen Geschäftsjahres zu.


6. Wie ermitteln Unternehmen die Preise ihrer Güter und Dienstleistungen?

Als Konsumenten haben wir ein grosses Interesse, wie die Unternehmen überhaupt ihre Preise bestimmen. Schliesslich versuchen wir zu beurteilen, ob ein bestimmter Preis auch fair ist. Grundsätzlich bestimmen die Unternehmen ihre Preise aufgrund von drei Überlegungen:

  • Welchen Preis sind die Kunden bereit zu zahlen? Dies nennt man nachfrageorientierte Preisbestimmung.
  • Zu welchen Preisen bietet die Konkurrenz das gleiche oder ähnliche Produkte an? Dies nennt man wettbewerbsorientierte Preisbestimmung.
  • Welche Kosten entstehen für die Bereitstellung des Angebots (Einkauf, Produktion, Verkauf sowie Verwaltungskosten)? Der Preis sollte alle entstehenden Kosten decken. Dies nennt man kostenorientierte Preisbestimmung.

Aufgrund dieser Abklärungen haben die Unternehmen die notwendigen Grundlage, um ihre Angebotspreise festzulegen, wobei diese natürlich nicht statisch sein müssen, sondern sich auch verändern können, z. B. in unterschiedlichen Saisons (Reisen, Flüge, etc.), zu unterschiedlichen Zeiten (Bahntickets) oder bei unterschiedlichen Verkaufsorten (Outlets) usw.. Durch die nachfrage- und die wettbewerbsorientierte Preisbestimmung sehen Unternehmen eher die mögliche Preisobergrenze und durch die kostenorientierte Preisbestimmung die Preisuntergrenze ihres Angebots.


6.1 Nachfrageorientierte Preisbestimmung

Das Unternehmen versucht herauszufinden, welchen Preis die Kunden bereit sind, für das Angebot zu zahlen (Zahlungsbereitschaft). Einerseits verfügen etablierte Unternehmen über Erfahrungswerte durch Kundendaten, die sie erheben (z. B. durch Treueprogramm wie Cumulus bei der Migros) und andererseits können Unternehmen ohne diese Erfahrungswerte Marktforschungen durch Kundenbefragungen, Markttests oder Kundenbeobachtungen durchführen und so neue Daten erheben (primäre Marktforschung) oder Daten von bestehenden Marktforschungen auswerten (sekundäre Marktforschung).

Bei einem Markttest kann der Preis eines Produktes z. B. reduziert werden. Das Unternehmen sieht dann die Änderung der nachgefragten Menge des Produktes aufgrund der Preisreduktion (relative Mengenänderung in % / relative Preisänderung in %) und erhält so die Information über die Preiselastizität des Produktes, was die Reaktion der Kunden auf die Preisänderung ist. Bei einer Preiselastizität von PE < -1 ist die Nachfrage elastisch. Dies bedeutet, dass die prozentuale Nachfrageänderung stärker ist, als die prozentuale Preisänderung. Somit kann sich für das Unternehmen eine Preissenkung lohnen. Bei einer Preiselastizität von 0 > PE > -1 ist die Nachfrage unelastisch. Dies bedeutet, dass die prozentuale Nachfrageänderung kleiner ist, als die prozentuale Preisänderung. Hier könnte sich für das Unternehmen eine Preiserhöhung lohnen. Typische sehr unelastische Produkte sind solche, die dringend benötigt werden, wie z. B. Medikamente.


6.2 Wettbewerbsorientierte Preisbestimmung

Das Unternehmen erhebt die Preise von gleichen oder vergleichbaren Produkten bei den Wettbewerbern. So kann es in Kombination mit der nachfrageorientierten Preisbestimmung eine mögliche Preisobergrenze abschätzen. Dies kann bei wenigen Anbietern im Markt einen Nachteil für Konsumenten darstellen, wenn diese die Preise aufeinander abstimmen. In der Schweiz sind grundsätzlich Preisabsprachen verboten, für die Einhaltung sorgt der Preisüberwacher.


6.3 Kostenorientierte Preisbestimmung

Bei der kostenorientierten Preispolitik überprüft das Unternehmen, ob der Verkaufspreis die Selbstkosten (variable Kosten und Gemeinkosten) decken kann. Dafür gibt es unterschiedliche Methoden. Handelsunternehmen und produzierende Industrieunternehmen können unterschiedlich kalkulieren. Nachfolgend schauen wir uns beispielhaft die Kalkulation von Waren eines Handelsunternehmens an.

Preiskalkulation von Waren

Bruttokreditankaufspreis inkl. MWST (Katalogpreis)

- Einkaufsrabatt (Händlerrabatt, Mengenrabatt, Aktionsrabatt)

Nettokreditankaufspreis inkl. MWST (Betrag der Lieferantenrechnung)

- Skonto des Lieferanten (Preisnachlass bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist)

Nettobarankaufspreis inkl. MWST (Zahlung an Lieferanten)

+ Bezugskosten inkl. MWST (Transport- und Zollkosten)

Einstandspreis mit MWST

- Vorsteuer

Einstandspreis ohne MWST

+ Gemeinkosten

Selbstkosten

+ Reingewinn

Nettoerlös ohne MWST

+ Umsatzsteuer

Nettoerlös inkl. MWST

+ Verkaufssonderkosten inkl. MWST (Verpackungs- und Transportkosten)

Nettobarverkaufspreis inkl. MWST (Kundenzahlung)

+ Skonto an den Kunden (Preisnachlass bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist)

Nettokreditverkaufspreis inkl. MWST (Betrag der Kundenrechnung)

+ Verkaufsrabatt (Mengenrabatt, Aktionsrabatt, Händlerrabatt)

Bruttokreditverkaufspreis inkl. MWST (Katalogpreis für Kunden)


Die Preiskalkulation kann in drei Bereiche aufgeteilt werden. Der erste Bereich ist die Einkaufskalkulation (Bruttokreditankaufspreis bis Einstandspreis), die die Veränderung des Einkaufspreises aufzeigt, bis die Ware vom Lieferanten zum Unternehmen geliefert wird. Der zweite Bereich ist die interne Kalkulation (Einstandspreis bis Nettoerlös), die die Erhöhung des Einkaufspreises bis zum Erlös des Warenverkaufs durch die Addierung der Kosten des Unternehmens sowie den zu erzielenden Reingewinn des Unternehmens aufzeigt. Der dritte Bereich ist die Verkaufskalkulation (Nettoerlös bis Bruttokreditverkaufspreis), die die Erhöhung des Erlöses des Warenverkaufs um weitere Kosten sowie Ermässigungen für den Kunden (Rabatte, Skonto) aufzeigt, damit schlussendlich der Katalogpreis für uns Kunden bestimmt werden kann.

Wir stellen fest, dass die Unternehmen mögliche Aktionen, Rabatte oder auch Skonti schon in den Preis einplanen. Wenn wir also am Black Friday auf günstige Preise aus sind oder im Januar vom Weihnachtsausverkauf profitieren möchten, müssen wir mit den Unternehmen kein Mitleid haben. Sie haben die Vergünstigungen schon in den Verkaufspreis mit eingerechnet und erwirtschaften immer noch einen Reingewinn.


Wichtige Grössen der internen Kalkulation:

Selbstkosten = Einstandspreis + Gemeinkosten

Bruttogewinn (Marge) = Gemeinkosten + Reingewinn


Durch die Bestimmung der Zuschlagssätze kann ein Unternehmen die Preise für einzelne Produkte berechnen, indem sie zum Einstandspreis oder den Selbstkosten den prozentualen Zuschlagssatz dazu rechnet.

Bruttogewinnzuschlag (in %) = Bruttogewinn / Einstandspreis * 100

Gemeinkostenzuschlag (in %) = Gemeinkosten / Einstandspreis * 100

Reingewinnzuschlag (in %) = Reingewinn / Selbstkosten * 100

Beispiel Gemeinkostenzuschlag: Einstandspreis CHF 15 + Gemeinkostenzuschlag 10% (CHF 1.50) = Selbstkosten CHF 16.50


Durch die Bestimmung der Quoten kann ein Unternehmen für einzelne Produkte den prozentualen Anteil von Bruttogewinn, Gemeinkosten oder Reingewinn am Nettoerlös oder den Selbstkosten berechnen.

Bruttogewinnquote (in %) = Bruttogewinn / Nettoerlös * 100

Gemeinkostenquote (in %) = Gemeinkosten / Selbstkosten * 100

Reingewinnquote (in %) = Reingewinn / Nettoerlös * 100


Rabatte und Skonti

Ein Rabatt ist ein Preisnachlass aus besonderen Gründen. Rabatte werden meist schon bei der Rechnungsstellung abgezogen. Nachträgliche Rabatte können z. B. bei der Erreichung einer bestimmten Bestellmenge anfallen und nachträglich zugesprochen werden. In diesem Fall muss der Rabatt auch nachträglich verbucht werden (Buchung Verkäufer: Warenertrag / Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL); Buchung Käufer: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (VLL) / Warenaufwand). Beispiele für Rabatte sind nachfolgend aufgelistet.

  • Wiederverkaufsrabatt
  • Mengenrabatt
  • Saisonrabatt
  • Einführungsrabatt
  • Treuerabatt
  • Frühbucherrabatt
  • Mitarbeiterrabatt

Ein Skonto ist ein Preisnachlass, der gewährt wird, wenn eine Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist vor dem regulären Fälligkeitsdatum bezahlt wird. Ein Skonto dient als Anreiz für den Käufer, die Rechnung schneller zu begleichen, was dem Verkäufer hilft, seine Liquidität zu verbessern. Skonto wird in der Regel in Prozent des Rechnungsbetrags angegeben und hat eine festgelegte Zahlungsfrist, innerhalb derer die Zahlung erfolgen muss, um den Preisnachlass zu erhalten. Falls ein Skonto gewährt wird, muss dieser auch nachträglich verbucht werden (Buchung Verkäufer: Warenertrag / Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL); Buchung Käufer: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (VLL) / Warenaufwand).


Mehrwertsteuer (MWST)

Die Mehrwertsteuer (MWST), die in der Warenkalkulation aufgeführt ist, ist eine Verbrauchs- und Konsumsteuer. Wir Konsumenten schulden diese Steuer dem Staat. Für den Schweizer Staat ist es eine der wichtigsten Einnahmequellen. Um das Abrechnungsverfahren einfach zu halten, wird die Steuer von den Unternehmen auf dem Verkaufspreis der Ware erhoben. Ein Unternehmen ist aber erst ab einem Umsatz (Erlös) von CHF 100'000.- mehrwertsteuerpflichtig.

Der Mehrwertsteuersatz ist normalerweise 8.1%. Es besteht aber auch ein reduzierter Satz von 2,6% (z. B. Leitungswasser, Nahrungsmittel, Tierfutter, Dünger, Medikamente, Zeitungen, Bücher) und ein Sondersatz von 3,8% für Beherbergungsleistungen (Beherbergung inkl. Frühstück). Bildung-, Kultur- und Gesundheitsleistungen sowie die Vermietung von Immobilien sind von der Mehrwertsteuer befreit.


Lernkontrolle

  1. Unterscheiden Sie die nachfrageorientierte, die wettbewerbsorientierte und die kostenorientierte Preispolitik.
  2. Beschreiben Sie, in welche drei Teile die Warenkalkulation aufgeteilt werden kann.
  3. Erstellen Sie das Schema der Warenkalkulation
  4. Nennen Sie die Formeln von Selbstkosten und Bruttogewinn.
  5. Nennen Sie die Formeln von Bruttogewinn-, Gemeinkosten- und Reingewinnzuschlag.
  6. Nennen Sie die Formeln von Bruttogewinn-, Gemeinkosten- und Reingewinnquote.


7. Wie sind die Beziehungen von Konsumentinnen und Konsumenten zu Unternehmen rechtlich geregelt?

In diesem Kapitel schauen wir uns die rechtlichen Beziehungen der Konsumentinnen und Konsumenten, den Mitgliedern eines Haushaltes, zu den Unternehmen an.

Diese Beziehungen werden meistens durch Verträge (siehe der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten) geregelt. Je nach Gestaltung unserer Beziehungen können Güter oder Dienstleistungen von Unternehmen z. B. gekauft (Kaufvertrag), gemietet (Mietvertrag) oder auch geleast (Leasingvertrag) werden. Wir kaufen unser Mittagessen z. B. bei einem Take-Away-Anbieter oder mieten einen E-Scooter, um in die Schule zu fahren. Ein Auto kann geleast (Leasingvertrag) anstelle von gekauft werden. Zudem können Sie Unternehmen auch beauftragen, z. B. um Gartenarbeiten durchzuführen oder im Badezimmer eine neue Dusche einzubauen (Werkvertrag), die Haare zu schneiden oder für uns die Steuererklärung auszufüllen (Auftrag). Natürlich könnte anstelle eines Unternehmens auch eine Einzelperson (natürliche Person) oder eine Gruppe von natürlichen Personen unsere Vertragspartner sein.

Alle diese Beziehungen benötigen eine rechtliche Grundlage, einen Vertrag. In der Rolle als Konsument*in schliessen Sie hauptsächlich Kaufverträge (gehört zur Gruppe der Veräusserungsverträge), Mietverträge, Konsumkredits- und Leasingverträge sowie Darlehensverträge (gehören zur Gruppe der Verträge zur Gebrauchsüberlassung) sowie Werkverträge und Aufträge (gehören zur Gruppe der Verträge auf Arbeitsleistung) ab. Zudem haben Sie sicher auch schon etwas getauscht (Tauschvertrag) oder geschenkt erhalten (Schenkungsvertrag).


7.1 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Kaufverträgen?

Wenn Sie als Konsument*in bei einem Unternehmen Güter oder Dienstleistungen kaufen, schliessen Sie mit dem entsprechenden Unternehmen einen Kaufvertrag nach Art. 184 OR ab. In diesem verpflichtet sich der Verkäufer, Ihnen als Käufer*in den Kaufgegenstand zu übergeben und Ihnen dessen Eigentum zu verschaffen. Sie als Käufer*in verpflichten sich, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR).


7.1.1 Der Vertragsabschluss

Ein Kaufvertrag besteht aus zwei Schuldverhältnissen (Obligationen). Bei der ersten Obligation sind Sie als Konsument*in (Käufer*in) Schuldner (Sie schulden den Kaufpreis) und das Unternehmen (Verkäufer) Gläubiger (es erhält den Kaufpreis). Bei der zweiten Obligation sind Sie als Konsument*in (Käufer*in) Gläubiger (Sie erhalten die Güter oder Dienstleistungen) und das Unternehmen (Verkäufer) ist Schuldner (es schuldet Ihnen die Güter oder Dienstleistungen).

Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag, den Sie für bewegliche Sachen abschliessen (Fahrniskauf nach Art. 187 OR) formlos gültig. Nichtsdestotrotz werden Kaufverträge oft schriftlich abgeschlossen. Dadurch haben die beiden Parteien bei Unstimmigkeiten ein Beweismittel zur Verfügung. Ein Grundstückkauf nach Art. 216 OR erfordert immer eine notarielle Beurkundung sowie den Eintrag im Grundbuch.

Beim Vertragsabschluss gelten die allgemeinen Bestimmungen für Verträge (siehe der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten). So auch, wenn Verkäufer und Käufer z. B. Liefertermin sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht explizit im Rahmen des Kaufvertrags geregelt haben. Nachfolgend finden Sie einige wichtige gesetzliche Bestimmungen, die zum Tragen kommen, wenn Verkäufer und Käufer*in diese nicht geregelt haben (dispositives Recht).


7.1.2 Die Erfüllung von Verträgen und Vertragsverletzungen

Beim Kaufvertrag trägt der Verkäufer nach Art. 188 OR allfällige Kosten bei der Bereitstellung und Übergabe von Waren (z. B. Kosten für das Wägen von Material oder Kosten für das Messen oder Zuschneidens des Materials).

Der Eigentumsübergang findet beim Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach Art. 714 ZGB mit dem Übergang des Besitzes, also der Übergabe der Sache vom Verkäufer auf die Käufer*in statt. Damit ist die Warenobligation erfüllt. Die Geldobligation ist mit der Zahlung des Kaufpreises durch die Käufer*in erfüllt.

Nutzen und Gefahr (preisliche Aufwertung oder Abwertung bzw. Risiko) gehen bei Spezieswaren (Art. 185 Abs. 1 OR) mit dem Vertragsabschluss auf den Käufer über. Bei Gattungswaren (Art. 185 Abs. 2 OR) wird zwischen Platzkauf (vor Ort) und Distanzkauf (z. B. Bestellung im Internet) unterschieden. Bei einem Platzkauf gehen Nutzen und Gefahr bei der Ausscheidung der Ware von anderen Waren auf die Käufer*in über (z. B. die Bereitstellung von Waren oder die Entnahme aus einem Regal). Beim Distanzkauf (die Ware wird an einen anderen Ort versandt, z. B. vom Lager an den Wohnort des Käufers) gehen Nutzen und Gefahr erst auf die Käufer*in über, wenn die Ware zum Versand (z. B. dem Kurierdienst) aufgegeben worden ist. Somit trägt die Käufer*in das Transportrisiko.

Bei der Erfüllung eins Kaufvertrags für bewegliche Sachen (Fahrniskauf) gibt es vier mögliche Vertragsverletzungen. Zwei Vertragsverletzungen können durch Sie als Käufer*in und zwei Vertragsverletzungen durch den Verkäufer verursacht werden.

Vertragsverletzungen durch Käufer*in

Sie als Käufer*in können den Kaufvertrag verletzen, indem Sie entweder die Annahme der bestellten Artikel verweigern (Annahmeverzug nach Art. 91 ff. und 211 OR) oder indem Sie den Geldbetrag zu spät oder gar nicht bezahlen (Zahlungsverzug nach Art. 102 OR).

Bei einem Annahmeverzug nach Art. 211 OR bzw. Art. 91 OR kann der Verkäufer die bestellte Ware auf Ihre Kosten und auf ihr Risiko einlagern oder er kann sie mit einer entsprechenden Anordnung eines Richters verkaufen. Falls beim Verkauf der Erlös tiefer als der eigentliche Verkaufspreis ausfällt, haften Sie für den Differenzbetrag.

Beim Zahlungsverzug nach Art. 102 OR kann der Verkäufer die Ware nicht mehr zurückfordern (das Eigentum ist schon auf die Käufer*in übergegangen, ausser es wurde ein Eigentumsvorbehalt abgemacht). Der Verkäufer muss Sie als Voraussetzung zum Zahlungsverzug mahnen und Sie somit in Verzug setzen. Nach Art. 104 OR kann der Verkäufer ab Beginn des Zahlungsverzugs von Ihnen einen Verzugszins von 5% fordern.

Vertragsverletzungen durch Verkäufer

Der Verkäufer verletzt den Kaufvertrag durch einen Lieferungsverzug. Der Lieferverzug kann bei den nachfolgenden vier Arten von Käufen unterschiedlich auftreten.

Fixgeschäft: Falls der Verkäufer und Sie als Käufer*in eine bestimmte Lieferzeit vereinbart haben und diese von entscheidender Bedeutung (z. B. Geburtstagsfeier am 28. September oder Hochzeit am 3. November um 10.00 Uhr) und im Vertrag beschrieben ist, kommt der Verkäufer mit Ablauf dieses Zeitpunkts automatisch in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wenn er die Ware nicht rechtzeitig liefert. Eine verspätete Lieferung ist normalerweise sinnlos, da die Ware für einen bestimmten Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt gedacht war (z. B. Geburtstagkuchen oder Hochzeitskleid). Sie als Käufer*in verzichten automatisch auf die sinnlose nachträgliche Lieferung und können Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen. Den Schaden müssen Sie allerdings konkret darlegen und beweisen.

Fixgeschäft im kaufmännischen Verkehr: Wenn die Käufer*in gewerbsmässig mit Waren handelt und solche einkauft, die zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung gedacht sind, dann handelt es sich um einen kaufmännischen Verkehr nach Art. 190 OR (oft sind dabei zwei Unternehmen beteiligt). Im kaufmännischen Verkehr wird ein Fixgeschäft bereits angenommen, wenn ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde (die entscheidende Bedeutung entfällt). Der Käufer verzichtet automatisch auf die nachträgliche Lieferung und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen (Preisdifferenz zu Ersatzanschaffung).

Verfalltagsgeschäft: Wenn Ihnen als Käufer*in vom Verkäufer die Lieferung zu einem vereinbarten Zeitpunkt ohne spezielle Bedeutung (z. B. 25. September) nicht zugestellt wird, ist der Verkäufer mit Ablauf dieses Zeitpunktes ebenfalls automatisch in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Unterschied zum Fixgeschäft besteht darin, dass der Lieferzeitpunkt keine entscheidende Bedeutung hat. Sie als Käufer haben dem Verkäufer nun eine konkrete angemessene Nachfrist zu setzen (Art. 107 OR). Damit wird das Verfalltagsgeschäft zum Fixgeschäft. Hält der Verkäufer die Nachfrist nicht ein, stehen Ihnen als Käufer*in drei Wahlmöglichkeiten offen, die weiter unten beschrieben sind.

Mahngeschäft: Wenn der Verkäufer eine kommunizierte Lieferfrist nicht einhält, die ohne spezielle Bedeutung und nicht an einem bestimmten Tag ist (z. B. in drei Wochen oder in der Kalenderwoche 23 oder Ende September), dann kommt der Verkäufer nur in Verzug, wenn Sie ihn nach Ablauf der Lieferfrist mahnen (Art. 102 OR) und ihm eine konkrete angemessene Nachfrist setzen (Art. 107 OR). Damit wird auch das Mahngeschäft zum Fixgeschäft. Hält der Verkäufer die Nachfrist nicht ein, stehen Ihnen als Käufer*in die drei untenstehend beschriebenen Varianten offen.

Wahlmöglichkeiten: Bei einem Verfalltagsgeschäft oder einem Mahngeschäft können Sie als Käufer*in bei nicht erfolgter Lieferung nach Ablauf der Nachfrist zwischen diesen drei Wahlmöglichkeiten (Art. 107 OR) wählen:

  1. Eine nachträgliche Lieferung fordern und evtl. Schadenersatz wegen Verspätung verlangen (z. B. wenn die Ware schwierig sonst wo zu beschaffen ist)
  2. Auf eine nachträgliche Lieferung verzichten und evtl. Schadenersatz (Preisunterschied) wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen (z. B. wenn die Ware an einem anderen Ort, aber teurer beschafft werden kann). Sie als Käufer*in haben ein positives Vertragsinteresse und möchten den Vertrag erfüllt haben.
  3. Vom Vertrag zurücktreten und evtl. Spesenersatz wegen grosser Umtriebe verlangen (z. B. wenn die Ware an einem anderen Ort günstiger beschafft werden kann). Sie als Käufer*in haben ein negatives Vertragsinteresse und möchten den Vertrag nicht erfüllt haben.

Der Verkäufer verletzt den Kaufvertrag auch durch eine mangelhafte Lieferung. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer Ihnen als Käufer*in Waren liefert, die nicht alle zugesicherten Eigenschaften besitzen (Art. 197 ff. OR). Die gekaufte Ware weist dabei wesentliche sichtbare oder versteckte Mängel auf (z. B. Beschädigung oder Fehler), für die der Verkäufer nach Art. 210 OR während zwei Jahren nach Ablieferung haftet (Verjährungsfrist). Diese sogenannte Sachgewährleistung entspricht dispositivem Recht und kann vom Verkäufer angepasst werden (Art. 210 Abs. 4 OR).

Sie als Käufer*in müssen folgende Pflichten erfüllen, falls Sie den Verkäufer wegen einer mangelhaften Lieferung haftbar machen wollen.

  1. Prüfungspflicht (Art. 201 OR): Sie als Käufer*in müssen gelieferte Waren sofort nach Erhalt prüfen (innerhalb von ca. acht Tagen). Das Vorhandensein von allfälligen Mängel muss bewiesen und evtl. sogar von einer neutralen Stelle bestätigt werden.
  2. Anzeigepflicht (Art. 201 OR): Allfällige offene Mängel müssen dem Verkäufer sofort nach der Prüfung gemeldet werden (Mängelrüge). Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun, damit ein Beweismittel vorhanden ist. Falls keine sofortige Anzeige gemacht wird, genehmigen Sie die mangelhafte Ware. Allfällige versteckte Mängel müssen Sie sofort nach der Entdeckung dem Verkäufer melden.
  3. Aufbewahrungspflicht (Art. 204 OR): Falls Sie die Ware bestellt haben (Distanzkauf), müssen Sie diese unbenutzt aufbewahren und den Weisungen des Verkäufers Folge leisten (z. B. Rücksendung oder Abholung durch Verkäufer)

Aus der Mängelrüge ergeben sich drei Wahlmöglichkeiten für Sie als Käufer*in, die der Verkäufer im Kaufvertrag allerdings einschränken könnte (dispositives Recht):

  1. Wandelungsklage (Art. 205 OR): Sie als Käufer*in entscheiden sich, den Kaufvertrag aufzulösen und die mangelhafte Ware dem Verkäufer zurück zu geben. Der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurückzahlen.
  2. Minderungsklage (Art. 205 OR): Sie als Käufer*in entscheiden sich, die Ware zu behalten, erhalten aber vom Verkäufer einen Preisnachlass (z. B. bei einem kleinen Mangel wie ein kleiner Flecken auf einem T-Shirt oder einem Kratzer auf einem Koffer).
  3. Ersatzlieferung (Umtausch) (Art. 206 OR): Sie als Käufer*in entscheiden sich, die mangelhafte Ware vom Verkäufer durch eine fehlerfreie Ware umtauschen zu lassen. Sehr oft beschränkt sich der Verkäufer in den AGB (Allgemeine Bedingungen) des Kaufvertrages auf diese Möglichkeit und die zusätzliche Möglichkeit einer Reparatur der Ware.


7.1.3 Besondere Arten von Kaufverträgen

Für einige Arten von Kaufverträgen gibt es zusätzliche Regelungen, wie für den Kauf auf Probe (Ansichtssendung) oder zur Probe (Probekauf) (Art. 223 ff. OR), den Kauf nach Probe (nach Muster) (Art. 222 OR), den Steigerungskauf (Versteigerung) (Art. 229 ff. OR) sowie den Kauf an der Haustür, am Arbeitsplatz und auf öffentlichen Plätzen (Art. 40a ff. OR).


7.1.4 Kaufverträge für Grundstücke (unbewegliche Sachen)

Ein Grundstückkauf (Art. 655 ZGB) bezieht sich auf eine unbewegliche Sache wie ein Stück unbebautes Land, ein Stück bebautes Land, Miteigentumsanteile an eine Grundstück (Stockwerkeigentum, Eigentumswohnungen), Bergwerke, im Grundbuch aufgenommene Rechte (z. B. Baurecht, Quellenrecht etc.)

Ein Kaufvertrag für ein Grundstück muss öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden (Art. 216 OR). Das Eigentum geht mit der Grundbucheintragung auf Sie als Käufer*in über (Art. 656 ZGB). Falls ein Reservationsvertrag zum späteren Kauf eines Grundstücks abgeschlossen wird, muss dieser ebenfalls beurkundet werden. Meistens werden die Kosten für die Beurkundung und den Grundbucheintrag zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt. Falls nicht anderes bestimmt ist, tragen Sie als Käufer*in die Kosten für die Beurkundung und den Grundbucheintrag (Art. 188 OR).

Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe oder dem Kauf des Grundstücks auf die Käufer*in über (Art. 220 OR). Dies wird im Grundstückkaufvertrag geregelt. Dabei wird die Gewährleistungspflicht (Art. 219 OR) vom Verkäufer meistens ausgeschlossen.

Auf einem Grundstück können verschiedene dingliche Rechte lasten. Dies können Grunddienstbarkeiten (Servitute), bei denen der Eigentümer etwas dulden muss (z. B. Wegrecht, Quellenrecht von Dritten) oder Grundlasten, bei denen der Eigentümer etwas tun muss (z. B. Unterhalt eines Weges) oder Pfandrechte (bei Verpfändung des Grundstücks als Grundpfand zur Sicherung eines Darlehens von der Bank) oder bestimmte persönliche dingliche Rechte (z. B. Vorkauf-, Kauf- oder Rückkaufrecht; bestehender Mietvertrag), die gegenüber jedermann gelten, sein.


7.2 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Tausch oder Schenkungen?

Beim Tausch finden nach Art. 237 OR die Bestimmungen des Kaufvertrages Anwendung. Wer eine Sache verspricht, gilt als Verkäufer, wer eine Sache zugesagt erhält, gilt als Käufer*in. Falls eine getauschte Sache Mängel aufweist oder nicht getauscht wird, kann die andere Partei entweder vom Tauschvertrag zurücktreten, seine zugesagte Sache zurückfordern oder Schadenersatz für den zugesagten Tauschgegenstand fordern.

Bei der Schenkung (Zuwendung unter Lebenden ohne Gegenleistung) wird nach Art. 239 OR zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, der durch die Annahme eines Schenkungsantrages zustande kommt. Der Schenkungsantrag kann also auch abgelehnt werden. Der Eigentumsübergang findet bei der Übergabe der Schenkung auf den Beschenkten statt (Art. 242 Abs. 1 OR). Erfolgt ein Schenkungsversprechen, hat dieses nach Art. 243 OR schriftlich zu erfolgen. Wird ein Grundstück verschenkt, so muss der Schenkungsvertrag öffentlich beurkundet werden (Art. 243 Abs. 2 OR).


7.3 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Werkverträgen?

Ein Werkvertrag nach Art. 363 OR ist ein Vertragstyp, bei dem eine Privatperson oder ein Unternehmen (der Auftragnehmer, z. B. Handwerksunternehmen) sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk (bestimmtes Arbeitsresultat) herzustellen, abzuändern oder zu reparieren, während die andere Person (der Auftraggeber) sich verpflichtet, dafür einen vereinbarten Preis zu zahlen. Die Höhe der Vergütung kann fest oder auf Basis von Stundensätzen, Pauschalbeträgen oder anderen Kriterien festgelegt werden. Beispiele für Werkverträge sind das Programmieren von Applikationen (Computerprogrammen), die Herstellung oder Reparatur von Möbeln, Fahrzeugen, technischen Geräten und Kleidern, Malerarbeiten, Handwerkerarbeiten, der Bau einer Immobilie, etc..

Ein Werkvertrag bedarf keiner besonderen Form, er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Vertrag schriftlich zu fixieren, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das vereinbarte Werk gemäss den vertraglichen Vereinbarungen (nach den Weisungen des Auftraggebers) für den Auftraggeber zu erstellen (Art. 364 OR). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werk mangelfrei zu erbringen. Wenn das Werk Mängel aufweist oder nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, hat der Auftraggeber das Recht auf die Beseitigung der Mängel oder kann gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Nach Fertigstellung des Werkes muss der Auftraggeber das Werk prüfen und abnehmen. Die Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Mit der Abnahme oder Ablieferung geht nach Art. 376 OR das Risiko für eventuelle Schäden oder Mängel auf den Auftraggeber über (Übergang von Nutzen und Gefahr).

Der Auftragnehmer unterliegt der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren bei beweglichen Sachen und von fünf Jahren bei unbeweglichen Sachen (Art. 371 OR). Der Werkvertrag kann nach Art. 377 OR jederzeit vom Auftraggeber gekündigt werden, etwa wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. In diesem Fall muss der Auftraggeber die bereits geleistete Arbeit und die Aufwendungen des Auftragnehmers bezahlen.

Der Werkvertrag wird vom Auftrag abgegrenzt, da beim Auftrag eine Tätigkeit (Dienstleistung) erbracht wird.


7.4 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Aufträgen?

Ein Auftrag ist nach Art. 394 OR ein Vertrag, bei dem eine Partei (eine Privatperson oder ein Unternehmen als Beauftragte oder Bevollmächtigte) im Namen und auf Rechnung einer anderen Partei (der Auftraggeber) eine bestimmte Aufgabe oder Tätigkeit ausführt bzw. eine Dienstleistung erbringt (z. B. die Erstellung der Steuererklärung, die Führung der Buchhaltung, die Erstellung eines Medienplanes, die Erteilung von Musikstunden oder von Nachhilfeunterricht, die Arztbehandlung, Fahrt mit einem Taxi oder einem E-Cab etc.). Der Auftrag ist formlos gültig (Art. 394 OR), doch empfiehlt sich eine schriftliche Form. Verträge auf Arbeitsleistung, die nicht einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag sind, gelten als Auftrag.

Der Auftraggeber gibt dem Beauftragten eine konkrete Aufgabe, die dieser im Interesse und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllt. Dies kann eine Dienstleistung, eine Handlung oder eine Tätigkeit sein. Der Beauftragte handelt dabei im Namen des Auftraggebers und ist somit dessen Vertreter. Er hat die Befugnis, die im Auftrag definierten Handlungen im Namen des Auftraggebers durchzuführen (Art. 396 OR).

Es ist üblich, dass der Beauftragte eine Vergütung für seine Dienstleistung erhält. Die Höhe des Entgelts und die Zahlungsbedingungen werden normalerweise im Auftrag vereinbart. Der Beauftragte ist verpflichtet, die ihm übertragene Aufgabe sorgfältig und im besten Interesse des Auftraggebers auszuführen. Er muss die notwendige Sorgfalt walten lassen, um Schäden zu vermeiden, da er für diese bei unsorgfältiger Ausführung haftet (Art. 398 OR).

Der Auftrag endet entweder nach Erledigung der vereinbarten Aufgabe oder durch Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.


7.5 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Darlehensverträgen?

Bei einem Darlehensvertrag überträgt der Darleiher dem Borger eine Summe Geld, die der Borger dem Darleiher wieder zurückzugeben hat (Art. 312 OR). Der Darlehensvertrag ist formlos gültig, es empfiehlt sich aber, den Vertrag schriftlich abzuschliessen.

Das Darlehen kann nach Art. 313 OR mit oder ohne Zins gewährt werden. Unter Privatpersonen ist das Darlehen ohne Abmachung unverzinslich, im kaufmännischen Verkehr ohne Abmachung verzinslich.

Die Darlehen sind nach Art. 130 OR und Art. 318 OR entweder befristet (fixer Rückzahlungstermin) oder unbefristet (Rückzahlung spätestens sechs Wochen nach der ersten Aufforderung). Ein Darleiher kann zehn Jahre nach Ablauf des Rückzahlungstermin (befristetes Darlehen) oder zehn Jahre nach Ablauf der sechs Wochen nach Aushändigung des Darlehens (unbefristetes Darlehen) das Darlehen zurückfordern.

Das Hypothekardarlehen

Falls eine Immobilie nicht zu 100% mit eigenem Kapital erworben wird, schliesst der Immobilienkäufer oft einen Darlehensvertrag mit einer Institution (Bank, Versicherung, Pensionskasse) ab, die einen Teil der Immobilie (Richtwert von maximal 80% des Kaufpreises) mit einem Hypothekardarlehen an den Immobilienkäufer mitfinanziert. Dabei verpfändet der Immobilienkäufer dem Hypothekardarlehensgeber die Immobilie als Grundpfand, um dem Hypothekardarlehensgeber eine Sicherheit für das Hypothekardarlehen zu geben. Solche Darlehen sind nach Art. 807 ZGB unverjährbar.

Die Kosten für ein Hypothekardarlehen sind die Hypothekarzinsen, die vom Hypothekardarlehensgeber bestimmt werden und mit dem Leitzins der Schweizer Nationalbank korrelieren. Der Immobilienkäufer kann zwischen flexiblen und fixen Hypothekarzinsen mit unterschiedlichen Laufzeiten sowie dem Saron-Zinssatz auswählen wobei die Zinssätze je nach Art und Laufzeit unterschiedlich sind.

Um ein Hypothekardarlehen zu erhalten, überprüft der Hypothekardarlehensgeber den Wert und Zustand der Immobilie, das Vorhandensein der Eigenmittel des Käufers sowie die Kreditfähigkeit des Käufers. Die kalkulierten Hypothekarzinskosten (Zinssatz von 5% wird angenommen) dürfen dabei maximal einen Drittel des Bruttolohns des Immobilienkäufers betragen.

Der Immobilienkäufer hat die Hypothekarzinsen zu bezahlen und meistens jährlich einen Teil des Hypothekardarlehens zurückzubezahlen (zu amortisieren). Die Höhe wird dabei individuell vereinbart. Ein Richtwert kann eine Amortisation der Immobilie in der entsprechenden Höhe sein, damit der Immobilienkäufer das Hypothekardarlehen bis zum 65. Altersjahr auf zwei Drittel des Immobilienwertes abbezahlt hat.

Falls der Immobilienkäufer die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlen könnte, wird der Hypothekardarlehensgeber das Grundpfand (Immobilie) einfordern und verwerten (zwangsversteigern). Vom Verkaufserlös zieht er das Hypothekardarlehen sowie allenfalls nicht bezahlte zukünftige Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf ab. Der Restwert erhält der ehemalige Eigentümer. Falls der Verkaufserlös die Forderungen des Hypothekardarlehensgeber nicht decken, muss der ehemalige Eigentümer der Restbetrag nachzahlen.


7.6 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Mietverträgen?

In der Schweiz wohnt ca. 60% der Bevölkerung in einer Mietwohnung und ca. 40% der Bevölkerung gehört zu den Hauseigentümern. Mietverträge werden aber nicht nur beim Wohnen, sondern auch für bewegliche Sachen (Mietauto, E-Bike, Pedalo, SUP, Musikinstrument, Boot etc.) und unbewegliche Sachen (Wohnung, Einfamilienhaus, Ferienwohnung, Ferienhaus, Zimmer in einer Wohngemeinschaft, Büroräumlichkeiten, Garage, Lagerraumabschliessen etc.) abgeschlossen. Mietverträge sind grundsätzlich formlos gültig, es wird aber empfohlen, den Mietvertrag schriftlich abzuschliessen. Oft werden auch standardisierte Mietvertragsformulare verwendet.

Die Rechte und Pflichten eines Mieters (Person oder Personen, die im Vertrag namentlich aufgeführt sind und den Vertrag zu unterschreiben haben) und Vermieters sind in der Regel im Mietvertrag festgelegt, der zwischen den Mietern und dem Vermieter abgeschlossen wird. Dabei bilden die Mieter die wirtschaftlich schwächere Partei, deswegen sind die wichtigsten Rechte der Mieter im Gesetz zwingend geregelt (zwingendes Recht).

Nach Art. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter in einem Mietvertrag, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins (Art. 257 OR) zu bezahlen.

Sehr ähnlich wie ein Mietvertrag ist der Pachtvertrag nach Art. 275 OR, bei dem der Verpächter dem Pächter aber eine Sache zur Nutzung (z. B. Bewirtschaftung eines Bauernhofs, einer Wiese, eines Weinberges etc.) und nicht nur zum Gebrauch überlässt.


7.6.1 Recht und Pflichten von Mietern

Wichtige Rechte

  • Recht auf Mängelrüge und Reparaturen: Sie als Mieter*in haben das Recht, Mängel an den gemieteten Räumlichkeiten dem Vermieter zu melden und die Behebung dieser Mängel zu verlangen (Art. 259a OR). Allerdings sind nach Gesetz kleinere Reparaturen von Ihnen zu tragen (bis CHF 150.-), grössere Reparaturen übernimmt der Vermieter, sofern dies im Mietvertrag nicht anderes geregelt ist (Art. 259 OR).
  • Recht auf Mietzinsreduktion bei Mängeln: Wenn gemietete Räumlichkeiten Mängel aufweisen, die den vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen, haben Sie als Mieter*in das Recht, eine angemessene Mietzinsreduktion zu verlangen, bis die Mängel behoben sind (Art. 259d OR).
  • Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund: Sie als Mieter*in haben das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen (Art. 266g OR).
  • Recht auf Nebenkostenabrechnung: Sie als Mieter*in haben das Recht, eine korrekte und transparente Nebenkostenabrechnung vom Vermieter zu erhalten, die die tatsächlich entstandenen Kosten für Betriebs- und Heizungskosten aufzeigt (Art. 257b OR). Nicht als Nebenkosten abgerechnet werden dürfen sind Aufwendungen für Reparaturen und Neuanschaffungen, Liegenschaftssteuern, Gebäude- und Haftpflichtversicherungsprämien. Nach Art. 257a OR müssen die Nebenkosten nur bezahlt werden, wenn diese mit dem Vermieter besonders vereinbart wurden. 
  • Recht auf Schutz vor unberechtigten Mietzinserhöhungen: Sie als Mieter*in haben nach Art. 270 OR das Recht, bei Mietzinserhöhungen oder fehlender Mietzinssenkungen, bei der Schlichtungsstelle Einsprache zu erheben.
  • Recht auf Untervermietung: Sie als Mieter*in dürfen das Mietobjekt ganz oder teilweise weitervermieten (Untermiete), falls der Vermieter stillschweigend oder ausdrücklich zustimmt (Art. 262 OR). Die Zustimmung verweigern kann der Vermieter aber nur in wenigen Fällen, z. B. falls der Mieter eine Wohnung zu einem höheren Preis als dem normalen Mietpreis untervermietet oder wenn der Untermieter die für den jetzigen Mieter geltenden Anforderungen nicht erfüllt, z. B. Raucher, Tierhalter etc..

Wichtige Pflichten

  • Pflicht zur Zahlung der Miete: Sie als Mieter*in sind verpflichtet, die vereinbarte Miete (inkl. Nebenkosten) rechtzeitig und in der vereinbarten Höhe zu zahlen. Die Zahlungsmodalitäten sind im Mietvertrag festgelegt (Art. 257 OR). Falls bei Wohnräumen die Miete auch nach einer letzten Frist des Vermieters (mind. 10 Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen 30 Tage) nicht bezahlt wird, kann dieser den Mietvertrag kündigen (Art. 257d OR).
  • Sorgfaltspflicht: Sie als Mieter*in sind verpflichtet, die gemietete Sache sorgfältig zu behandeln und Schäden zu vermeiden (Art. 257f Abs. 1 OR). Bei Wohn- und Geschäftsräumen müssen Sie auf andere Hausbewohner oder Nachbarn Rücksicht nehmen und die Hausordnung einhalten (Art. 257f Abs. 2 OR). Sie haften für selbst verursachte Schäden durch eine unsachgemässe Behandlung, nicht aber für die normale Abnutzung durch Alter und sachgemässem Gebrauch (Lebensdauertabelle bei Wohnräumen).
  • Pflicht zur Kontrolle der Mängel an der Mietsache: Vor dem Mietantritt ist es empfohlen, den Mietgegenstand zu prüfen und eine Mängelliste aufzustellen (üblich z. B. bei Wohn- und Geschäftsräumen sowie Mietautos). Bei Mietende und Rückgabe wird der Mietgegenstand geprüft und mit der Mängelliste abgeglichen, für neue Schäden, die sich während der Miete ergeben haben, können Sie haftbar gemacht werden (siehe Sorgfaltspflicht) (Art. 256a OR). Wenn Mängel oder Schäden auftreten, sollte Sie als Mieter*in diese dem Vermieter umgehend melden (Art. 257g OR), damit Reparaturen durchgeführt werden können. Diese Reparaturen und Besichtigungen durch den Vermieter müssen vom Mieter zugelassen werden, wenn sie zur Beseitigung der Schäden führen (Art. 257h OR).
  • Pflicht zur Rückgabe der Mietsache: Am Ende des Mietverhältnisses muss der Mieter dem Viermieter den Mietgegenstand zurückgeben (Art. 267 OR).


7.6.2 Recht und Pflichten von Vermietern

Wichtige Rechte:

  • Recht auf Einforderung des Mietzinsrückstands: Wenn Sie als Mieter*in in Zahlungsrückstand sind, kann Ihnen der Vermieter nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist ansetzen (bewegliche Sachen mind. 10 Tage, Wohnungen und Geschäftsräume mind. 30 Tage) und Ihnen androhen mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Monatsende zu kündigen.
  • Recht auf Mietzinsdepot (Kaution): Zur Sicherung der Mietzinsansprüche kann der Vermieter nach Art. 257e OR ein Mietzinsdepot (bei Wohnräumen max. drei Monatsmieten inkl. Nebenkosten) verlangen.

Wichtige Pflichten:

  • Pflicht einer gebrauchsfähigen Mietsache: Der Vermieter muss nach Art. 256 OR den Mietgegenstand in gebrauchsfähigem Zustand übergeben und unterhalten. Bei grösseren Mängeln muss der Vermieter diese in nützlicher Frist beseitigen oder eine Mietzinsreduktion gewähren.
  • Pflicht zur Übernahme eines bestehenden Mietverhältnisses: Kauft jemand ein Mietobjekt, übernimmt der Käufer nach Art. 261 OR mit dem Eigentumsübergang auch das laufende Mietverhältnis vom Verkäufer. Dieses muss der neue Eigentümer des Mietobjekts weiterführen. Bei Wohn- und Geschäftsräumen ist eine Kündigung nach Art. 261b OR nur bei dringendem Eigenbedarf innerhalb der gesetzlichen Frist und auf den gesetzlichen Termin für den Eigentümer oder dessen Verwandten erlaubt.
  • Pflicht zur Bekanntgabe des Mietzinses des Vormieters: Der Vermieter muss nach Art 256a OR auf Verlangen den Mietzins des Vormieters bekanntgeben.
  • Pflicht zur schriftlichen Bekanntgabe von Mietzinserhöhungen und Kündigungen: Der Vermieter muss Ihnen nach Art. 269d OR als Vermieter Mietzinserhöhungen und Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich auf einem kantonalen Formular inkl. Rechtsmittelbelehrung bekannt geben. Sie als Mieter*in müssen die Bekanntgabe einer Mietzinserhöhung zudem mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten. Ansonsten ist die Mietzinserhöhung oder die Kündigung nichtig.


7.6.3 Mietzinserhöhungen bei Wohn- und Geschäftsräumen

Mietzinserhöhungen können sich aus der Erhöhung des Referenzzinssatzes (3% Mietzinserhöhung pro Erhöhung des Referenzzinssatzes (RZS) um 0.25%) ergeben. Der Referenzzinssatz entspricht dem Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Diese prozentuale Erhöhung kann auf den Mietzins übertragen werden. Zudem kann auch max. 40% einer Teuerung (Preissteigerung gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise) und erhöhte Kosten für den Unterhalt und Abgaben (muss vom Vermieter belegt werden) auf den Mietzins übertragen werden.

Sind Mietzinse so hoch, dass der Vermieter einen nicht gerechtfertigten Ertrag erzielt (Art. 269 OR), kann sich der Mieter an die Schlichtungsstelle wenden und ein Herabsetzungsbegehren (Art. 270 OR) stellen. Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie z. B. im Rahmen von orts- oder quartierüblichen Mietzinsen liegen, durch Kostensteigerungen des Vermieters verursacht sind oder die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen (siehe Art. 269a OR).


7.6.4 Beendigung von Mietverhältnissen

Mietverhältnisse enden nach Art. 266 OR mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, falls das Mietverhältnis befristet ist (z. B. Mietauto, Ferienwohnung, E-Bike), nach Art. 266a OR durch Kündigung, falls das Mietverhältnis unbefristet ist, fristlos oder aus wichtigen Gründen (z. B. Konkurs oder Tod des Mieters).

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, das heisst, sie muss spätestens am letzten Werktag der Kündigungsfrist bei Ihnen als Mieterin oder Mieter eintreffen. Eine Kündigung des Mieters muss bei Wohn- und Geschäftsräumen schriftlich erfolgen, die Kündigung des Vermieters muss schriftlich und auf einem amtlichen Formular eingereicht werden (Art. 266l OR). Die Kündigungsfrist beträgt bei Wohnungen nach Art. 266c OR drei Monate und bei Geschäftsräumen sechs Monate (Art. 266d OR), mit Kündigung jeweils auf Ende des Monats. Dies ist aber nur so, wenn im Mietvertrag keine längeren Fristen oder kein ortsüblicher Kündigungstermin (31. März, 30. Juni, 30. September) vereinbart worden ist. Bei beweglichen Sachen beträgt die Kündigungsfrist nach Art. 266f OR drei Tage auf einen beliebigen Termin hin.

Der Mieter kann nach Art. 264 OR die Mietsache ohne Kündigungsfrist oder -termin zurückgeben, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren neuen Mieter (Nachmieter) präsentiert. Dieser muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen und die Mietzinsen bezahlen können. Der Vermieter kann dann entscheiden, ob er mit dem neuen Mieter ein Mietverhältnis eingehen will oder einen anderen Mieter suchen will. Der bisherige ist aber damit aus dem Mietverhältnis ausgetreten.


7.6.5 Kündigungsschutz bei Wohn- und Geschäftsräumen

Der Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass Mieter angemessene Zeit haben, sich auf eine mögliche Kündigung einzustellen und alternative Wohnmöglichkeiten zu finden, da aufgrund von wenigen Leerwohnungen die Suche nach einer neuen Wohnung schwierig sein kann.

Die Kündigung ist nach Art. 266o OR nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt, wie z. B. das Fehlen einer schriftlichen Kündigung, des offiziellen Kündigungsformulars oder der Rechtsmittelbelehrung durch den Vermieter. Wenn verheiratete Mieter die Kündigung nicht gemeinsam unterschreiben, ist diese ebenfalls nichtig.

Eine Kündigung ist nach Art. 271 OR anfechtbar, wenn Sie missbräuchlich ist (Verstoss gegen Treu und Glauben), z. B. Kündigung aus Rache, Kündigung als Schikane oder Kündigung während eines Schlichtungsverfahrens (paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde, die aufgrund eines Begehrens von Vermieter oder Mieter aktiv wird und versucht eine Einigung zwischen den Parteien zu erwirken). Nach erfolgter Kündigung kann die Partei, der gekündigt wurde, eine Begründung für die Kündigung verlangen. Unabhängig davon, kann sie die Kündigung innert 30 Tagen nach deren Erhalt bei der Schlichtungsstelle anfechten. Die Schlichtungsstelle entscheidet bei fehlender Einigung, ob eine Kündigung rechtens ist oder aufgehoben wird.

Bei Härtefällen für Sie als Mieterin bzw. Mieter oder eines Ihrer Familienmitglieder, kann die Schlichtungsstelle eine Kündigung aufschieben und das Mietverhältnis verlängern, falls die Kündigung nicht aufgrund eines Zahlungsrückstands, Konkurses oder einer grossen Pflichtverletzung von Ihnen als Mieterin oder Mieter erfolgte. Auch hier können Sie als Mieterin oder Mieter innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein Begehren zur Verlängerung des Mietverhältnisses bei der Schlichtungsstelle einreichen.


7.6.6 Die Regeln in Wohngemeinschaften

Bei Wohngemeinschaften von mehreren Personen (z. B. Studenten-WG) sind meistens mehrere Personen im Mietvertrag aufgeführt (gemeinschaftlicher Mietvertrag). Sie sind dem Vermieter gegenüber gleichberechtigt und haften solidarisch für ihre vertraglichen Pflichten. So kann der Vermieter irgendeine Mieterin oder Mieter aussuchen und von dieser Person den Mietzins verlangen. Diese Person muss dann von den Mitbewohnern deren Anteile fordern.

Mietzinserhöhungen und Kündigungen müssen gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden und diese können sich nur gemeinsam dagegen wehren (z. B. Beschwerde bei der Schlichtungsstelle).

Über die Aufteilung der Mietkosten, der Nebenkosten (Heizung, Wasser, Hausdienst etc.) und der weiteren Kosten (Elektrizität, Internet, TV etc.) unter den Mietern gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Falls die Mieter nicht zusammen abgemacht haben, gelten die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft.

Wenn eine Person das Mietverhältnis verlassen möchte, müssen die anderen Mieter sowie der Vermieter das Einverständnis geben.


7.7 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Konsumkreditverträgen?

Das Konsumkreditgesetz (KKG) in der Schweiz regelt die Vergabe von Konsumkrediten an Privatpersonen. Es wurde entwickelt, um den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen und die Transparenz und Fairness bei Kreditgeschäften zu gewährleisten. Dies weil viele Konsumenten über ihren finanziellen Möglichkeiten konsumieren und Schulden anhäufen. Das Gesetz legt verschiedene Bestimmungen fest, die sowohl die Kreditgeber (Banken, Kreditkartenunternehmen, Unternehmen etc.) als auch die Kreditnehmer (natürliche Person) betreffen.

Das Konsumkreditgesetz bezieht sich auf Konsumkredite oder Abzahlungsverträge zwischen CHF 500.- und CHF 80'000.- (Verträge die in höchstens drei Monate zurückzuzahlen sind oder in maximal vier Raten innerhalb eines Jahres werden als geringfügige Konsumkredite bezeichnet und sind nicht im Gesetz geregelt). Zudem bezieht sich das KKG auch auf Leasingverträge für Konsumgüter, die eine (übliche) Nachzahlungsklausel bei vorzeitiger Vertragsauflösung beinhalten (z. B. Leasing von Autos, Motorrädern etc.) und auf Überziehungskredite bei Kontokorrentkonti und Kreditkarten (mit Teilzahlungsoption).

Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten beinhaltet das Konsumkreditgesetz unter anderen folgende wichtige Punkte:

  • Informationspflichten: Kreditgeber müssen Ihnen als Kreditnehmer*in alle relevanten Informationen über den Kreditvertrag bereitstellen, einschliesslich des effektiven Jahreszinses, der Gesamtkosten des Kredits, der monatlichen Raten und der Vertragsbedingungen.
  • Widerrufsrecht: Sie als Kreditnehmer*in haben nach Art. 16 KKG das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
  • Kreditfähigkeitsprüfung: Kreditgeber sind verpflichtet, nach Art. 22 KKG die Kreditfähigkeit von Ihnen als Kreditnehmer*in zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie in der Lage sind, den Kredit innerhalb von 36 Monate aus Ihrem verfügbaren Einkommen zurückzuzahlen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
  • Zinsobergrenzen: Das KKG legt in Art. 14 Obergrenzen für die Zinssätze bei Konsumkrediten fest, um übermässig hohe Zinsen zu verhindern und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Der maximale Zinssatz für Kredit- und Kundenkarten liegt bei 10%, bei Überziehungskrediten bei 12%.
  • Kündigungsrecht: Sie als Kreditnehmer*in haben das Recht, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. In diesem Fall kann der Kreditgeber eine angemessene Vorauszahlungsgebühr verlangen, die jedoch gesetzlich begrenzt ist.
  • Transparenz: Die Vertragsbedingungen müssen nach Art. 9 KKG schriftlich formuliert sein, um sicherzustellen, dass die Kreditnehmer die Bedingungen und Kosten des Kredits leicht verstehen können. Eine Kopie des Vertrages ist an den Kreditnehmer auszuhändigen.

Das Konsumkreditgesetz zielt darauf ab, die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten zu stärken und sicherzustellen, dass Kreditgeschäfte fair und transparent ablaufen.


7.8 Welche rechtlichen Bestimmungen gelten bei Leasingverträgen?

Leasing hat eine grosse Bedeutung, allerdings mehr noch bei Unternehmen als bei Privatpersonen. Unternehmen leasen oft Investitionsgüter wie Fabriken, Fahrzeuge, Flugzeuge, Bergbahnen, EDV-Infrastruktur oder Gebäude. Privatpersonen leasen hauptsächlich Autos und technische Geräte wie TV oder Haushaltsgeräte.

Der Leasingvertrag wird meistens über eine längere fixe Zeitperiode (z. B. 36, 48, 60 Monate) abgeschlossen und ist für beide Parteien unkündbar. Der Leasinggegenstand wird gegen eine monatliche und stabile Leasinggebühr gemietet. Der Leasingnehmer ist dabei Besitzer, aber nicht Eigentümer des Leasinggegenstandes (kein Kauf).

Somit ist Leasing eine mittel- bis langfristige Finanzierungsmethode für Investitionen. Anstelle eines Kaufs, bei dem der gesamte Kaufpreis bezahlt werden muss, macht der Leasingnehmer eine Anzahlung von ca. 10 – 20% des Wertes und kann den Restbetrag plus Zinsen in den folgenden Jahren abbezahlen. Damit ist das Leasingobjekt aber teurer als bei einem Kauf, dafür muss nicht der gesamte Kaufpreis im Voraus bezahlt werden.

In den monatlichen Leasingraten sind neben einem Wertanteil auch die Amortisation (Abschreibungen), die Zinskosten für das vom Leasinggeber investierte Kapital, Verwaltungskosten, Unterhalt und Reparaturen und der Gewinn des Leasinggebers enthalten.

Nach Ablauf des Vertrages kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt durch Bezahlung des Restwertes ganz übernehmen und sich das Eigentum daran verschaffen oder das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückgeben.

Die folgenden zwei Leasingarten werden unterschieden:

  • direkte Leasing (Hersteller = Leasinggeber)
  • indirektes Leasing (Leasinggesellschaft = Leasinggeber, die das Leasingobjekt beim Hersteller kauft).

Bei Leasingverträgen über Konsumgüter durch Privatpersonen (wie z. B. Autos) wird in der Regeln das Konsumkreditgesetz (KKG) angewendet.


Lernkontrolle

  1. Unterscheiden Sie die unterschiedlichen Vertragsarten und ordnen Sie diesen alle Verträge aus Kapitel 7 zu.
  2. Beschreiben Sie die zwei Obligationen, die bei einem Kaufvertrag entstehen.
  3. Unterscheiden Sie Eigentumsübergang und Übergang von Nutzen und Gefahr beim Kaufvertrag für Speziesware und Gattungsware sowie für Platzkauf und Distanzkauf (inkl. Gesetzesartikel).
  4. Beschreiben Sie die zwei Vertragsverletzungen durch Käufer*in (inkl. Gesetzesartikel).
  5. Unterscheiden Sie die vier Arten von Käufen beim Lieferungsverzug und das Vorgehen der Käufer*in (inkl. Gesetzesartikel).
  6. Beschreiben Sie die drei Wahlmöglichkeiten die Käufer*in, wenn der Verkäufer die Nachfrist bei einem Lieferungsverzug nicht einhält (inkl. Gesetzesartikel).
  7. Beschreiben Sie die Voraussetzungen einer mangelhaften Lieferung (inkl. Gesetzesartikel).
  8. Beschreiben Sie die Pflichten, die die Käufer*in erfüllen muss, falls der Verkäufer wegen einer mangelhaften Lieferung haftbar gemacht werden soll (inkl. Gesetzesartikel).
  9. Beschreiben Sie die drei Wahlmöglichkeiten, die die Käufer*in hat, wenn eine mangelhafte Lieferung festgestellt wurde (inkl. Gesetzesartikel).
  10. Nennen Sie einige besondere Arten von Kaufverträgen.
  11. Beschreiben Sie die wichtigsten Bestimmungen beim Abschluss eines Kaufvertrages für ein Grundstück (inkl. Gesetzesartikel).
  12. Beschreiben Sie den Übergang von Nutzen und Gefahr beim Grundstückkauf (inkl. Gesetzesartikel).
  13. Unterscheiden Sie Tausch- und Schenkungsverträge.
  14. Unterscheiden Sie einen Werkvertrag von einem Auftrag.
  15. Erläutern Sie die wichtigsten Bestimmungen des Werkvertrages.
  16. Erläutern Sie die wichtigsten Bestimmungen des Auftrages.
  17. Beschreiben Sie die Leistungen von Darleiher und Borger in einem Darlehensvertrag.
  18. Erläutern Sie die verschiedenen Schritte des Prozesses bei der Aufnahme eines Hypothekardarlehens bei einer Bank.
  19. Erläutern Sie die Konsequenzen, wenn die Immobilieneigentümer*in die Hypothekarzinsen für das Hypothekardarlehen nicht mehr bezahlen können.
  20. Nennen Sie die verschiedenen Sachen, für die Mietverträge abgeschlossen werden können.
  21. Erläutern Sie die wichtigsten Rechte und Pflichten des Mieters (inkl. Gesetzesartikel).
  22. Erläutern Sie die wichtigsten Rechte und Pflichten des Vermieters (inkl. Gesetzesartikel).
  23. Beschreiben Sie, wie Mietzinserhöhungen berechnet werden und was Mieter gegen missbräuchliche Mietzinsen machen können.
  24. Unterscheiden Sie die Beendigung von Mietverhältnissen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie beweglichen Sachen.
  25. Erläutern Sie, wie Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis ohne Kündigung beenden kann.
  26. Erläutern Sie, wie sich Mieter gegen eine missbräuchliche Kündigung wehren können.
  27. Beschreiben Sie die wichtigsten Bestimmungen für Wohngemeinschaften (WG).
  28. Erläutern Sie die Voraussetzungen, dass das Konsumkreditgesetz (KKG) angewendet wird.
  29. Beschreiben Sie die wichtigsten Punkte zum Schutz von Konsument*in im Konsumkreditgesetz.
  30. Erläutern Sie, wieso Leasingverträge für Unternehmen geeigneter sind als für Konsumenten.
  31. Erläutern Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen Leasing, Miete und Kauf.
  32. Beschreiben Sie die zwei Formen von Leasing.